BaFin - Navigation & Service

Erscheinung:28.05.2013, Stand:geändert am 26.06.2019Was ist nicht von der Erlaubnispflicht erfasst?

Anleger ausländischer Investmentfonds sind als Anleger nicht von der Erlaubnispflicht für den Hochfrequenzhandel gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4d KWG erfasst, da sie bereits nicht selbst Mitglied eines inländischen organisierten Marktes oder multilateralen Handelssystems sind.

Kunden eines Brokers, die mit dem Broker Abreden geschlossen haben, die das
Betreiben des Finanzkommissionsgeschäfts durch den Broker für den jeweiligen Kunden beinhalten, fallen nicht unter die Erlaubnispflicht für den Hochfrequenzhandel, wenn sie selbst nicht Mitglied oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder multilateralen Handelssystems sind.

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular.

Wir freuen uns über Ihr Feedback