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Datum: 15.03.2012Wann ist für eine Kündigung des Vertrags zur Gebäudefeuerversicherung durch den Versicherungsnehmer die Zustimmung des Hypothekengläubigers notwendig?

Hat der Hypothekengläubiger bei Ihrem Versicherer seine Hypothek angemeldet und besteht diese noch, ist für die Wirksamkeit der Kündigung des Vertrags zur Gebäudefeuersicherung durch den Versicherungsnehmer grundsätzlich die Zustimmung des Hypothekengläubigers erforderlich. Diese muss dem Versicherer spätestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrages zugegangen sein.

Diese Regelung gilt nicht, wenn der Vertrag vom Versicherungsnehmer nach einem Schadenfall oder nach Veräußerung des versicherten Objekts durch den Erwerber gekündigt wird.

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