Erscheinung:09.09.2013, Stand:geändert am 10.10.2018
Wer ist als Vertriebsbeauftragter anzuzeigen, wenn es hierarchisch keinen Vorgesetzten mehr gibt, etwa im Falle eines Vorstands?
Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG ist bei der Anzeige eines Anlageberaters der unmittelbar zuständige Vertriebsbeauftragte anzugeben. Wenn es in einer Organisationsstruktur keine Person gibt, die Vorgaben macht, die den Umsatz, das Volumen oder den Ertrag der im Rahmen der Anlageberatung empfohlenen Geschäfte unmittelbar oder mittelbar betreffen, ist für Zwecke des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters auch kein Vertriebsbeauftragter zuzuordnen. Das Feld „zum/r Vertriebsbeauftragten BaFin-ID“ ist in diesem Fall nicht auszufüllen.
Beispiel: Der Vorstand, der selbst Anlageberatungen erbringt, kann nicht als sein eigener Vertriebsbeauftragter eingetragen werden.