Datum: 01.09.2022Non-fungible Token (NFT):
NFT sind kryptografische Token, die, wie der Name impliziert, in Bezug auf ihre technischen Eigenschaften untereinander nicht fungibel (nicht austauschbar) und insoweit einzigartig sind. Sie sollen in der Regel als Nachweise über die Echtheit bzw. persönlichen (Besitz-)Ansprüche an digitalen und realen Objekten dienen.
Die Bezeichnung NFT wird marktseitig meist gewählt, wenn für die zugrundeliegenden Smart Contracts ein technischer Branchenstandard verwendet wird, der jedem Token eine einzigartige Kennung zuweist, die eine eindeutige Identifizierbarkeit und individuelle Zuordnung des Token zu einer Adresse ermöglicht. Im Gegensatz hierzu wird bei den sogenannten fungiblen Token zu jeder Adresse kein individueller Token, sondern der Anteil eines Bestands verbucht.
Das Kriterium der Einzigartigkeit trifft dabei alleine eine Aussage über die technischen Eigenschaften wie die individuelle Kennung (auch Token-ID), jedoch nicht zwingend über den Inhalt, auf den sich der Token bezieht. So können in einem Smart Contract eine Vielzahl an NFT gespeichert sein, die zwar alle eine individuelle Kennung aufweisen, denen aber allen die gleichen Rechte oder Inhalte zugewiesen wurden.
Ein über einen NFT-Standard emittierter Token kann somit technisch betrachtet einzigartig sein, hinsichtlich seines Inhaltes aber dennoch austauschbar, also „fungibel“ sein.
Bei der aufsichtsrechtlichen Prüfung ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber der bestehenden Prüfungspraxis hinsichtlich fungiblen kryptografischen Token. Insbesondere können die diesbezüglich von der BaFin veröffentlichten Auslegungsschreiben und Merkblätter (etwa das Merkblatt zu ICOs) auch für die aufsichtsrechtliche Klassifizierung von NFT herangezogen werden.
Weitere Hintergrundinformation zu NFT und deren aufsichtlicher Einordnung finden Sie in einem Fachartikel im BaFin-Journal (03/2023).