Erscheinung:28.05.2013, Stand:geändert am 26.06.2019Fallen Kapitalanlagegesellschaften und selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften durch den Verweis in § 28 Abs. 1 KAGB auf § 80 Abs. 2 und 3 WpHG unter den Anwendungsbereich des KWG?
Nein, der Verweis ist so zu verstehen, dass die in § 80 Abs. 2 und 3 WpHG enthaltenen Organisationspflichten für Kapitalverwaltungsgesellschaften und selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften entsprechend anzuwenden sind. Für diese Gesellschaften gelten im Übrigen die einschlägigen Vorschriften des KAGB, KAVerOV und der KAMaRisk.