Datum: 15.02.2024Für den Fall, dass beleghafte Überweisungen nicht verarbeitet werden können: Werden für die Berechnung des relativen Anteils des betroffenen Volumens und des relativen Anteils der betroffenen Zahlungsdienstnutzer beleghafte Überweisungen isoliert betrachtet, oder werden die Quoten anhand der Summe aller Überweisungen (inklusive belegloser Überweisungen) berechnet?
Die Quoten sind anhand der Summe aller Überweisungen zu berechnen. Maßgeblich für die Definition des hier betroffenen Zahlungsdienstes (Überweisungsgeschäft) ist §1, Abs. 1 Satz 2 Nr. 3c) ZAG.