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Stand:geändert am 15.12.2023 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Grundlagen

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) berücksichtigen die allgemeinen Verhältnisse, die bei Vertragsschlüssen infolge ständiger Vergabepraxis gegeben sind. Es handelt sich um Zusätzliche Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
(2) Im Folgenden wird durch die Klammerzusätze in den Paragraphentiteln auf einzelne Vorschriften der VOL/B Bezug genommen.

§ 2 Vertragsbestandteile (§ 1 VOL/B)

(1) Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt.
(2) Vertragsbestandteile werden:
a) die Leistungsbeschreibung
b) die Besonderen Vertragsbedingungen
c) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen
d) diese AGB (= Zusätzliche Vertragsbedingungen)
e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen
f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
(3) Bei Widersprüchen im Vertrag gelten die Vertragsbestandteile in der oben genannten Rangfolge.
(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des Vertrages. Dies gilt auch dann, wenn sie den von der BaFin gestellten Vertragsbedingungen nicht widersprechen.

§ 3 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Leistungserfolg einzutreten hat. Fehlt eine vertragliche Festlegung, so ist der Sitz derjenigen Dienststelle der BaFin Erfüllungsort, welche die Leistung angefordert hat.

§ 4 Preise, Änderung der Vergütung, Mehr- oder Minderleistungen (§ 2 VOL/B)

(1) Die im Angebot angegebenen Preise sind – wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – feste Preise, durch die sämtliche Leistungen des Auftragnehmers und sonstige Kosten und Lasten abgegolten sind.
(2) Beansprucht der Auftragnehmer auf Grund von § 2 Nr. 3 VOL/B eine erhöhte Vergütung, muss er dies der BaFin unverzüglich – möglichst vor Ausführung der Leistung und möglichst der Höhe nach – anzeigen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen.
(3) Bei marktgängigen, serienmäßigen Erzeugnissen, für die Einheitspreise im Vertrag vorgesehen sind,
- ist der Auftragnehmer verpflichtet, Mehrleistungen bis zu 10 v. H. der im Vertrag festgelegten Mengen zu den im Vertrag festgelegten Einheitspreisen zu erbringen;
- begründen Minderungen bis zu 10 v. H. der im Vertrag festgelegten Mengen keinen Anspruch auf Änderung der im Vertrag festgelegten Einheitspreise.
Auf Verlangen sind neue Ausführungsfristen zu vereinbaren.

§ 5 Verpackung, Transport, Transportkosten (§ 6 VOL/B)

(1) Der Auftragnehmer hat zum sicheren Transport geeignete Packmittel unter Berücksichtigung von Art und Gewicht der Ware sowie des eingesetzten Beförderungsmittels zu verwenden.
(2) Soweit Abkürzungen der ‘Incoterms’ Verwendung finden, gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebliche Fassung bzw. Revision.
(3) Die Kosten für Packmittel und Transport trägt grundsätzlich der Auftragnehmer. Dies gilt auch für Nebenkosten wie z.B. Versicherungsgebühren, Nachnahmeprovision, Rollgelder, Anschlussgebühren, Standgeld oder Gebühr für eine Transportkostenbescheinigung.
(4) Soweit die BaFin die Transportkosten übernimmt, (z.B. beim Versendungskauf i.S.v. § 447 BGB), hat der Auftragnehmer die Kosten bis zum Eingang beim Empfänger kostenfrei zu verauslagen. Die Auswahl des Transportmittels und der Art des Transports nimmt der Auftragnehmer nach Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten vor. Im Übrigen gilt § 6 VOL/B.
(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet bzw. der beauftragte Frachtführer ist durch den Auftragnehmer zu verpflichten, Verpackungen (i.S. der Verpackungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung) bei Anlieferung kostenfrei von der BaFin zurückzunehmen und umweltgerecht zu entsorgen oder wiederzuverwerten. Eine Übereignung von Packmitteln findet in diesem Fall nicht statt. Die BaFin kann jedoch noch bei Anlieferung verlangen, dass ihr die Packmittel, soweit darüber verfügt werden darf, übereignet werden.

§ 6 Ausführung von Leistungen (§ 4 Nr. 1, 2 VOL/B)

(1) Der Auftragnehmer hat sich um eine möglichst umweltverträgliche Ausführung seiner Leistung zu bemühen.
(2) Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dergleichen sind auch ohne besondere Vereinbarung der zu erbringenden Leistung beizufügen.
(3) Beschreibungen, Zeichnungen, Muster sowie sonstige Unterlagen, die der Auftragnehmer erhalten hat, bleiben Eigentum der BaFin. Im Übrigen gilt § 3 Nr. 2 S. 2 VOL/B mit der Maßgabe, dass die Rückgabe kostenfrei erfolgt.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsmäßigen Ausführung der Leistung zu unterrichten.

