Erscheinung:18.12.2023, Stand:geändert am 21.12.2023Wie ist der Adressatenkreis des § 15 Absatz 2 KrZwMG zu verstehen?
Geschäftsleiter im Sinne des KrZwMG sind gemäß § 2 Absatz 19 KrZwMG „diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Kreditdienstleistungsinstituts berufen sind."
Bei der Vorgabe angemessenen Wissens und angemessener Erfahrung in § 15 Absatz 2 KrZwMG handelt es sich um eine Vorgabe aus Artikel 5 (1) lit. c der Kreditzweitmarktrichtlinie und bezieht sich insoweit auf die Geschäftsleiter des Kreditdienstleistungsinstituts nach Maßgabe des § 2 Absatz 19 KrZwMG in ihrer Gesamtheit. Soweit mehrere Geschäftsleiter bestellt sind, müssen das in § 15 Absatz 2 KrZwMG genannte Wissen und die Erfahrung nicht bei allen Geschäftsleitern in gleichem Maße vorliegen. Basis der Beurteilung der Gesamtheit ist jedoch eine individuelle Beurteilung jedes Mitglieds der Geschäftsleitung. Dies erfordert bei allen Geschäftsleitern eine gewisse Grundkenntnis und Grunderfahrung. Es ist nicht ausreichend, dass ein Geschäftsleiter in Teilbereichen alleine das ausreichende Wissen und die Erfahrung hat. Wir verweisen für eine erste Orientierung auch auf die “EBA Guidelines on the assessment of adequate knowledge and experience of the management or administrative organ of credit servicers, as a whole, under Directive (EU) 2021/2167”, der die individuelle Basis von kollektiver Eignung anerkennt und diesbezüglich u.a. weitere Kriterien nennt.
Die nach Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erforderliche theoretische und praktische Sachkunde ist unabhängig hiervon zu beurteilen und muss nach Maßgabe des § 15 Absatz 4 KrZwMG bei mindestens einem Geschäftsleiter oder einer benannten, qualifizierten Person vorliegen. Dies ist der BaFin entsprechend den Regeln des RDG nachzuweisen.