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Erscheinung:27.09.2021, Stand:geändert am 27.07.202218. Inwieweit müssen Wertpapierinstitute schon vor dem 1.1.2022 die neuen Pflichten zum Umgang mit Auslagerungen einhalten, die mit dem FISG für Banken eingeführt wurden?

Im WpIG ist im Gegensatz zum FISG für den Bereich der Banken keine Übergangsfrist enthalten. Eigentliches gesetzgeberisches Ziel war aber ein Gleichlauf aller Vorschriften für die Auslagerung.

Um eine Ungleichbehandlung der Wertpapierinstitute mit den Kreditinstituten zu vermeiden, wird die BaFin bis zum Inkrafttreten der Anzeigenverordnung es im Rahmen ihrer Aufsicht deshalb nicht beanstanden, wenn die Wertpapierinstitute die internen Prozesse für das Führen eines Auslagerungsregisters gemäß § 40 Absatz 1 Satz 4 WpIG noch nicht vollständig umgesetzt haben.

Die Pflicht zur Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 40 Absatz 2 Satz 2 WpIG betrifft nur Neuverträge, d.h. diese Pflicht erfasst keine Bestandsverträge. Auch insoweit erwartet die BaFin von den Wertpapierinstituten eine vollständige Umsetzung der Pflichten erst ab dem 1.1.2022.

Auch wird es die BaFin bis zum Inkrafttreten der Anzeigenverordnung nicht beanstanden, wenn die Wertpapierinstitute der Pflicht zur Anzeige der Absicht einer wesentlichen Auslagerung, des Vollzugs und wesentlicher Änderungen nebst schwerwiegender Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen Auslagerungen nicht nachkommen. Im Übrigen wird die Veröffentlichung der WpI-AnzV konkretisierende Regelungen zur erstmaligen Einreichung der Anzeigen sowie des Einreichungsformates enthalten.

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