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Liste der Bedingungen für Auslagerungsvereinbarungen

Liste der Bedingungen, bei deren Vorliegen die Bundesanstalt eine ihr angezeigte Auslagerungsvereinbarung der Finanzportfolioverwaltung an ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WpHG in der Regel nicht beanstandet:

1. Eine Beanstandung erfolgt in der Regel nicht, wenn die Aufsicht über das Auslagerungsunternehmen durch die zuständige Behörde des Drittstaates als wirksam anzusehen ist. Dies ist der Fall, wenn ihre Ausgestaltung im Wesentlichen der Beaufsichtigung von Vermögensverwaltern durch die BaFin entspricht. Zu berücksichtigen sind hierbei folgende Aspekte:

a. Die Zulassung zur Tätigkeit als Vermögensverwalter muss an bestimmte Bedingungen geknüpft sein:

  • Die Geschäftsleiter müssen fachlich und persönlich geeignet sein.
  • Der Einfluss einzelner Gesellschafter oder anderer Personen, die mit dem Unternehmen in einer engen Verbindung stehen, darf eine solide und sorgfältige Geschäftsführung nicht konterkarieren.
  • Das Unternehmen muss über eine angemessene Organisationsstruktur verfügen, durch die die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten sichergestellt ist.
  • Das Unternehmen muss über angemessene Eigenmittel oder Garantien Dritter verfügen.

b. Die Aufsichtsbehörde muss die notwendigen Befugnisse haben, um das dauerhafte Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen und bei Wegfall einer Voraussetzung oder anderweitigen Verstößen Sanktionen zu verhängen. Sie muss also folgende Möglichkeiten haben:

  • Auskunfts- und Vorlageersuchen an das Unternehmen,
  • Vor-Ort-Kontrollen und Einsichtnahmen durch die Behörde selbst oder eine beauftragte Stelle,
  • Anordnungsbefugnis zur Vermeidung oder Beseitigung von Missständen,
  • Entzug der Zulassung.

Sind sämtliche vorgenannte Kriterien erfüllt, darf von einer wirksamen öffentlichen Aufsicht ausgegangen werden. Eine solche kann jedoch auch vorliegen, wenn einzelne der aufgeführten Punkte nicht erfüllt sind, sich insgesamt aber dennoch das Bild einer funktionierenden und effektiven Beaufsichtigung ergibt. Insofern ist die Gesamtheit der Regelungen im Einzelfall entscheidend.

2. Eine Auslagerung kann jedoch trotz Vorliegen der hier genannten Kriterien beanstandet werden, soweit die zuständige Aufsichtsbehörde des Drittstaates, in dem das Auslagerungsunternehmen seinen Sitz hat, nicht mit der Bundesanstalt kooperiert.

Begründung gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 WpHG:

Mit diesen Kriterien wird die Einhaltung der Vorgaben des § 33 Abs. 2 WpHG sichergestellt. Die genannten Kriterien gewährleisten eine ordnungsgemäße Erbringung der Finanzportfolioverwaltung durch das Auslagerungsunternehmen für das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, insbesondere wird die jeweilige Aufsichtsbehörde aufgrund ihrer Befugnisse gegen das Auslagerungsunternehmen vorgehen, soweit dieses den gesetzlichen Anforderungen des Drittstaates nicht nachkommt.

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