Datum: 17.09.2024Wo werden die Aufsichtsbehörden die öffentlich zugänglichen Informationen über die von kritischen IKT-Drittdienstleistern nicht umgesetzten Empfehlungen oder gegen diese verhängten Zwangsgelder veröffentlichen?
Die DORA-Verordnung sieht in Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 35 Abs. 10 DORA nur vor, dass eine Veröffentlichung durch die federführenden Aufsichtsbehörden erfolgt, macht jedoch keine Angaben dazu, wo dies genau sein wird. Anders ist dies im Hinblick auf verwaltungsrechtliche Sanktionen der zuständigen Behörden gegenüber Finanzunternehmen vorgesehen, da diese gemäß Art. 54 Abs. 1 DORA auf den amtlichen Websites erfolgen wird. Sobald hier Näheres bekannt ist, wird die BaFin dies mitteilen.