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Datum: 16.06.2012 Wie werden Anzeigen berichtigt/korrigiert und geändert/aktualisiert? In welchen Fällen muss eine Berichtigungsanzeige und in welchen eine Änderungsanzeige abgegeben werden?

Anzeigen zu Mitarbeitern oder Beschwerden können nachträglich berichtigt werden, wenn die Anzeige inhaltlich fehlerhaft erfolgte. Inhaltlich fehlerhaft ist eine Anzeige, wenn sie bereits im Zeitpunkt der Anzeige unzutreffend war und daher zu korrigieren ist (z.B. das Geburtsdatum auf Grund eines Zahlendrehers fehlerhaft angegeben wurde). Für die Berichtigung stehen die Formulare Berichtigungsanzeige und Berichtigung Beschwerdeanzeige zur Verfügung.

Ändern sich bei einem Mitarbeiter die Verhältnisse, muss die Anzeige durch eine weitere Anzeige aktualisiert werden. Eine Änderung der Verhältnisse liegt vor, wenn sich nach dem Zeitpunkt einer zutreffenden Anzeige die ihr zugrunde liegenden Sachverhalte ändern (z.B. sich der Familienname eines Mitarbeiters wegen Eheschließung ändert, nachdem die Anzeige bereits abgegeben war, oder der Mitarbeiter seine Tätigkeit im Wertpapierdienstleistungsunternehmen beendet). Für solche Änderungen steht das Formular Änderungsanzeige zur Verfügung.

Zusammengefasst gilt:

Berichtigung = Korrektur von Anfang an inhaltlich fehlerhafter Anzeigen

Änderung = Aktualisierung einer nachträglich inhaltlich fehlerhaft gewordenen Anzeige

Wurde eine Anzeige hingegen technisch fehlerhaft abgegeben, wurde sie zwar entgegengenommen, jedoch nicht in die Datenbank übernommen und muss erneut abgegeben werden. Solche Fehler können nicht mittels einer Berichtigungsanzeige korrigiert werden.

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