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Erscheinung:15.03.2012, Stand:geändert am 18.12.2023Was bedeutet die SCHUFA-Klausel?

Bis zur Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Jahr 2018 verlangten Kreditinstitute mit der sogenannten SCHUFA-Klausel bei der Eröffnung eines Girokontos regelmäßig das Einverständnis des Kunden zum Austausch persönlicher Daten mit der „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“ (SCHUFA) zur Bonitätsprüfung.

Seit Inkrafttreten der DSGVO erhält der Kunde einen sogenannten SCHUFA-Hinweis, mit dem das Kreditinstitut über die Weitergabe der Daten an die SCHUFA informiert. Ergänzend bekommt der Kunde ein SCHUFA-Informationsblatt mit ausführlichen Hinweisen unter anderem zur Datenverarbeitung durch die SCHUFA. Weitergehende Informationen sind auf den Internetseiten der Landesdatenschutzbeauftragten abrufbar.

Fast alle Kreditinstitute in Deutschland sind der SCHUFA angeschlossen. Die SCHUFA ist eine privatrechtliche Einrichtung, die nach dem Gegenseitigkeitsprinzip Auskünfte über die privaten Vertragspartner der angeschlossenen Unternehmen sammelt und diesen zur Bonitätsbeurteilung auf Anfrage übermittelt. Sie unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin. Einzelheiten zur Tätigkeit der SCHUFA sind aus deren Internetangebot ersichtlich. Dort besteht auch die Möglichkeit, kostenlos eine Selbstauskunft anzufordern.

Gespeichert und gegebenenfalls. weiterverwendet werden nur Angaben über die Beauftragung, Aufnahme und vertragsgemäße Abwicklung des Geschäftsverkehrs (sogenannte Positivmerkmale) bzw. Informationen über nicht vertragsgemäßes Verhalten und gerichtliche Vollstreckungsmaßnahmen (sogenannte Negativmerkmale). Angaben zum Beispiel über Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Kontostand, Depotguthaben und Ähnliches werden nicht erfasst.

Für die Weitergabe von Daten an die SCHUFA gelten die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der DSGVO. Kreditinstitute geben personenbezogene Daten bei Eröffnung eines Girokontos oder Beantragung eines Kredits an Auskunfteien weiter. Sie begründen ihre Datenweitergabe mit dem berechtigten Interesse nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO.

Wird der Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe mit einem Verbraucher infolge einer Auskunft abgelehnt, muss der Verbraucher unverzüglich hierüber sowie über die erhaltene Auskunft unterrichtet werden.

Stellen Verbraucher Eintragungen fest, die nicht zutreffend sind oder die deren Meinung nach in unzulässiger Weise gespeichert wurden, können Verbraucher sich direkt an die SCHUFA wenden. Diese wird - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme bei dem betreffenden Unternehmen - eine Klärung veranlassen. Alternativ können Verbraucher sich auch direkt mit dem Unternehmen, das die unzutreffende Eintragung veranlasst hat, in Verbindung setzen und eine Korrekturmeldung an die SCHUFA verlangen.

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