§ 7 Unterauftragnehmer (§ 4 Nr. 4 VOL/B)

(1) Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der BaFin an andere übertragen. § 4 Nr. 4 S. 2 VOL/B bleibt unberührt.
(2) Der Auftragnehmer hat bei der Beauftragung von Unterauftragnehmern nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren und darf insbesondere Leistungen nur an Unterauftragnehmer übertragen, die die gewerbe- und handwerksrechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung des zu vergebenden Auftrags erfüllen.
(3) Der Auftragnehmer ist gehalten, zu Unteraufträgen mittlere und kleine Unternehmen in dem Umfang heranzuziehen, wie es mit der vertragsmäßigen Ausführung der Leistungen zu vereinbaren ist.
(4) Unterauftragnehmer sind bei Anforderung eines Angebots davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. Auf Verlangen ist ihnen die BaFin zu benennen.
(5) Dem Unterauftragnehmer dürfen – insbesondere hinsichtlich Zahlungsweise, Gewährleistung und Vertragsstrafe – keine ungünstigeren Bedingungen auferlegt werden, als zwischen BaFin und Auftragnehmer vereinbart sind.
(6) Die vorstehenden Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend bei der Weitergabe von Aufträgen durch Unterauftragnehmer.

§ 8 Leistungstermin, Verzug des Auftragnehmers (§ 7 VOL/B)

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die BaFin unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach ein Termin nicht eingehalten werden kann.
(2) Lässt sich der Tag, an dem die Leistung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Auftragnehmer mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung seitens der BaFin bedarf. Ein etwaiges Fristsetzungserfordernis für Schadensersatz oder Rücktritt bleibt unberührt.

§ 9 Rechnung (§ 15 VOL/B)

(1) Der Auftragnehmer ist gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung – ERechV) verpflichtet, der Auftraggeberin Rechnungen in strukturierter elektronischer Form auszustellen und zu übermitteln.
(2) Der Auftragnehmer muss in seinen Rechnungen die in § 5 ERechV genannten Angaben aufnehmen.
Für die Einreichung ist das Portal unter der URL https://xrechnung-bdr.de zu nutzen und die Leitweg-ID der BaFin, die bei der Beauftragung mitgeteilt wird, anzugeben.
Darüber hinaus ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Beschaffungskennziffer im Feld BT-12 des XRechnungsstandards und das Geschäftszeichen im Feld BT-18 dieses Standards anzugeben.
(3) Elektronische Rechnungen, die nicht den Vorgaben der ERechV entsprechen oder die Leitweg-ID bzw. Geschäftszeichen oder Beschaffungskennziffer in den genannten Feldern nicht enthalten, werden ggfs. nicht verarbeitet, der Auftraggeber kommt in diesen Fällen nicht in Verzug.
(4) Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung sind in § 3 Abs. 3 ERechV geregelt. Eine Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung gilt danach insbesondere nicht für Rechnungen, die nach Erfüllung eines Direktauftrags bis zu einem Betrag von 1.000 Euro gestellt werden.

§ 10 Skonto

(1) Sofern Skonti vertraglich vereinbart oder durch den Auftragnehmer auf der Rechnung angeboten worden sind, beginnt die Skontofrist mit Zugang der Rechnung. Macht die BaFin berechtigt Einwendungen oder Einreden geltend, so wird die Skontofrist für diesen Zeitraum gehemmt.
(2) Die Skontofrist sollte mindestens 14 Tage betragen.

§ 11 Entgeltforderung des Auftragnehmers - Zahlung (§ 17 VOL/B), Zahlungsverzug der BaFin, Abtretung, Überzahlungen

(1) Rechnungen, die ohne die vertraglich festgelegten Unterlagen eingehen, werden von der BaFin unbearbeitet zurückgesandt und nicht beglichen.
(2) Abweichend von § 286 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kommt die BaFin nach Fälligkeit einer Geldforderung erst nach Zugang einer schriftlichen Mahnung des Auftragnehmers in Verzug. Die BaFin gerät überdies nicht in Zahlungsverzug, wenn die eingereichte Rechnung nicht den Anforderungen des § 9 entspricht.
(3) Eine Abtretung der Forderung des Auftragnehmers ist nur mit vorheriger Zustimmung der BaFin rechtswirksam.
(4) Der Auftragnehmer hat der BaFin überzahlte Beträge unverzüglich zu erstatten. Auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht berufen. Als überzahlte Beträge gelten grundsätzlich alle Beträge, die dem Auftragnehmer aus Zahlungen der BaFin zufließen und auf die er zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch hatte.

§ 12 Vertragsstrafe (§ 11 VOL/B)

(1) Werden Ausführungsfristen überschritten, ist die BaFin berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Wertes des nicht nutzbaren Teiles der Leistung pro Woche zu verlangen. Die Vertragsstrafe beträgt höchstens 8 % dieses Wertes, maximal aber 5 % der Auftragssumme.
(2) Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.

