Datum: 25.03.2020Sie möchten potentielle Verstöße gegen Kartellrecht mitteilen?
Bitte wenden Sie sich an das Bundeskartellamt, wenn Sie Informationen mitteilen möchten über
- Verstöße gegen deutsches und europäisches Kartellverbot (inkl. vertikal) (Art. 101 AEUV, § 1 GWB),
- Verstöße gegen deutsches und europäisches Verbot des Missbrauchs von Marktmacht, insb. im Energiebereich (Art. 102 AEUV, §§ 19, 20, 29 GWB)
- Verstoß gegen das Vollzugsverbot bei Unternehmenszusammenschlüssen (§ 41 GWB)
- Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Anordnungen und Auflagen der Wettbewerbsbehörden
- Boykott – Aufforderung zu Liefer- oder Bezugssperre (§ 21 Abs. 1 GWB)
- Einwirken auf andere, damit diese das Kartellrecht verletzen (§ 21 Abs. 2 und Abs. 3 GWB)
- Nachteilsandrohung für eine Einschaltung der Wettbewerbsbehörden (§ 21 Abs. 4 GWB)
- Unrichtige Angaben im Rahmen eines Antrags auf Anerkennung von Wettbewerbsregeln (§ 24 Abs. 4 S. 3 GWB)
- Unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Anmeldung eines Unternehmenszusammenschlusses (§ 39 Absatz 3 Satz 5 GWB)
- Fehlverhalten von großen Onlineplattformen auf digitalen Märkten (DMA - Digital Markets Act).