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Datum: 01.09.2022Wird für Dienstleistungen in Bezug auf Krypto-Token eine separate Erlaubnis neben bestehenden Erlaubnissen in Bezug auf Finanzinstrumente benötigt?

Inhaber einer Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften oder für das Erbringen von Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen, die sich allgemein auf Finanzinstrumente bezieht, bedürfen keiner separaten oder erneuten Erlaubnis, um diese Tätigkeiten auch in Bezug auf Kryptowerte zu erbringen. Wenn Dienstleistungen nicht ausschließlich in Bezug auf Kryptowerte und Rechnungseinheiten erbracht werden, sondern auch in Bezug auf weitere Finanzinstrumente, besteht möglicherweise eine Erlaubnispflicht nach dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG).

Anders verhält es sich jedoch bei dem Kryptoverwahrgeschäft (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG) und – für Kryptowertpapiere – der Kryptowertpapierregisterführung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 8 KWG). Für diese Tätigkeiten ist stets die Erteilung einer separaten Erlaubnis erforderlich. Hierzu hat die BaFin Hinweisschreiben und Erläuterungen veröffentlicht.

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