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Erscheinung:30.06.2011 | Thema Investmentfonds Richtlinie zur Festlegung von Fondskategorien gemäß § 4 Abs. 2 Investmentgesetz (Fassung vom 30. Juni 2011)

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Investmentgesetzes (InvG) erlässt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht folgende Richtlinie:

Präambel

Gemäß § 4 Abs. 2 InvG kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) Richtlinien zur Festlegung von Fondskategorien erlassen. Auf Grund der Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.01.2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) wurden der Katalog der für einen OGAW erwerbbaren Vermögensgegenstände erweitert, die produktspezifischen Vorschriften im Investmentgesetz neu strukturiert und die gesetzlichen Fondskategorien weitestgehend aufgehoben. Letztere haben bislang die Klassifizierung eines Sondervermögens z.B. als Wertpapier- oder Geldmarktsondervermögen vorgegeben. Um einerseits der nunmehr möglichen flexiblen Kombination der Anlage in die zulässigen Vermögensgegenstände Rechnung zu tragen, andererseits aber gleichzeitig dem Anleger eine Orientierung zur Unterscheidung der angebotenen Investmentvermögen zu ermöglichen, besteht die Notwendigkeit, festzulegen, wie ein Investmentvermögen nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung investiert sein muss, damit es z.B. als Aktien- oder Geldmarktfonds klassifiziert werden kann. Die Richtlinie dient zudem der Umsetzung der "CESR’s Guidelines on a common definition of European money market funds" (Ref. CESR/10-049).

Die jeweilige Fondskategorie darf bei der Namensgebung oder im Vertrieb für das Investmentvermögen nur benutzt werden, wenn dieses entsprechend klassifiziert werden kann. Etwaige weitere Bestimmungen zur Namensgebung, einschließlich der zwingenden Verwendung von Zusätzen neben dem Namen des Investmentvermögens, bleiben hiervon unberührt.

Artikel 1
Anwendungsbereich

Diese Richtlinie findet Anwendung auf inländische

  1. richtlinienkonforme Publikums-Sondervermögen gemäß §§ 46 bis 65 InvG,
  2. nicht-richtlinienkonforme Publikums-Sondervermögen gemäß §§ 83 bis 86 InvG
    sowie
  3. Investmentaktiengesellschaften gemäß §§ 96 ff. InvG, sofern ihre Satzung nicht eine dem§ 112 Abs.1 oder § 113 Abs. 1 bis 4 InvG vergleichbare Anlageform vorsieht,

soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

Artikel 2
Fondskategorien; Grundregel

(1) Vorbehaltlich des Artikels 3 setzt die Verwendung einer Fondskategorie (z.B. Aktienfonds, Equity Funds, Rentenfonds, Bond Funds etc.) oder einer ihrer begrifflichen Bestandteile (z.B. Renten, Bonds, Aktien etc.) bei der Namensgebung oder im Vertrieb voraus, dass nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung mindestens 51 Prozent des Wertes des Investmentvermögens in den die Fondskategorie bezeichnenden, d.h. namensgebenden Vermögensgegenstand, angelegt sein müssen (z.B. Aktienfonds: mindestens 51 Prozent Aktien; Rentenfonds: mindestens 51 Prozent (fest-)verzinsliche Wertpapiere etc.).

(2) Auf die in Absatz 1 genannte Bestandsgrenze werden Derivate nicht angerechnet.

