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Erscheinung:12.12.2004 | Thema Investmentfonds Richtlinie zur Festlegung von Fondskategorien gemäß § 4 Abs. 2 Investmentgesetz (Fassung vom 14. Dezember 2004)

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Investmentgesetzes (InvG) vom 15.12.2003 (BGBl. I S. 2676, 2678) erlässt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht folgende Richtlinie:

Präambel

Gemäß § 4 Abs. 2 InvG kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) Richtlinien zur Festlegung von Fondskategorien erlassen. Auf Grund der Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.01.2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) wurden der Katalog der für einen OGAW erwerbbaren Vermögensgegenstände erweitert, die produktspezifischen Vorschriften im Investmentgesetz neu strukturiert und die gesetzlichen Fondskategorien weitestgehend aufgehoben. Letztere haben bislang die Klassifizierung eines Sondervermögens z.B. als Wertpapier- oder Geldmarktsondervermögen vorgegeben. Um einerseits der nunmehr möglichen flexiblen Kombination der Anlage in die zulässigen Vermögensgegenstände Rechnung zu tragen, andererseits aber gleichzeitig dem Anleger eine Orientierung zur Unterscheidung der angebotenen Investmentvermögen zu ermöglichen, besteht die Notwendigkeit, festzulegen, wie ein Investmentvermögen nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung investiert sein muss, damit es z.B. als Aktien- oder Geldmarktfonds klassifiziert werden kann. Die jeweilige Fondskategorie darf bei der Namensgebung oder im Vertrieb für das Investmentvermögen nur benutzt werden, wenn dieses entsprechend klassifiziert werden kann. Etwaige weitere Bestimmungen zur Namensgebung, einschließlich der zwingenden Verwendung von Zusätzen neben dem Namen des Investmentvermögens, bleiben hiervon unberührt.

Artikel 1
Anwendungsbereich

Diese Richtlinie findet Anwendung auf inländische

  1. richtlinienkonforme Publikums-Sondervermögen gemäß §§ 46bis 65 InvG,
  2. nicht-richtlinienkonforme Publikums-Sondervermögen gemäß §§ 83bis 86 InvG
    sowie
  3. Investmentaktiengesellschaften gemäß §§ 96 ff. InvG, sofern ihre Satzung nicht eine dem§ 112 Abs.1 oder § 113 Abs. 1 bis 4 InvG vergleichbare Anlageform vorsieht,

soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

Artikel 2
Fondskategorien; Grundregel

(1) Vorbehaltlich des Artikels 3 setzt die Verwendung einer Fondskategorie (z.B. Aktienfonds, Equity Funds, Rentenfonds, Bond Funds etc.) oder einer ihrer begrifflichen Bestandteile (z.B. Renten, Bonds, Aktien etc.) bei der Namensgebung oder im Vertrieb voraus, dass nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung mindestens 51 Prozent des Wertes des Investmentvermögens im die Fondskategorie bezeichnenden, d.h. namensgebenden Vermögensgegenstand, angelegt sein müssen (z.B. Aktienfonds: mindestens 51 Prozent Aktien; Rentenfonds: mindestens 51 Prozent (fest-)verzinsliche Wertpapiere etc.).

(2) Auf die in Absatz 1 genannte Bestandsgrenze werden Derivate nicht angerechnet.

Artikel 3
Sonderregelungen

Bei der Namensgebung oder im Vertrieb setzt die Verwendung der Fondskategorie

  1. "Dachfonds" (Fund of Funds etc.) oder einer ihrer begrifflichen Bestandteile voraus, dass nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung mindestens 51 Prozent des Wertes des Investmentvermögens in Zielfondsanteilen angelegt sein müssen. Ein Anteil von bis zu 49 Prozent des Wertes des Investmentvermögens darf - soweit nicht Zielfonds - in Geldmarktfondsanteilen, Geldmarktinstrumenten oder Bankguthaben gehalten werden; weitere Direktanlagen als die Letztgenannten dürfen nicht getätigt werden. Bei der Anlage in Fondsanteilen ist insbesondere auch § 50 Abs. 1 Satz 3 InvG zu beachten (vgl. Artikel 4 Abs. 2).
  2. "Indexfonds" (Index Funds etc.) oder einer ihrer begrifflichen Bestandteile voraus, dass nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung sicherzustellen ist, dass die im Investmentvermögen gehaltenen Wertpapiere und Derivate unter Wahrung einer angemessenen Risikomischung einen bestimmten, allgemein und von der BaFin anerkannten Wertpapierindex zu mindestens 95 Prozent nachbilden. Ferner müssen diese Vermögensgegenstände grundsätzlich 95 Prozent des Wertes des Investmentvermögens darstellen; in von der BaFin zu genehmigenden Ausnahmefällen kann von diesem Wert abgewichen werden. Der verbleibende Anteil ist in Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten oder Geldmarktfondsanteilen anzulegen; bei der Anlage in Geldmarktfondsanteilen ist insbesondere auch § 50 Abs. 1 Satz 3 InvG zu beachten (vgl. Artikel 4 Abs. 2). Der entsprechende Wertpapierindex soll im Fondsnamen enthalten sein.
  3. "Geldmarktfonds" (Money Market Funds etc.) oder einer ihrer begrifflichen Bestandteile voraus, dass nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung mindestens 85 Prozent des Wertes des Investmentvermögens in Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten (§ 48 InvG) oder Geldmarktfondsanteilen angelegt sein müssen und die Anleger von der Kapitalanlagegesellschaft bzw. Investmentaktiengesellschaft grundsätzlich jederzeit die Rücknahme der Anteile bzw. den Rückerwerb der Aktien verlangen können; auf diese Bestandsgrenze werden etwaige Derivate nicht angerechnet. Bei der Anlage in Geldmarktfondsanteilen ist insbesondere auch § 50 Abs. 1 Satz 3 InvG zu beachten (vgl. Artikel 4 Abs. 2).
  4. "Derivatefonds" (Derivative Funds etc.) oder einer ihrer begrifflichen Bestandteile voraus, dass nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung zu Anlagezwecken ausschließlich in Derivate investiert wird. In den Vertragsbedingungen oder der Satzung ist zu bestimmen, dass weitere zulässige Vermögensgegenstände (vgl. Artikel 4 Abs. 1) nur erworben werden dürfen, um Einschuss- und Nachschussverpflichtungen sowie Rücknahmeverlangen erfüllen zu können (Sicherungs- und Liquiditätsreservezweck).

Artikel 4
Sonstige Bestimmungen

(1) Der Katalog der nach dem Investmentgesetz für die in Artikel 1 aufgeführten Investmentvermögen zulässigen Vermögensgegenstände wird durch diese Richtlinie nicht erweitert.

(2) Die Anlagegrenzen des Investmentgesetzes, einschließlich hiernach erlassener Rechtsverordnungen, bleiben unberührt.

(3) Die in dieser Richtlinie genannten Anlagegrenzen sind Bestandsgrenzen.

Artikel 5
Übergangsbestimmungen

Für die am 01.01.2004 bereits bestehenden Sondervermögen ist diese Richtlinie erstmals mit Anpassung an das Investmentgesetz anzuwenden.

Artikel 6
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

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