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Erscheinung:23.12.2016 | Geschäftszeichen BA 55-FR 2232-2016/0001 | Thema Eigenmittel Unterlegung von Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch mit regulatorischen Eigenmitteln

Allgemeinverfügung zur Anordnung von Eigenmittelanforderungen für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch - Konsultation 10/2016

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich übersende Ihnen hiermit die Allgemeinverfügung zur Anordnung von Eigenmittelanforderungen für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch (im folgenden ZÄR im AB), die heute auch auf der Homepage der BaFin veröffentlicht wird.

Das Ziel dieser Allgemeinverfügung ist die Unterlegung von ZÄR im AB mit Eigenmitteln. Bei ZÄR im AB handelt es sich um ein regelmäßig wesentliches Risiko der Kreditinstitute, das jedoch bisher im überwiegenden Teil der Fälle in den Kapitalanforderungen nicht berücksichtigt wurde. Nach den Leitlinien der EBA zum Supervisory Review and Evaluation Process (SREP) ist dem ZÄR im AB – sofern wesentlich – in angemessener und vergleichbarer Weise in der Kapitalfestsetzung Rechnung zu tragen. Diesem Ansatz folgt die Systematik der Kapitalfestsetzung im deutschen SREP für weniger bedeutende Institute (LSI-SREP). Da die große Anzahl der weniger bedeutenden Institute (LSIs) in Deutschland eine zeitgleiche Untersuchung und Kapitalfestsetzung bei allen Instituten nicht zulässt, ist der Gefahr von Wettbewerbsnachteilen für die bereits im LSI-SREP berücksichtigten Institute entgegenzuwirken. Entsprechend entfällt die Pflicht für einen Zuschlag gemäß dieser Allgemeinverfügung für ein Institut, sobald sein Bescheid für den LSI-SREP ergangen ist bzw. bestandskräftig wird.

Rechtliche Grundlagen und Ausgestaltung der Allgemeinverfügung

Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 KWG hat die zuständige Aufsichtsbehörde für Risiken, die nicht in der CRR erfasst werden, zusätzliche Eigenmittelanforderungen anzuordnen. Das ZÄR im AB ist für deutsche LSIs eines der wichtigsten Risiken, dessen Kapitalunterlegung nicht durch Säule 1-Regelungen vorgegeben ist. Eine für die bankaufsichtliche Überprüfung und Bewertung maßgebliches Kriterium des ZÄR im AB wird in Art. 98 Abs. 5 Satz 2 der Bankenrichtlinie 2013/36/EU (CRD IV) vom 26.06.2013 in Form des Baseler Zinsschocks vorgegeben. Entsprechend ermächtigt § 25a Abs. 2 KWG die BaFin, Vorgaben zur Ausgestaltung einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung sowie zur Ermittlungsmethodik der Auswirkungen auf den Barwert bezüglich der Zinsänderungsrisiken für Geschäfte außerhalb des Handelsbuchs festzulegen.

Diese Festlegung erfolgt durch das Rundschreiben 11/2011 (BA) – Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch. Mit Bezugnahme auf den Baseler Zinsschock wird eine Parallelverschiebung der Zinsstrukturkurve um +/- 200 Basispunkte unterstellt, die auf die mit einem Zinsänderungsrisiko behafteten Geschäfte des Anlagebuches anzuwenden ist. Die sich durch die Verschiebung ergebende Barwertänderung dieser Positionen ist die maßgebliche Risikokennziffer. Die Institute haben die Barwertänderung in den beiden Zinsszenarien vierteljährlich zu melden.

Die BaFin prüft regelmäßig, ob die Eigenmittel zur Abdeckung des ZÄR im AB ausreichen. Sie ergreift Maßnahmen, soweit das Institut die erhöhten ZÄR im AB nicht durch Eigenkapital und freie – nicht bereits in den regulatorischen Eigenmitteln enthaltene oder zur Unterlegung anderer Risiken genutzte - Vorsorgereserven nach § 340f HGB oder § 26a KWG a. F. abdecken kann.

Die Ausgestaltung der Allgemeinverfügung orientiert sich am aufsichtlichen Vorgehen im LSI-SREP, bei dem das ZÄR im AB in die Kapitalentscheidung einbezogen wird. Dabei ist analog zur Kapitalfestsetzung im LSI-SREP die durch den Eigenmittelzuschlag für das Zinsänderungsrisiko festgelegte neue Gesamtkapitalquote jederzeit einzuhalten. Eine Unterschreitung hat sofortige aufsichtliche Maßnahmen zur Folge.

Allerdings ergeben sich aus den unterschiedlichen Verfahren - allgemeine Anforderung zur Abdeckung des ZÄR im AB unter Bezug auf das aktuelle Rundschreiben 11/2011 (BA) einerseits, institutsspezifische Überprüfung der Kapitaldeckung aller wesentlichen Risiken andererseits - auch notwendige Unterschiede.

