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Erscheinung:15.03.2012, Stand:geändert am 11.12.2024Was ist bei Girokonten für Minderjährige zu beachten?

Minderjährige unter 18 Jahren können ein Girokonto grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Elternteile eröffnen oder kündigen. Wenn ein Elternteil allerdings das alleinige Sorgerecht ausübt oder ihm die Entscheidung familiengerichtlich übertragen wurde, ist er alleinvertretungsberechtigt und es genügt seine Zustimmung. Sind beide Elternteile verstorben, muss eine Vertretungsregelung des Familiengerichts vorliegen. Das Kreditinstitut fordert zur Eröffnung des Kontos entsprechende Sorgerechtsnachweise.

Bei der Eröffnung eines Girokontos für einen Minderjährigen müssen sich sowohl der Minderjährige als auch die Eltern oder der alleinvertretungsberechtigte Elternteil oder der durch das Familiengericht bestellte Vertreter mit einem gültigen Personalausweis oder gleichwertigen Dokumenten (zum Beispiel Reisepass, Ausweis- oder Passersatz) gegenüber dem Kreditinstitut identifizieren. Verfügt der Minderjährige noch nicht über einen Personalausweis oder ein gleichwertiges Dokument, ist zur Prüfung der Identität auch die Geburtsurkunde zugelassen. Die Vorlage einer beglaubigten Kopie der Geburtsurkunde des Minderjährigen ist seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2017 nicht mehr ausreichend. Sie können bei Bedarf beim Standesamt des Geburtsorts des Kindes weitere Ausfertigungen der Geburtsurkunde anfordern.

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