Artikel 3
Sonderregelungen

Bei der Namensgebung oder im Vertrieb setzt die Verwendung der Fondskategorie

  1. "Dachfonds" (Fund of Funds etc.) oder einer ihrer begrifflichen Bestandteile voraus, dass nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung mindestens 51 Prozent des Wertes des Investmentvermögens in Zielfondsanteilen angelegt sein müssen. Ein Anteil von bis zu 49 Prozent des Wertes des Investmentvermögens darf - soweit nicht Zielfonds - in Geldmarktfondsanteilen, Geldmarktinstrumenten oder Bankguthaben gehalten werden; weitere Direktanlagen als die Letztgenannten dürfen nicht getätigt werden. Bei der Anlage in Fondsanteilen ist insbesondere auch § 50 Abs. 1 Satz 3 InvG zu beachten (vgl. Artikel 4 Abs. 2).
  2. "Indexfonds" (Index Funds etc.) oder einer ihrer begrifflichen Bestandteile voraus, dass nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung sicherzustellen ist, dass die im Investmentvermögen gehaltenen Wertpapiere und Derivate unter Wahrung einer angemessenen Risikomischung einen bestimmten, allgemein und von der BaFin anerkannten Wertpapierindex zu mindestens 95 Prozent nachbilden. Ferner müssen diese Vermögensgegenstände grundsätzlich 95 Prozent des Wertes des Investmentvermögens darstellen; in von der BaFin zu genehmigenden Ausnahmefällen kann von diesem Wert abgewichen werden. Der verbleibende Anteil ist in Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten oder Geldmarktfondsanteilen anzulegen; bei der Anlage in Geldmarktfondsanteilen ist insbesondere auch § 50 Abs. 1 Satz 3 InvG zu beachten (vgl. Artikel 4 Abs. 2). Der entsprechende Wertpapierindex soll im Fondsnamen enthalten sein.
  3. “Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur” (Short-Term Money Market Fund) oder des begrifflichen Bestandteils “Geldmarkt”1 (money market) voraus, dass die in den CESR’s Guidelines on a common definition of European money market funds (Ref. CESR/10-049) aufgeführten Kriterien für Short-Term Money Market Funds eingehalten sind. Insbesondere müssen nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

    1. vorrangiges Anlageziel des Investmentvermögens ist, den Wert des investierten Geldes zu erhalten und eine Wertsteigerung entsprechend den Geldmarktzinssätzen zu erwirtschaften;
    2. das Investmentvermögen muss ausschließlich angelegt sein in

      1. Geldmarktinstrumente nach § 48 InvG. Zudem müssen die Geldmarktinstrumente von der Kapitalanlagegesellschaft2 als Geldmarktinstrumente von hoher Qualität eingestuft worden sein. Bei der Beurteilung, ob ein Geldmarktinstrument eine hohe Qualität aufweist, sind insbesondere die Kreditqualität, das Liquiditätsprofil sowie bei komplexen Produkten das operationelle Risiko und Kontrahentenrisiko zu berücksichtigen. Ein Geldmarktinstrument ist in Bezug auf die Kreditqualität dann nicht von „hoher Qualität“, wenn es nicht von jeder anerkannten Ratingagentur, die das Geldmarktinstrument bewertet hat, mindestens eines der zwei höchsten verfügbaren Ratings erhalten hat3 oder, sofern kein externes Rating vorliegt, nicht eine gleichwertige Qualitätseinstufung im Rahmen des internen Ratingprozesses durch die Kapitalanlagegesellschaft erfolgt ist. Die Geldmarktinstrumente müssen eine Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen haben.
      2. Bankguthaben,
      3. Anteilen an Investmentvermögen, die die Kriterien für Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur erfüllen oder
      4. Derivaten, sofern dies im Einklang mit der Geldmarktanlagestrategie4 des Investmentvermögens steht. Währungsderivate dürfen nur zu Absicherungszwecken erworben werden. Vermögensgegenstände, deren Wertentwicklung unmittelbar oder mittelbar von der Wertentwicklung von Aktien und Rohstoffen abgeleitet ist, dürfen nicht erworben werden;

    3. der Erwerb von den unter Buchstabe b) aufgeführten Vermögensgegenständen in einer anderen als der Fondswährung ist nur zulässig, wenn das Währungsrisiko absichert ist;
    4. die gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer5 sämtlicher Vermögensgegenstände des Investmentvermögens beträgt nicht mehr als 60 Tage;
    5. die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit6 sämtlicher Vermögensgegenstände des Investmentvermögens beträgt nicht mehr als 120 Tage;
    6. für die Berechnung der Restlaufzeit eines Vermögensgegenstandes ist grundsätzlich auf den Zeitraum bis zur rechtlichen Endfälligkeit des Instruments abzustellen. Bei einem Finanzinstrument mit eingebetteter Verkaufsoption kann für die Berechnung der Restlaufzeit allerdings ausnahmsweise auf den Ausübungszeitpunkt der Verkaufsoption anstelle auf den Zeitpunkt der Endfälligkeit des Finanzinstrumentes abgestellt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen jederzeit erfüllt sind:

      1. die Verkaufsoption kann von der Kapitalanlagegesellschaft am Ausübungstag frei ausgeübt werden,
      2. der Ausübungspreis der Verkaufsoption befindet sich nahe dem zum Ausübungstag erwarteten Wert des Finanzinstruments, und
      3. aufgrund der Anlagestrategie des Investmentvermögens besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Verkaufsoption am Ausübungstag ausgeübt wird;

    7. die Berechnung des Wertes des Investmentvermögens sowie des Anteilwertes erfolgt börsentäglich.7 Eine börsentägliche Rücknahme der Anteile wird gewährleistet.8 Zudem hat die Kapitalanlagegesellschaft die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um grundsätzlich eine börsentägliche Ausgabe von Anteilen vorzunehmen.

