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Datum: 16.06.2012 Welche BaFin-ID ist bei weiteren Erstanzeigen anzugeben, wenn der Mitarbeiter (in demselben oder einem anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen) eine anzeigepflichtige Tätigkeit wieder aufnimmt und die Anzeige der Beendigung seiner vorherigen anzeigepflichtigen Tätigkeit länger als die Dauer der Speicherung seiner Daten zurückliegt?

Gemeinsam mit der Eintragung des Mitarbeiters in der Datenbank erlischt auch seine BaFin-ID fünf Jahre nach Ablauf desjenigen Jahrs, in dem die Beendigung der Tätigkeit für das anzeigende Wertpapierdienstleistungsunternehmen angezeigt worden ist (§ 11 Satz 2 WpHGMaAnzV). Nimmt der Mitarbeiter daher nach Ablauf der Löschungsfrist eine anzeigepflichtige Tätigkeit erneut auf, so ist bei seiner Erstanzeige – sei es durch das bisherige oder ein neues Wertpapierdienstleistungsunternehmen – wie bei einer erstmaligen Erstanzeige zu verfahren: Das Feld des Formulars Erstanzeige für die BaFin ID ist frei zu belassen; der Mitarbeiter erhält eine neue BaFin-ID.

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