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Erscheinung:16.04.2020, Stand:geändert am 17.03.2022AUSGELAUFEN: KfW.Schnellkredit: Behandlung der KfW-Schnellkredite in der Leverage Ratio: Wann können an die Endkreditnehmer weitergegebene Kredite gemäß Art. 429 (13) CRR bzw. 429a (1) lit. i) CRR II von der Verschuldungsquote ausgenommen werden? -

Weisen Institute an den Endkreditnehmer weitergegebene KfW-Fördermittel des Schnellkreditprogramms nach § 6 Abs. 2 RechKredV in der Bilanz als Treuhandkredite aus, können diese gemäß Art. 429 (13) CRR (in der durch Deleg. VO (EU) 2015/62 geänderten Fassung) bzw. 429a (1) lit. i) CRR II von der Verschuldungsquote ausgenommen werden.

Art. 429 (13) CRR bzw. 429a (1) lit. i) CRR II nehmen folgende Aktiva aus der Berechnung der Verschuldungsquote aus: Treuhandvermögen, die im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung gehalten werden und die weder die Ansatzkriterien des IFRS 9 noch die Konsolidierungskriterien des IFRS 10 erfüllen.

Erfolgt ein zulässiger Ausweis nach § 6 Abs. 2 RechKredV, so unterstellt die BaFin die weiteren Anforderungen der Art. 429 (13) CRR bzw. 429a (1) lit. i) CRR II hinsichtlich der Behandlung nach IFRS 9 und IFRS 10 als gegeben.

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