Erscheinung:30.05.2014, Stand:geändert am 05.05.2023 Was bedeutet vorläufige Deckung?
Vorläufige Deckung (Deckungszusage) bedeutet, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer sofortigen Versicherungsschutz gewährt, obwohl der Versicherungsvertrag formal noch nicht policiert worden ist (vgl. § 49 ff. VVG). Die Deckungszusage überbrückt damit einen möglichen Deckungsfreiraum, der durch die Risikoprüfung bis zur endgültigen Annahme des Vertrages entsteht. Dies kann zum Beispiel in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung der Fall sein, etwa wenn Versicherungsschutz für eine spontane Veranstaltung benötigt wird.
Bei der vorläufigen Deckung handelt es sich um einen selbstständigen Versicherungsvertrag, welcher später durch den endgültigen Versicherungsvertrag ersetzt wird (daher "vorläufig"). Die vorläufige Deckung richtet sich nach dem beantragten Versicherungsumfang und endet entweder mit dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages oder der Ablehnung des Antrages. Die vorläufige Deckung ist ein separates Vertragsverhältnis. Im Fall der Antragsablehnung wird die vorläufige Deckung vom Versicherer gesondert in Rechnung gestellt. Wird der Antrag angenommen, endet die vorläufige Deckung mit der Zusendung des Versicherungsscheins. Für den Zeitraum vor Zusendung des Versicherungsscheins ist meistens keine gesonderte Prämie zu entrichten. Die Prämienzahlung wird bis zur Antragsannahme gestundet; teilweise fordern Versicherungsunternehmen aber auch Anzahlungen. Bei dem Vertrag über die vorläufige Deckung steht dem Versicherungsnehmer grundsätzlich kein Widerrufsrecht zu (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 2 VVG).
Am häufigsten wird der vorläufige Deckungsschutz im Bereich der Kraftfahrtversicherung gewährt.