Die Kalibrierung der Zuschlagsfaktoren der Allgemeinverfügung richtet sich nach den Werten der Buckets der mittleren Risikoprofilnoten für die Qualität des Managements von ZÄR im AB im Rahmen der Kapitalfest-setzung im LSI-SREP. Die Berücksichtigung von institutsspezifischen Risikoprofilnoten bei der Kapitalfestsetzung ist im Rahmen einer Allgemeinverfügung nicht möglich.

Ein weiterer Unterschied zwischen der Vorgehensweise im LSI-SREP und der Allgemeinverfügung bildet die Berücksichtigung von freien Vorsorgereserven nach § 340f HGB oder §26a KWG a. F. Instituten, die noch keine Kapitalentscheidung durch den LSI-SREP erhalten haben, ist es gestattet den Eigenmittelzuschlag für ZÄR im AB vollständig mit freien Vorsorgereserven nach § 340f HGB oder § 26a KWG a. F. abzudecken. Dieses Vorgehen entspricht der bisherigen Praxis bei der aufsichtlichen Überprüfung der Abdeckung des ZÄR im AB.

Die derzeitigen Meldevorschriften zu freien Vorsorgereserven nach § 340f HGB oder § 26a KWG a. F sind in Hinsicht auf die Meldefrequenz und die zu integrierenden Positionen nicht auf die Methodik dieser Allgemeinverfügung abgestimmt. Daher wäre eine aufsichtliche Überwachung der Unterlegung mit freien Vorsorgereserven nur durch eine Änderung der Meldepflichten möglich. Aus Effizienz- und Kostengründen gestatte ich den Institute deshalb, einen eventuellen Zuschlag für das ZÄR im AB intern mit den Reserven zu verrechnen. Nur soweit die freien Vorsorgereserven hierfür nicht ausreichen, erhöht sich die einzuhaltende und zu meldende Gesamtkapitalquote um den Differenzbetrag zwischen dem rechnerischen Eigenmittelzuschlag und den vorhandenen freien Vorsorgereserven.

Die Unterschreitung dieser neuen Gesamtkapitalquote führt zu sofortigen aufsichtlichen Maßnahmen.

Meldeverpflichtung

Den Eigenmittelzuschlag für das ZÄR im AB nach Allgemeinverfügung abzüglich einer etwaigen Verrechnung mit freien Vorsorgereserven nach § 340f HGB oder § 26a KWG a. F. berechnen die Institute im Rahmen der Ermittlung des aufsichtlichen Eigenkapitals. Die neue Zielquote des Gesamtkapitals ist im COREP-Meldebogen C 03.00 in der Position 120 (Gesamtkapital) anzuzeigen. Eine eventuelle Unterdeckung dieser neuen Quote haben die Institute unverzüglich den zuständigen Fachaufsehern der BaFin und Bundesbank mitzuteilen.

Änderungen der finalen Fassung der Allgemeinverfügung im Vergleich zur Konsultation

Unter Auswertung der eingereichten Stellungnahmen zum Entwurf der Allgemeinverfügung sind folgende Klarstellungen vorgenommen worden:

Der Anwendungskreis unter Nr. 1 der Allgemeinverfügung wird nicht mehr nur durch den Bezug auf das geltende Rundschreiben zum Zinsänderungsrisiko, sondern auch unter Verweis auf die Legaldefinition in der CRR definiert. Eine materielle Änderung des Anwendungskreises ergibt sich hieraus nicht.

Die Begründung zu Nr. 1 habe ich auf die wesentlichen Gründe konzentriert und dabei von der Deutschen Kreditwirtschaft erbetene Klarstellungen vorgenommen.

Unter Nr. 2 wird klargestellt, dass sich die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach der Allgemeinverfügung auf die Gesamtkapitalquote beziehen.

Unter Nr. 3 wird konkretisiert, dass auch solche Institute aus dem Anwendungskreis der Allgemeinverfügung fallen, die einen Widerspruch gegen den institutsspezifischen SREP-Bescheid eingelegt haben, soweit dieser Bescheid ungeachtet des eingelegten Rechtsmittels sofort vollziehbar ist.

Unter Nr. 5 wird klargestellt, dass die Berechnung nach der erstmaligen Meldung quartalsweise zu erfolgen hat und bei der Unterlegung kontinuierlich zu berücksichtigen ist.

Im Hinblick auf die erbetene Klarstellung zur Verwendung der so bezeichneten erweiterten Gesamtkennziffer als Prüfkriterium möchte ich Ihnen mitteilen, dass dieses Kriterium mit Inkrafttreten der Allgemeinverfügung nicht mehr zweckmäßig angewendet werden kann. Mit dieser Klarstellung wird keine Festlegung hinsichtlich der Frage getroffen, ob künftig neue Prüfkriterien für das aufsichtliche Monitoring der Auswirkungen des Baseler Zinsschocks entwickelt werden sollten.

Mit freundlichen Grüßen

Raimund Röseler

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