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Erscheinung:15.03.2012, Stand:geändert am 20.04.2018Wie lange kann ich einer Lastschriftbuchung widersprechen?

Die Durchführung eines Zahlungsvorgangs setzt grundsätzlich die Zustimmung des Verbrauchers gegenüber seiner Bank in Form einer so genannten Autorisierung voraus (§ 675j Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese Autorisierung des Zahlungsvorgangs kann vorab oder – falls zwischen dem Verbraucher als Zahler und seiner Bank vereinbart – auch nachträglich durch Mandat erfolgen (§ 675j Abs. 1 Satz 2 BGB). Liegt kein Mandat vor, handelt es sich um eine unautorisierte Lastschrift.

Verbraucher können einer SEPA-Basislastschrift bis zu acht Wochen nach Belastungsbuchung widersprechen. Der belastete Betrag ist dann wieder dem Konto des Verbrauchers gutzuschreiben. Die Gutschrift ist aber ausgeschlossen, wenn die Belastungsbuchung ausdrücklich vom Verbraucher gegenüber der Bank genehmigt wurde.

Wurde das Konto des Verbrauchers unrechtmäßig belastet (nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgang), muss er dies seiner Bank unverzüglich nach seiner Feststellung mitteilen (§ 676b Abs. 1 BGB). Die Bank ist dann verpflichtet, den abgebuchten Betrag bis spätestens einen Tag, nachdem sie vom Verbraucher informiert wurde, zurückzuerstatten. Hat die Bank aber einen begründeten Verdacht, dass der Aufforderung ein Betrugsfall zugrunde liegt, kann sie die Rückbuchung verweigern (§ 675u BGB). Eine Erstattung des zu Unrecht belasteten Betrages ist hingegen ausgeschlossen, wenn der Verbraucher seinen Anspruch nicht innerhalb von 13 Monaten nach dem Tag der Belastung geltend gemacht hat (§ 676b Abs. 2 BGB). Der Lauf dieser Frist beginnt jedoch nur, wenn der Kunde mit der Belastungsbuchung die nach Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum BGB §§ 7, 10, oder 14 vorgesehenen Informationen erhalten hat. Durch diese Angaben soll eine sichere Identifizierung des jeweiligen Zahlungsauftrages sichergestellt werden.

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