Erscheinung:24.09.2025 | Thema Nachhaltigkeit Aufsichtsmitteilung
BaFin stimmt No-Action-Letter der EBA zu ESG-Offenlegungspflicht ausdrücklich zu
Die Finanzaufsicht BaFin stimmt dem Inhalt und der Ausrichtung des No-Action-Letters zu, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) am 6. August 2025 veröffentlicht hat. Der No-Action-Letter gewährt den Instituten Aufschub bei der Pflicht zur Offenlegung bestimmter ESG-bezogener Informationen im Zuge der grundlegenden Überarbeitung des Implementing Technical Standards zu Offenlegung in Bezug auf ESG-Risiken, Aktienpositionen und Schattenbankexposures (Disclosure ITS) nach Artikel 434a und Artikel 449a der dritten europäischen Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements Regulation III – CRR III).
Der nun von der EBA veröffentlichte No-Action-Letter legt den zuständigen Aufsichtsbehörden nahe, im Zeitraum zwischen dem 30. Juni 2025 und der Veröffentlichung des geänderten Disclosure ITS keine Durchsetzung bestimmter Offenlegungsanforderungen zu priorisieren. Dadurch wird der Status quo beibehalten, bis der neue proportional ausgestattete Disclosure ITS in Kraft tritt.
Durch die Änderung des Artikels 449a CRR sind seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr nur große Institute verpflichtet, ESG-Risiken offenzulegen, wobei das Proportionalitätsprinzip berücksichtigt werden soll. Aus diesem Grund hat die EBA eine grundlegende Überarbeitung des bisher geltenden ITS angestoßen. Darüber hinaus hat die Europäische Kommission mit dem Omnibus-Paket umfangreiche Vereinfachungen und Erleichterungen angestoßen. Diese betreffen auch Regelungen im Zusammenhang mit der Offenlegung von ESG-Risiken. Der No-Action-Letter soll daher auch dazu dienen, Unsicherheiten bis zur Finalisierung des Omnibus-Pakets zu verringern.
Eine konsequente Anwendung der Offenlegungspflichten würde ggf. dazu führen, dass insbesondere kleine Institute einen hohen Aufwand hätten, um die Anforderungen umzusetzen, während gleichzeitig Bestrebungen laufen, die Anforderungen zu verringern, die im Endeffekt dazu führen könnten, dass nach Finalisierung des Omnibus-Pakets keine Pflicht zur Offenlegung für kleine Institute mehr besteht. Eine derartige Situation soll vermieden werden. Die deutsche Aufsicht wird den No-Action-Letter daher in ihrer Aufsichtspraxis berücksichtigen.