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Erscheinung:27.03.2020, Stand:geändert am 17.03.2022AUSGELAUFEN: Geldwäsche: Welche Anforderungen des Geldwäschegesetzes gelten hinsichtlich der Identifizierung natürlicher Personen bei der Vergabe staatlicher Förderkredite, die im Hinblick auf die Eindämmung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie vergeben werden?

Die BaFin wird es vorbehaltlich spezifischer Anforderungen in den jeweiligen Förderbedingungen nicht beanstanden, wenn zur Vergabe von staatlichen Förderkrediten die Identifizierungsprozesse grundsätzlich nach Maßgabe des § 14 Geldwäschegesetz (Vereinfachte Sorgfaltspflichten) erfolgen, beispielsweise durch Übersendung einer Ausweiskopie, und etwaigen Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durch ein angemessenes Kunden- und Transaktionsmonitoring im Rahmen der fortlaufenden Geschäftsbeziehung begegnet wird.

Soweit sich nach Begründung der Geschäftsbeziehung Hinweise auf ein höheres Risiko ergeben, sind angemessene zusätzliche Maßnahmen zu geeigneter Zeit nachzuholen. Das kann beispielsweise eine nachträgliche persönliche und ausweisbasierte Identifizierung umfassen.

Eine effektive Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, muss auch während der Corona-Krise sichergestellt sein.

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