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Erscheinung:07.04.2009 | Geschäftszeichen VA 37 – I 2233 – 2009/0001 | Thema Inhaberkontrolle Rundschreiben R 4/98 (Kontrolle von Inhabern bedeutender Beteiligungen -VerBAV 1998, 203 ff) teilweise in Punkt II Nr. 2 aufgehoben.

Punkt II Nr. 2 des Rundschreibens R 4/98 wird mit Verfügung vom 07.04.2009 aufgehoben.

Punkt II Nr. 2 des Rundschreibens R 4/98 wird mit Verfügung vom 07.04.2009 aufgehoben.

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie vom 12. März 2009 (BGBI. I S. 470) wurde § 104 VAG, der das Verfahren zur Kontrolle von Inhabern bedeutender Beteiligungen regelt, geändert. Einzelheiten zu Form und Inhalt der Anzeigen nach § 104 VAG werden nun in der Verordnung über die Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes und § 104 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Inhaberkontrollverordnung – InhKontrollV) vom 20. März 2009 (BGBI. I S. 562, 688) festgelegt. Die Hinweise zu den Anzeigepflichten aus § 104 VAG im Rundschreiben R 4/98 sind damit überholt.

Zusatzinformationen

Rundschreiben 4/98: Hinweise zur Kontrolle von Inhabern einer bedeutenden Beteiligung am Versicherungsunternehmen (Aktionärskontrolle)

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