Datum: 01.09.2022Welche Erlaubnispflichten sind bei der Ausgabe von Kryptotoken zu beachten?
Für den Emittenten kann schon die erstmalige Ausgabe von Kryptotoken Erlaubnispflichten auslösen. Wird die Emission im Vorfeld beworben, kann auch das bereits erlaubnispflichtig sein. Die folgenden Ausführungen zu den möglicherweise verwirklichten Tatbeständen sind dabei nicht abschließend, sondern befassen sich nur mit den nach den bisherigen Erfahrungen gängigen Fragestellungen. In der Praxis bedarf es regelmäßig einer umfassenden Prüfung des Einzelfalls, um mögliche Erlaubnispflichten beurteilen zu können.
Einlagengeschäft: Eine Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG) kann zunächst bestehen, wenn der Emittent seine Token auch gegen gesetzliche Zahlungsmittel anbietet und den Käufern ein unbedingtes Rückzahlungsversprechen gibt. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Emittent zusagt, die Token später mindestens zum Ausgabepreis zurückzukaufen. In diesem Fall könnte der Verkauf der Token bereits als Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG gewertet werden, wofür eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG erforderlich ist. Weitere Einzelheiten hierzu finden sich im Merkblatt „Einlagengeschäft“, abrufbar auf der BaFin-Webseite.
E-Geld-Geschäft: Je nach Ausgestaltung der Token kann die Eigenemission den Tatbestand des E-Geld Geschäfts gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Token auch gegen gesetzliche Zahlungsmittel, wie z. B. Euro oder US-Dollar, ausgegeben werden, eine Forderung gegen den Emittenten verkörpern und von Dritten zur Bezahlung angenommen werden. Der Emittent solcher Token würde das E-Geld-Geschäft betreiben und für die Ausgabe der Token eine Erlaubnis der BaFin nach § 11 ZAG benötigen (Näheres zum E-Geld-Geschäft findet sich im Merkblatt „Hinweise zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)“, das ebenfalls auf dieser Webseite abrufbar ist). Token, die ausschließlich gegen virtuelle Währungen wie Ether oder Bitcoin ausgegeben werden, stellen dagegen kein E-Geld dar; ihre Emission begründet für sich genommen keine Erlaubnispflicht für das E-Geld-Geschäft.
Investmentgeschäft: Die Emission der Token kann auch Erlaubnispflichten nach dem Kapitalgesetzbuch (KAGB) auslösen. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Emittent der Token eine gemeinsame Anlage der über einen ICO eingesammelten Gelder oder virtuellen Währungen nach einer festgelegten Anlagestrategie verspricht und die Inhaber der Token an Gewinn und Verlust dieser Anlagetätigkeit zum Beispiel durch spätere Ausschüttungen oder einen Rückkauf durch den Emittenten partizipieren. In diesem Fall könnte der Emittent Betreiber einer Kapitalverwaltungsgesellschaft sein. Eine solche Tätigkeit wäre nur nach vorheriger Registrierung oder mit Erlaubnis der Bundesanstalt zulässig (§§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 20 Abs. 1 KAGB). Näheres hierzu findet sich im Auslegungsschreiben zum „Anwendungsbereich des KAGB und zum Begriff des Investmentvermögens", das auf der Webseite abrufbar ist.