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Erscheinung:15.01.2009 | Geschäftszeichen VA 27 alt (VA 14) - O 1000 - 334/04 | Thema Verbraucherschutz BaFin hebt Rundschreiben zur Kaution gemäß VAG auf

Die Rundschreiben 10/76 und 3/84 werden hiermit aufgehoben. Sie wurden in der Vergangenheit weitgehend gegenstandslos.

Verblieben sind nur die Ausführungen zur festen Kaution, die hier wie folgt aktualisiert werden und weiter gelten.

Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb des EWR haben nach § 106b Abs. 2 S. 6 VAG i. V. m. §§ 2 und 5 KapAusstV eine feste Kaution zu stellen, deren Höhe mindestens 25% des nach § 53c Abs. 2 VAG festgesetzten Mindestbetrages des Garantiefonds beträgt.

Kautionsfähig sind grundsätzlich solche Werte, die gemäß § 2 AnlV auch dem Sicherungsvermögen zugeführt werden könnten und zusätzlich besonders leicht verwertbar sind. Weiterhin sollten sie langfristig auf dem Kautionskonto verbleiben können. Praktikabel sind insofern die Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6, 7, 12, 15-17 und 18 AnlV, sofern es sich nicht um Schuldscheindarlehen handelt. Anrechnungswert ist der Bilanzwert.

Die Kautionswerte sind bei einem geeigneten Kreditinstitut innerhalb des EWR aufzubewahren und die Kautionskonten bzw. –depots wie folgt zugunsten der BaFin zu sperren:
„Verfügungen über das Konto/Depot sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zulässig. Die BaFin ist von jedem Zugang zum Konto/Depot durch Übersendung einer entsprechenden Anzeige/Depotauszug zu unterrichten."

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