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Erscheinung:05.12.2017, Stand:geändert am 24.01.2018 | Thema Erlaubnispflicht Informationsblatt

Informationsblatt für die Teilnehmer und Mitglieder der deutschen Börsen zur Erlaubnispflicht des Eigengeschäfts und die Anwendung des § 64x Abs. 8 Satz 1 KWG ab 3. Januar 2018 (bisher § 64v Abs. 8 Satz 1 KWG-Neu)

Anlass:

Mit Inkrafttreten des 2. FiMaNoG am 3. Januar 2018 bedarf künftig auch derjenige einer eigenständigen Erlaubnis nach § 32 Abs. 1a Satz 2 des Gesetz über das Kreditwesen (KWG), der u.a. als Mitglied oder Teilnehmer einer Börse, eines multilateralen Handelssystems oder eines sonstigen Handelsplatzes das Eigengeschäft betreibt, also im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt, ohne dabei eine Dienstleistung für Dritte zu erbringen. Nur in wenigen, gesetzlich sehr eng gefassten Ausnahmefällen sieht das Gesetz nach § 32 Abs. 1a Satz 3 KWG von der Erlaubnispflicht ab.

Die neue Regelung wird neben inländischen Unternehmen auch Unternehmen aus dem EWR-Ausland und aus Drittstaaten betreffen, die hierzulande im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig werden wollen. Nach der Übergangsvorschrift des § 64x Abs. 8 Satz 1 KWG gelten die betroffenen Drittstaatunternehmen als von der Erlaubnispflicht - vorläufig - freigestellt, wenn sie bis zum 2. Juli 2018 einen vollständigen Antrag auf Freistellung nach § 2 Abs. 5 KWG-Neu stellen.

Die Freistellung bezieht sich nicht auf Vorschriften des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG). Bei Fragen zur Anwendung des WpHG wenden Sie sich an

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Referat WA 34
Marie-Curie-Straße 24-28
60439 Frankfurt

Inanspruchnahme der Übergangsvorschrift gem. § 64x Abs. 8 Satz 1 KWG:

Die gesetzliche Übergangsvorschrift setzt voraus, dass das betroffene Unternehmen bis zum 2. Juli 2018 einen vollständigen Antrag auf Freistellung bei der BaFin einreicht. Die Verwaltungspraxis zum Antrag von Drittstaatunternehmen auf Freistellung von der Erlaubnispflicht nach dem KWG hat die BaFin im „Merkblatt zur Erlaubnispflicht von grenzüberschreitend betriebenen Geschäften“ vom 1. April 2005 veröffentlicht. Unter dem 13. September 2017 hat die BaFin das Merkblatt vom 1. April 2005 „Erlaubnispflicht von grenzüberschreitend betriebenen Geschäften“ nur für die Anwendung des § 64x Abs. 8 Satz 1 KWG-Neu (dort noch als § 64v Abs. 8 Satz 1 KWG bezeichnet) dahingehend modifiziert, dass die Vorlage der Bescheinigung der Aufsichtsbehörde im Herkunftsstaat für die Vollständigkeit der Antragsunterlagen im Sinne der Übergangsvorschrift nicht erforderlich ist.

Ein vollständiger Antrag im Sinne der Übergangsvorschrift setzt somit mindestens die Einreichung folgender Unterlagen voraus:

  • formloser Antrag in deutscher Sprache unter Bezugnahme auf § 64x Abs. 8 Satz 1 KWG, Benennung des freizustellenden Unternehmens,
  • ausführliche Darlegung der Geschäftstätigkeit des freizustellenden Unternehmens, Art der Betroffenheit (Mitglied/Teilnehmer an einer Börse, elektronischer Zugang, multilaterales Handelssystem, Handelsplatz), Tätigkeit an welchen Börsen/Handelsplätzen,
  • Benennung der Heimataufsicht und Art der Beaufsichtigung soweit vorhanden,
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages / der Satzung,
  • Nachweis der Registereintragung soweit erfolgt,
  • die aktuellen Jahresabschlussunterlagen und alle damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen,
  • Angaben zur Person des Antragsstellers bzw. jedes Geschäftsleiters des antragstellenden Unternehmens siehe Formular „Straffreiheitserklärung“),
  • Erklärung des Antragsstellers bzw. jedes Geschäftsführers des antragstellenden Unternehmens, ob gegen ihn ein Strafverfahren schwebt, ob ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen ihn anhängig gewesen ist oder ob er oder ein von ihm geleitetes Unternehmen als Schuldner in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder in vergleichbare Verfahren verwickelt war oder ist (Straffreiheitserklärung),
  • (Muster-)Vertragsformulare, die bei der geplanten Geschäftstätigkeit im Inland Verwendung finden sollen,
  • Benennung eines Empfangsbevollmächtigten im Inland.

Die vollständigen Unterlagen sind der BaFin in Papierform und im Original in einfacher Ausfertigung bis zum 2. Juli 2018 (Eingang bei der BaFin) einzureichen und wie folgt zu adressieren:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Referat IF 5
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn

Betreff:
Antrag auf Freistellung nach § 64x Abs. 8 Satz 1 KWG

Zudem ist der zuständige inländische Handelsplatz vom Antragsteller über die Einreichung des Antrags zu informieren.

Nach Eingang der Unterlagen erhält der Antragssteller eine Bestätigung des Eingangs und eine kurze Information darüber, ob die Unterlagen im Sinne des § 64x Abs. 8 Satz 1 KWG-Neu vollständig sind. § 64x Abs. 8 Satz 1 KWG-Neu tritt jedoch erst am 3. Januar 2018 in Kraft. Erst nach diesem Zeitpunkt werden daher Bestätigungsschreiben der BaFin versendet werden, dass das antragstellende Unternehmen im Zuge der Übergangsvorschrift nach § 64x Abs. 8 Satz 1 KWG-Neu bis zu einer endgültigen Entscheidung als freigestellt gilt.

Liegt für ein nunmehr der Erlaubnispflicht für das Eigengeschäft unterliegendem Drittstaatunternehmen bis zum 2. Juli 2018 kein i.S. des ergänzten Merkblattes vollständiger Antrag auf Freistellung vor, kann das Unternehmen die Übergangsvorschrift nicht mehr in Anspruch nehmen.

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