BaFin - Navigation & Service

Erscheinung:25.03.2020, Stand:geändert am 17.03.2022AUSGELAUFEN: Muss die Eigenmittelzielkennziffer auch im Krisenfall noch eingehalten werden? Soweit die Eigenmittelzielkennziffer im Krisenfall unterschritten wird und ein Maßnahmenplan vorzulegen ist: Für welchen Zeitraum sind die Maßnahmen zu konzipieren? Mit welcher Frist ist die Eigenmittelzielkennziffer wieder einzuhalten?

Die Kapitalpufferanforderungen wie Kapitalerhaltungspuffer (CCB), der antizyklische Kapitalpuffer (CCyB) und Eigenmittelzielkennziffer (EMZK als deutsche Umsetzung der P2G) sind als Puffer für Stressphasen wie die gegenwärtige Lage gedacht. Damit können Institute sie auch zur Abfederung möglicher Krisenauswirkungen nutzen.

Während eine Unterschreitung des Kapitalerhaltungspuffers unter anderem Ausschüttungsbeschränkungen nach sich zieht (siehe diesbezügliche FAQ), hat eine Unterschreitung der P2G (bis zur Höhe des Kapitalerhaltungspuffers) keine unmittelbaren Auswirkungen.

Die Brutto-Eigenmittelzielkennziffer (EMZK), auf die der Kapitalerhaltungspuffer angerechnet wird, stellt, anders als der SREP-Zuschlag (P2R), keine harte aufsichtliche Anforderung dar, sondern bildet eine Erwartungshaltung der Aufsicht ab. Die Eigenmittelzielkennziffer gibt an, wie viel Kapital ein Institut aus aufsichtlicher Sicht zusätzlich mindestens vorhalten sollte, damit es mittelfristig und unter Berücksichtigung möglicher Verluste in Stressphasen jederzeit die SREP-Gesamtkapitalanforderung erfüllen kann. Unterschreitungen sollen eine höhere Aufsichtsintensität nach sich ziehen.

Da nunmehr zweifelsfrei eine solche Stressphase vorliegt, ergeben sich zunächst keine weiteren Erfordernisse für Institute, sofern der durch den Kapitalerhaltungspuffer abgedeckte Teil nicht verzehrt wird. Dann würden die mit der Puffernutzung u.a. verbundenen Ausschüttungsbegrenzungen gelten.

Bei Unterschreitungen der EMZK wurde bisher in der Regel eine schriftliche Stellungnahme angefordert, die zumindest die Gründe für die (ggf. im Kapitalplanungszeitraum erst drohende) Unterschreitung der EMZK und die vorgesehenen Maßnahmen zur Deckung dieser Lücke bzw. Stärkung der EK-Basis einschließlich einer geplanten Wandlung von stillen Vorsorgereserven nach § 340f HGB beschreiben sollte.

Aktuell erwartet die BaFin zunächst lediglich eine Information zur Unterschreitung durch das Institut und wird die weiteren Schritte zu gegebener Zeit mit dem Institut besprechen.

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular.

Wir freuen uns über Ihr Feedback