Datum: 22.10.2024Wie sind sich auf Transaktionen beziehende Kriterien (Artikel 9 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1772 (insb. für Kunden, die kein Zahlungsgeschäft i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 ZAG betreiben) auszulegen?
Der Begriff Transaktionen ist weit auszulegen. Es sind alle Geldströme einschließlich solcher für Wertpapiertransaktionen zwischen dem Finanzunternehmen und Kunden oder anderen Gegenparteien im Finanzbereich zu betrachten.