Erscheinung:28.04.2025, Stand:geändert am 05.05.2025Wie erfolgt die Meldung gegenüber der BaFin nach Artikel 45 Abs. 3 DORA?
Die Meldung ist innerhalb von vier Wochen nach Wirksamwerden der Teilnahme an einer Vereinbarung zum Austausch von Informationen und Erkenntnissen über Cyberbedrohungen gegenüber der BaFin abzugeben.
Die Beendigung der Teilnahme an solchen Vereinbarungen ist der BaFin gegenüber vier Wochen nach Wirksamwerden zu melden.
Eine Meldepflicht ergibt sich für den wirksamen Beitritt zu, oder die wirksame Beendigung an solchen Vereinbarungen, mit dem Datum der Anwendbarkeit von DORA.
Eine Erstmeldung zur Beteiligung oder Beendigung an Vereinbarungen zum Austausch von Informationen und Erkenntnissen über Cyberbedrohungen im ersten Halbjahr 2025 kann bis zum 30.09.2025 erfolgen.
In der Meldung sind
- der vollständige Unternehmensname (Firma) des meldenden Finanzunternehmens,
- die BaFin-ID des meldenden Finanzunternehmens,
- das Datum des Wirksamwerdens des Eintritts bzw. der Beendigung sowie
- die Bezeichnung (der Name) des freiwilligen Informationsaustauschs, die die teilnehmenden Finanzunternehmen dem Austausch bzw. der Vereinbarung gegeben haben,
anzugeben.
Die Meldung erfolgt an das Funktionspostfach Artikel45DORA@bafin.de.
Bestehende Fragen zu Artikel 45 DORA richten Sie bitte an die Funktionsadresse Artikel45DORA@bafin.de.