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Erscheinung:28.05.2013, Stand:geändert am 26.06.2019Fallen Kapitalanlagegesellschaften und selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften durch den Verweis in § 28 Abs. 1 KAGB auf § 80 Abs. 2 und 3 WpHG unter den Anwendungsbereich des KWG?

Nein, der Verweis ist so zu verstehen, dass die in § 80 Abs. 2 und 3 WpHG enthaltenen Organisationspflichten für Kapitalverwaltungsgesellschaften und selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften entsprechend anzuwenden sind. Für diese Gesellschaften gelten im Übrigen die einschlägigen Vorschriften des KAGB, KAVerOV und der KAMaRisk.

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