§ 13 Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund (§ 8 VOL/B)

(1) Die BaFin kann vom Vertrag zurücktreten oder mit sofortiger Wirkung kündigen,
a) wenn der Auftragnehmer seine Pflichten nach § 16 dieser AGB verletzt.
b) wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt. Dies gilt ebenfalls bereits, wenn im Wege der Zwangsvollstreckung die Forderung des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber gepfändet wird oder wenn der Auftragnehmer durch Abtreten der Forderung erhaltene Geldmittel nicht zur Auftragserfüllung verwendet.
c) wenn sich der Auftragnehmer im Zuge der Begründung oder Durchführung des Schuldverhältnisses an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beteiligt hat. Dies umfasst insbesondere die Vereinbarungen mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) sowie über die Festlegung der Empfehlung von Preisen.
d) wenn Ausschlussgründe i.S.d. §§ 123, 124 GWB vorliegen. Ausschlussgründe sind insbesondere
- die Vorteilsgewährung im Sinne des § 333 StGB, die Bestechung nach § 334 StGB
- die vorsätzliche Abgabe von unzutreffenden Erklärungen in Bezug auf Fachkunde und Leistungsfähigkeit seitens des Auftragnehmers
- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit illegaler Beschäftigung, Schwarzarbeit und Verstößen gegen gesetzlich vorgeschriebene Mindestlöhne,
- Steuerhinterziehung,
- weitere Straftaten im Geschäftsverkehr wie Betrug, Untreue und Urkundenfälschung.
(2) Weitere gesetzliche Regelungen, insbesondere das Recht zur Kündigung nach §§ 314, 626 BGB, bleiben unberührt.
(3) Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit die BaFin für sie Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen Kosten zurückgewährt.
Tritt die BaFin nach den Bestimmungen des Abs.1 vom Vertrage zurück, so ist sie berechtigt, aber nicht verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugeben. Behält sie diese, so hat sie ihren Wert zu vergüten; werden sie zurückgewährt, so muss auch der Auftragnehmer die empfangenen Leistungen zurückgeben.
Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 14 Haftungsfreistellung und Haftpflichtversicherung

(1) Der Auftragnehmer ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf eine fehlerhafte Leistung seinerseits zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, die BaFin von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Haftpflichtversicherung mit einer hinsichtlich der typischen Risiken angemessenen Deckungssumme abzuschließen. Der Auftragnehmer wird der BaFin auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.

§ 15 Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet zu prüfen, ob die von ihm zu erbringende Leistung gegen gewerbliche Schutzrechte Dritter verstößt. Eine derartige Pflicht besteht für die BaFin nicht.
(2) Stellt der Auftragnehmer fest, dass die Ausführung der Leistung ohne die Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter unmöglich ist, hat er dies der BaFin unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Auftragnehmer stellt die BaFin von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Verletzungen gewerblicher Schutzrechte frei und trägt die Kosten, die der BaFin in diesem Zusammenhang entstehen.

§ 16 Verschwiegenheit, Datenschutz, Referenzen

(1) Die Parteien verpflichten sich, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhaltenen vertraulichen und die für die BaFin im Rahmen der Vertragserfüllung erstellten Informationen Dritten nur mitzuteilen, wenn und soweit es für die Erfüllung des Vertragszweckes zwingend erforderlich ist. Soweit die Mitteilung dieser Informationen unter Normen zur aufsichtlichen Verschwiegenheitspflicht wie z.B. §§ 9 KWG, 309 VAG, 21 WpHG oder 5 SAG fällt, ist vor der Weitergabe die Einwilligung der BaFin einzuholen.
(2) Als vertraulich gelten alle zwischen den Parteien ausgetauschten Informationen, es sei denn, diese sind ausdrücklich schriftlich als nicht vertraulich gekennzeichnet. Auch die Vertragsunterlagen zählen zu den vertraulichen Informationen. Nicht vertraulich sind solche Informationen, die zum Zeitpunkt der Mitteilung an Dritte bereits öffentlich bekannt waren.
(3) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass etwaige Unterauftragnehmer mindestens den gleichen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen.
(4) Der Auftragnehmer hält sich an die datenschutzrechtlichen Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung). Insbesondere sorgt der Auftragnehmer dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.
(5) Die Nennung der BaFin als Referenz durch einen Auftragnehmer setzt die ausdrückliche Gestattung durch die BaFin im Rahmen einer gesonderten Referenzvereinbarung voraus.

§ 17 Schlüssiges Verhalten

Keine Handlung, kein Unterlassen oder andere Verhaltensweisen eines Vertragspartners gelten als stillschweigend erklärter Verzicht auf ein Recht aus diesem Vertrag oder als Duldung einer Pflichtverletzung.

§ 18 Regelungslücken

Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

§ 19 Anwendbares Recht, Sprache

(1) Die Rechtsbeziehungen zwischen BaFin und Auftragnehmer unterliegen ungeachtet des Wohn- oder Firmensitzes des Auftragnehmers ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Anwendung des Wiener Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBl. 1989 II S. 586) ist ausgeschlossen.
Verbindlich ist nur die deutsche Sprachfassung der jeweiligen Vertragsbestandteile.
(2) Der Schriftverkehr mit der BaFin muss in deutscher Sprache erfolgen.

§ 20 Gerichtsstand (§ 19 Nr. 3 VOL/B)

Gerichtsstand ist Bonn.

Stand: Dezember 2022

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