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Datum: 01.09.2022Unterliegen Insurtechs einer Aufsichtspflicht?

Unter die Versicherungsaufsicht fallen Insurtechs, wenn sie das Versicherungsgeschäft betreiben. Entsprechende Unternehmen mit Sitz in Deutschland bedürfen der Erlaubnis der deutschen Aufsichtsbehörde, im Regelfall der BaFin. Einschlägige Rechtsgrundlagen sind insbesondere §§ 8 bis 11 sowie §§ 23 bis 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Gemäß § 8 Abs. 2 VAG darf die Erlaubnis zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts nur Aktiengesellschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts erteilt werden. Je nach dem zu betreibenden Versicherungszweig können die an die Erlaubnis geknüpften Anforderungen unterschiedlich sein. Zudem dürfen einige Versicherungssparten nicht gebündelt von einem Unternehmen betrieben werden (§ 8 Abs. 4 S. 2 VAG). § 9 VAG regelt die im Rahmen eines Antrags auf Zulassung zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts vorzulegenden Unterlagen.

Ein zentrales Dokument ist der Geschäftsplan (§ 9 Abs. 1, 2, 3 VAG), der gerade bei Neugründungen vorsichtig kalkuliert sein sollte. Weitere wesentliche Anforderungen, die gemäß § 9 Abs. 4 VAG bereits im Rahmen der Antragstellung zu beachten sind, beziehen sich auf die Geschäftsorganisation der Gesellschaft (§§ 23 ff. VAG) und die Anforderungen an Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder Schlüsselaufgaben wahrnehmen (§ 24 VAG) sowie eine hinreichende finanzielle Ausstattungen der Gesellschaft zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 VAG und §§ 89 bis 95 VAG). Auch sollten im Rahmen der Antragsstellung die Ausführungen des § 15 VAG zum versicherungsfremden Geschäft beachtet werden.


Die mit dem Betrieb des Versicherungsgeschäfts verbundenen Anforderungen der laufenden Versicherungsaufsicht enthalten das VAG sowie die weiteren zu beachtenden Verordnungen, Rundschreiben und Auslegungsentscheidungen der BaFin. Neben dem VAG sind insbesondere die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Europäischen Kommission (verlinken!) und die von der europäischen Versicherungsaufsichtsbehörde EIOPA erarbeiteten themenbezogenen technischen Standards sowie die von EIOPA erarbeiteten aufsichtlichen Leitlinien und Empfehlungen (verlinken!) zu erwähnen. Erlaubnispflichtige Versicherungsvermittler erhalten die erforderliche Erlaubnis gemäß § 34d GewO von der örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK).


Unternehmen, die einen Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts stellen wollen, sollten die einschlägigen Vorgaben vorab prüfen. Einzelheiten zur Vorbereitung des Erlaubnisverfahrens und zur aufsichtlichen Erwartungshaltung können mit unseren Experten kurzfristig erörtert werden. Anwaltsähnliche Interessenwahrnehmung wie beratende oder vertragsgestaltende Rechtsdienstleistungen gehören dagegen e nicht zum Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der BaFin.

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