Erscheinung:28.05.2013, Stand:geändert am 26.06.2019Was ist nicht von der Erlaubnispflicht erfasst?
Anleger ausländischer Investmentfonds sind als Anleger nicht von der Erlaubnispflicht für den Hochfrequenzhandel gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4d KWG erfasst, da sie bereits nicht selbst Mitglied eines inländischen organisierten Marktes oder multilateralen Handelssystems sind.
Kunden eines Brokers, die mit dem Broker Abreden geschlossen haben, die das
Betreiben des Finanzkommissionsgeschäfts durch den Broker für den jeweiligen Kunden beinhalten, fallen nicht unter die Erlaubnispflicht für den Hochfrequenzhandel, wenn sie selbst nicht Mitglied oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder multilateralen Handelssystems sind.