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Erscheinung:09.11.2011 | Geschäftszeichen BA 55-FR 2232-2010/0001 | Thema Compliance Anschreiben zum Rundschreiben 11/2011 (BA) - Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch

Anschreiben an alle Verbände der Kreditwirtschaft

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Anlage übersende ich Ihnen mein Rundschreiben 11/2011 (BA) über die aufsichtliche Behandlung von Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch. Das Rundschreiben wird mit dem heutigen Tage anwendbar. Es ersetzt mein Rundschreiben 07/2007 (BA) vom 06.11.2007 (Geschäftszeichen BA 17-K 3103-2007/0001).

Das Rundschreiben war Gegenstand der Konsultation 10/2011 vom 31.05.2011. Auf der Grundlage der Stellungnahmen aus der Kreditwirtschaft habe ich hierzu am 11.08.2011 eine Anhörung durchgeführt. Als Ergebnis der Konsultation habe ich gegenüber dem Entwurf einige Klarstellungen vorgenommen, die sich allerdings nicht auf die folgenden, zentralen Punkte des neuen Rundschreibens beziehen.

Der Zinsschock, den die Institute für die Ermittlung der Auswirkungen einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung zu Grunde zu legen haben, wird entsprechend der bestehenden Praxis in den meisten anderen EU-Mitgliedsstaaten und einer Leitlinie, die die Europäische Bankaufsichtsbehörde vorbereitet, aus einer Parallelverschiebung der Zinskurve von 200 Basispunkten in beide Richtungen bestehen. Da die Anzahl der Institute, die einen Risikobetrag für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch aufweist, der 20 % der Eigenmittel übersteigt, durch diese Änderung vermutlich steigen wird, verwende ich in dem Rundschreiben nun den Begriff „Institut mit erhöhtem Zinsänderungsrisiko“ anstelle des früheren Begriffs „Ausreißer-Institut“.

Mit dem neuen Rundschreiben wird auch die integrierte Risikosicht gestärkt. Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch werden für mögliche Anordnungen erhöhter Eigenmittelanforderungen immer im Zusammenhang mit der Höhe der anderen Risiken eines Instituts betrachtet. Der Status „Institut mit erhöhtem Zinsänderungsrisiko“, der automatisch bei Überschreiten der 20 %-Schwelle vergeben wird, ist nicht für sich genommen mit aufsichtlichen Sanktionen verknüpft. Im Einklang mit Artikel 124 Abs. 5 der Bankenrichtlinie (2006/48/EG) werde ich in Bezug auf ein „Institut mit erhöhtem Zinsänderungsrisiko“ allerdings überprüfen, ob dieses Institut unter Einbeziehung der Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch insgesamt Risiken eingeht, denen durch weitere aufsichtliche Schritte bis hin zu einer Anordnung erhöhter Eigenmittelanforderungen begegnet werden muss.

Entsprechend dieser integrierten Risikosicht sehe ich keinen Anlass zu der Besorgnis, dass die Institute sich in ihrer internen Risikosteuerung an der o. a. 20 %-Schwelle orientieren. Ein erhöhtes Zinsänderungsrisiko wird von der Aufsicht nicht per se als bedenklich eingestuft.

In dem Rundschreiben teile ich ferner mit, dass ich künftig von allen Instituten erwarte, dass sie ab 31.12.2011 die im Rundschreiben erwähnten Maßzahlen zum Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch nach § 11 Abs. 2 PrüfbV an die Deutsche Bundesbank melden. Vorbehaltlich einer Überprüfung im Zuge der Einführung der Änderungen im Basis-Meldewesen erwarte ich diese Meldung jeweils zum 15. des dem Quartalsende folgenden Monats. Die zu meldenden Daten habe ich bereits entsprechend den geplanten Änderungen im Basis- Meldewesen angepasst. Die Angaben beruhen auf denselben Daten, die für die Meldung nach dem Rundschreiben-Entwurf, Stand vom 11.08.2011, zu berechnen gewesen wären. Diese Daten sind nun nur anders aufzubereiten. Durch diese Änderung am Text des Rundschreibens wird eine Umstellung der Meldungen zum Zeitpunkt der Einführung der Änderungen im Basis-Meldewesen vermieden. Mit dem gleichen Ziel bitte ich auch schon jetzt um die Meldung des Zinsbuchbarwerts.

Der bessere aufsichtliche Überblick über die Zinsänderungsrisiken der deutschen Institute ist notwendig, um die o. g. integrierte Risikomessung für die Institute weitestgehend unbemerkt durchführen zu können. Auch würden zuweilen befürchtete „Stigmatisierungseffekte“ für „Institute mit erhöhtem Zinsänderungsrisiko“ abgeschwächt. In der Anhörung vom 11.08.2011 gab es hiergegen keine Bedenken von Seiten der vertretenen Verbände der Kreditwirtschaft.

Das beiliegende Rundschreiben 11/2011 (BA) vom 09.11.2011 und dieses Schreiben selber werden auch im Internet veröffentlicht. Es ist unter www.bafin.de > Veröffentlichungen (Kategorie: Rundschreiben, Bereich: Bankenaufsicht) zu finden.

Dieses Schreiben ist mit der Deutschen Bundesbank abgestimmt und wird von ihr mitgetragen.

Mit freundlichen Grüßen

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