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Erscheinung:09.08.2012, Stand:geändert am 03.01.2018 Was ist eine Änderungsanzeige?

Ändern sich bei einem bereits angezeigten Mitarbeiter die Verhältnisse, muss mittels einer Änderungsanzeige die Aktualisierung erfolgen. Betroffen sind die Anzeigepflichten nach § 87 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 3 WpHG, die innerhalb eines Monats, nachdem die Änderung eingetreten ist, durch Abgabe der in § 8 Abs. 3 WpHGMaAnzV geregelten Änderungsanzeige zu erfüllen sind.

Eine Änderung der Verhältnisse liegt vor, wenn sich nach dem Zeitpunkt einer zutreffenden Anzeige die ihr zugrunde liegenden Sachverhalte ändern (z.B. sich der Familienname eines Mitarbeiters wegen Eheschließung ändert, nachdem die Anzeige bereits abgegeben war, oder der Mitarbeiter seine Tätigkeit im Wertpapierdienstleistungsunternehmen beendet). Für solche Änderungen steht das Formular Änderungsanzeige zur Verfügung.

Es gilt:

Änderung = Aktualisierung einer nachträglich inhaltlich fehlerhaft gewordenen Anzeige

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