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Erscheinung:12.06.2018 | Geschäftszeichen BA 55-FR 2232-2017/0001 | Thema Risikomanagement Anschreiben zum Rundschreiben 9/2018 (BA) - Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch

An die Verbände der Kreditwirtschaft

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich übersende Ihnen hiermit die angekündigte Neufassung des Rundschreibens 11/2011 (BA) für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch (im Folgenden ZÄR im AB). Die Überarbeitung ist aufgrund der Entwicklungen notwendig geworden, die im Bereich der Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch seit Veröffentlichung des Rundschreibens 11/2011 (BA) ein-getreten sind, nicht zuletzt die Änderungen in der internationalen Regelsetzung. Unter anderem hat die EBA 2015 neue „Leitlinien zur Steuerung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs“ (EBA-GLs) formuliert. Die deutsche Aufsicht strebt mit dem neuen Rundschreiben an, diese Leitlinien in einer Weise zu implementieren, die den organisatorischen und finanziellen Aufwand der Kreditwirtschaft in einem vertretbaren Rahmen hält: Das neue Rundschreiben stellt noch keinen Vorgriff auf zukünftige Regeln zur Messung und Steuerung von ZÄR im AB dar und beschränkt sich weiterhin auf die Berechnung des Standardschocks (±200 Basispunkte). Gleichwohl wird angestrebt, den Anpassungsbedarf möglichst gering zu halten, der durch die Umsetzung der im April 2016 veröffentlichten Baseler Standards zum Zinsänderungsrisiko im Rahmen der derzeitigen Überarbeitung der EBA-GLs und der zu erwartenden Neuerungen in der CRD V bzw. CRR II ausgelöst wird. Daher vermeidet das heute veröffentlichte Rundschreiben Anpassungen, die bereits mit den zukünftigen Baseler Regeln bzw. den neuen EBA-GLs wieder obsolet würden.

Von den Neuerungen, die Sie dem Text des neuen Rundschreibens entnehmen können, möchte ich drei wesentliche Änderungen gegenüber dem Rundschreiben 11/2011 (BA) erläutern:

1. Berücksichtigung von Cashflows ohne Margen

Die EBA-GLs von 2015 eröffnen, konsistent mit den Baseler Standards von 2016, den Banken die Möglichkeit bei der Berechnung des ZÄR im AB die Cashflows ohne Margen (d. h. auf Basis des „Innenzinssatzes“ bzw. des laufzeitadäquaten Geld- und Kapitalmarktzinssatzes) zu berücksichtigen. Daher fordert die deutsche Aufsicht mit dem über-arbeiteten Rundschreiben die Berücksichtigung von Margencashflows nicht mehr verbindlich. Die Aufsicht ist über die Behandlung der Margencashflows zu informieren. Dies erfolgt durch eine Änderung im Meldewesen im Rahmen der Überarbeitung der FinaRisikoV (im Verlauf des Jahres 2018). In einem zusätzlichen Meldefeld haben die Institute anzugeben, ob die Margencashflows berücksichtigt werden.
Auch bei einer Nichtberücksichtigung von Margen im Zinsänderungsrisiko legt die Aufsicht Wert darauf, dass dem aus Margen resultierenden Risiko in den internen Risikosteuerungs- und -controllingprozessen angemessen Rechnung getragen wird.

2. Streichung des Ausweichverfahrens

Das im Rundschreiben 11/2011 (BA) enthaltene Ausweichverfahren wird gestrichen. Es wurde ursprünglich für Banken ohne eine barwertige Zinsrisikomessung eingeführt. Die EBA-GLs von 2015 verpflichten die Institute, ihre Zinsänderungsrisiken sowohl barwertig als auch ertrags-orientiert zu messen. Diese Vorgaben sind in der MaRisk-Novelle 2017 umgesetzt, d. h. Banken müssen zukünftig in der Zinsrisikomessung beide Steuerungsperspektiven berücksichtigen. Eine im Rahmen der überarbeiteten MaRisk gewährte Übergangsfrist gilt entsprechend auch für die Streichung des Ausweichverfahrens.

3. Alternative Schockhöhe

In den EBA-GLs von 2015 wird als alternative Schockhöhe das 1. und 99. Perzentil der eintägigen Zinsänderung der letzten fünf Jahre skaliert auf ein 240-Tage-Jahr genannt. Da eine einheitliche Vorgehensweise bei der Berechnung der Perzentile auf europäischer Ebene – auch im Rahmen der Neufassung der EBA-GLs – derzeit fraglich erscheint, enthält das überarbeitete Rundschreiben diese Vorgabe nicht.

Neben diesen wesentlichen Änderungen finden sich im neuen Rund-schreiben weitere Klarstellungen und Anpassungen im Vergleich zum bisherigen Rundschreiben.

Unter Berücksichtigung der in den auf meiner Homepage veröffentlichten Stellungnahmen der Industrie vorgebrachten Petita im Rahmen des Konsultationsverfahrens habe ich noch folgende Änderungen des Konsultationsentwurfs vorgenommen:

Zur Vermeidung von Doppelberechnungen wird Instituten, die den Zinsschock an die EZB melden müssen, durch eine Einfügung im Abschnitt 2 die Möglichkeit eingeräumt, die hierfür ermittelten Daten und Werte auch an die deutschen Aufsichtsbehörden zu melden. Dies wird in der Regel dadurch geschehen, dass das Template SAKI, das der FinaRisikoV als Anlage beiliegt, mit den entsprechenden Daten und den erforderlichen zusätzlichen Angaben – wie im Hinblick auf die Berücksichtigung von Margen – befüllt wird. Für die Institute unter unmittelbarer Aufsicht der EZB, die diese Erleichterung in Anspruch nehmen, finden die Abschnitte des Rundschreibens, welche die Berechnung des Zinsschocks regeln, keine Anwendung, soweit diesbezügliche Vorgaben der EZB für die von ihr erwarteten Meldungen abweichen.

Der Begriff der unmittelbaren Pensionsverpflichtungen wird unter Ab-schnitt 4.3 konkretisiert, indem auf handelsrechtliche Regelungen Bezug genommen wird.

Zur Konkretisierung der einzubeziehenden zinssensitiven Optionen werden unter Abschnitt 4.3 die Unterkategorien marktzinsabhängige bzw. marktzinsunabhängige Optionen verwendet.

Ergänzend möchte ich in diesem Übersendungsschreiben noch folgende zusätzliche Klarstellungen vornehmen, um diesbezügliche Petita aufzugreifen:

Hinsichtlich der Auslagerung der Berechnung des Baseler Zinsschocks gelten die allgemeinen Regelungen nach AT 9 MaRisk.

Hinsichtlich der Berücksichtigung von unmittelbaren Pensionsverpflichtungen im Zinsschock habe ich keine Bedenken, wenn hierauf bei nur unwesentlichen Auswirkungen auf das gesamte Zinsänderungsrisiko verzichtet wird, soweit dies hinreichend dokumentiert und einer jederzeitigen Überprüfung zugänglich ist. Cashflows aus unmittelbaren Pensionsverpflichtungen müssen nicht vierteljährlich aktualisiert werden, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Pensionsverpflichtungen unterjährig signifikant schwanken bzw. die unterjährige Veränderung einen signifikanten Einfluss auf das Ergebnis des Zinsschocks hat.

Ich bedanke mich für Ihre fachliche Unterstützung und bin zuversichtlich, dass für kritische Punkte Lösungen gefunden werden konnten.

Mit freundlichen Grüßen,
Röseler

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