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Erscheinung:19.05.2025 Aufsichtsmitteilung

Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrages für kartenausgebende Zahlungsdienstleister bei der Bereitstellung dedizierter Kontozugangsschnittstellen

Die Finanzaufsicht BaFin konkretisiert ihre Erwartungshaltung hinsichtlich der Zurverfügungstellung des technischen Endpunktes für die Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrages für kartenausgebende Zahlungsdienstleister und zum damit einhergehenden Ausweis in den Statistiken der kontoführenden Zahlungsdienstleister im Sinne von Artikel 32 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389.

Gemäß §§ 45, 48 und 50 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) sind kontoführende Zahlungsdienstleister verpflichtet,

  • Zahlungsauslösedienstleistern (ZAD),
  • Kontoinformationsdienstleistern (KID) und
  • Zahlungsdienstleistern, die kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgeben (kartenausgebende Zahlungsdienstleister),

einen Zugang zu online zugänglichen Zahlungskonten bereitzustellen. Für kartenausgebende Zahlungsdienstleister beschränkt sich dieser Zugriff auf die Möglichkeit, eine Bestätigung über die Verfügbarkeit eines bestimmten Geldbetrages auf dem Zahlungskonto zu erhalten.

Gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 haben kontoführende Zahlungsdienstleister auf ihrer Website vierteljährliche Statistiken unter anderem über die Leistung der dedizierten Schnittstelle und der von ihren Zahlungsdienstnutzerinnen und -nutzern verwendeten Schnittstelle (Kundenschnittstelle) – unterteilt nach dem jeweiligen Zweck des Zugangs (Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrages, Zahlungsauslösedienst oder Kontoinformationsdienst) – zu veröffentlichen.

Der BaFin ist aktuell kein kartenausgebender Zahlungsdienstleister bekannt, der in Deutschland bei seinem Geschäftsmodell alleine auf den technischen Endpunkt der Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrags der Kontozugangsschnittstellen abstellt. Angesichts dieses Sachverhalts wird es die BaFin bis auf Weiteres nicht beanstanden, wenn

  1. kontoführende Zahlungsdienstleister keinen dedizierten technischen Endpunkt für die Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrages für kartenausgebende Zahlungsdienstleister im Rahmen der Bereitstellung dedizierter Kontozugangsschnittstellen anbieten und
  2. die Statistiken der kontoführenden Zahlungsdienstleister im Sinne von Artikel 32 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 keine Angaben über die tägliche Durchschnittsdauer pro Anfrage enthalten, die der kontoführende Zahlungsdienstleister benötigt, um dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister eine Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrages zu übermitteln.

Sollte der Fall eintreten, dass ein kartenausgebender Zahlungsdienstleister eine Anfrage zur Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrags gemäß § 45 ZAG bei einem kontoführenden Zahlungsdienstleister stellt, hat der kontoführende Zahlungsdienstleister den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister unverzüglich über bestehende Zugangsmöglichkeiten zu informieren. Bei Bedarf ist unverzüglich ein technischer Endpunkt bereitzustellen.

Zahlungsdienstleister, die beabsichtigen, die Zugangsalternative der Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrages gemäß § 45 ZAG als Elemente eines zukünftigen Geschäftsmodells zu nutzen, sollten sich mit dem für sie zuständigen Aufsichtsreferat in der BaFin in Verbindung setzen.

Die Erwartungshaltung der BaFin an die Funktionalität, Leistungsfähigkeit und Verfügbarkeit der Schnittstellen für ZAD und KID bleibt unverändert. Für die Meldewege bezüglich Problemen mit Kontozugangsschnittstellen für ZAD und KID wird auf Punkt 3 der Aufsichtsmitteilung der BaFin vom 9. Oktober 2024 verwiesen.

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