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Erscheinung:15.03.2012, Stand:geändert am 11.03.2020Mit welcher Wertstellung muss meine Bank Überweisungen berücksichtigen?

1. Gutschrift
Die Wertstellung einer Gutschrift muss mit Datum des Tages erfolgen, an dem der Betrag der Bank des Kunden zugegangen ist (§ 675t Abs. 1 BGB). Dies gilt selbst dann, wenn der Betrag - etwa wegen Störungen im Rechenzentrum - nachträglich gutgeschrieben worden ist.

2. Belastung
Eine Belastung auf dem Konto der zahlenden Person ist so vorzunehmen, dass das Wertstellungsdatum frühestens der Zeitpunkt ist, an dem dieses Konto mit dem Zahlungsbetrag belastet wird. Das heißt, es kommt auf den Zeitpunkt an, in dem der Mittelabfluss stattfindet. Das Konto der zahlenden Person darf nicht belastet werden, bevor der Zahlungsauftrag seinem Zahlungsdienstleister zugegangen ist (§ 675t Abs. 3 BGB).

Von den zuvor genannten Regelungen darf grundsätzlich nicht zum Nachteil des Kunden abgewichen werden (§ 675e Abs. 1 BGB). Für Zahlungsvorgänge, die nicht in Euro erfolgen, gibt es Ausnahmen in § 675 e Abs. 2 und Abs. 3 BGB.

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