Erscheinung:05.09.2013, Stand:geändert am 26.06.2019In welchem Umfang muss ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das seinen Kunden den algorithmischen Handel über einen direkten elektronischen Zugang erlaubt, die Pflichten nach § 80 Abs. 2 WpHG überwachen?
§ 77 WpHG sieht Organisationspflichten für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen vor, das einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz anbietet. Neben der Pflicht zur Überprüfung der Eignung des Kunden muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen u.a. gem. § 77 Abs. 1 Nr. 4 a) WpGH den Handel des Kunden überwachen, um sicherzustellen, dass der Handel den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, des WpHG und der Vorschriften des betroffenen Handelsplatzes entspricht.
Nicht erfasst hiervon werden Retailkunden, die ihre Orders über Onlinesysteme der Banken aufgeben (insb. im Onlinebankenbereich), soweit hier die Aufträge nur über das Internet an die Bank weitergeleitet werden, ohne dass sie inhaltlich bearbeitet werden.