  4. „Geldmarktfonds“ (Money Market Fund) oder des begrifflichen Bestandteils „Geldmarkt“9 (money market) voraus, dass die in den CESR’s Guidelines on a common definition of European money market funds (Ref. CESR/10-049) aufgeführten Kriterien für Money Market Funds eingehalten sind. Insbesondere müssen die oben unter Nummer 3 aufgeführten Voraussetzungen für „Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur“ entsprechend erfüllt sein, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt:

    1. abweichend von Nummer 3. b) (i) letzter Satz müssen die Geldmarktinstrumente eine Restlaufzeit von höchstens zwei Jahren haben, vorausgesetzt der Zeitraum bis zum nächsten Zinsanpassungstermin beträgt höchstens 397 Tage. Zusätzlich kann das Investmentvermögen auch in Geldmarktinstrumenten angelegt werden, die von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder einer Zentralbank eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank begeben oder garantiert werden, wenn diese mindestens das Ratinginvestment grade“ einer anerkannten Ratingagentur erhalten haben oder, sofern kein externes Rating vorliegt, eine gleichwertige Qualitätseinstufung im Rahmen des internen Ratingprozesses durch die Kapitalanlagegesellschaft erfolgt ist;
    2. abweichend von Nummer 3. b) (iii) kann das Investmentvermögen neben Anteilen an Investmentvermögen, die die Kriterien für Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur erfüllen, auch in Anteilen an Investmentvermögen angelegt sein, die die Kriterien für Geldmarktfonds erfüllen;
    3. abweichend von Nummer 3.d) beträgt die gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer sämtlicher Vermögensgegenstände des Investmentvermögens nicht mehr als sechs Monate;
    4. abweichend von Nummer 3. e) beträgt die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit sämtlicher Vermögensgegenstände des Investmentvermögens nicht mehr als 12 Monate.

  5. "Derivatefonds" (Derivative Funds etc.) oder einer ihrer begrifflichen Bestandteile voraus, dass nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung zu Anlagezwecken ausschließlich in Derivate investiert wird. In den Vertragsbedingungen oder der Satzung ist zu bestimmen, dass weitere zulässige Vermögensgegenstände (vgl. Artikel 4 Abs. 1) nur erworben werden dürfen, um Einschuss- und Nachschussverpflichtungen sowie Rücknahmeverlangen erfüllen zu können (Sicherungs- und Liquiditätsreservezweck).

Artikel 4
Sonstige Bestimmungen

(1) Der Katalog der nach dem Investmentgesetz für die in Artikel 1 aufgeführten Investmentvermögen zulässigen Vermögensgegenstände wird durch diese Richtlinie nicht erweitert.

(2) Die Anlagegrenzen des Investmentgesetzes, einschließlich hiernach erlassener Rechtsverordnungen, bleiben unberührt

(3) Die in dieser Richtlinie genannten Anlagegrenzen sind Bestandsgrenzen.

Artikel 5
Übergangsbestimmungen

Investmentvermögen, die bereits vor dem 1. Juli 2011 bestehen und die Bezeichnung „Geldmarktfonds“ führen oder den begrifflichen Bestandteil „Geldmarkt“ verwenden, dürfen in Bezug auf solche Vermögensgegenstände, die vor dem 1. Juli 2011 erworben wurden, noch Artikel 3 Nummer 3 dieser Richtlinie in der vor dem 1. Juli geltenden Fassung10 bis zum 31. Dezember 2011 anwenden.11 Weiterhin ist Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe d und e bzw. Nummer 4 Buchstabe c und d auf Investmentvermögen, die bereits vor dem 1. Juli 2011 bestehen, erst ab 1. Januar 2012 anzuwenden.12

Artikel 6
Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.

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1 Nach ESMA (vormals CESR) sollen nur solche Fonds, die den Kriterien in CESR’s Guidelines on a common definition of European money market funds entsprechen, den Begriff „Geldmarkt“ in ihrem Namen verwenden dürfen (Ref. CESR/10-049; S. 7 Rdnr. 5).

2 Die folgenden Ausführungen finden entsprechende Anwendung auf Investmentaktiengesellschaften und EU-Verwaltungsgesellschaften, die ein inländisches Investmentvermögen verwalten.

3 Nach ESMA sollte die Kapitalanlagegesellschaft bei der Beurteilung der Kreditqualität einem externen Rating nicht ein übermäßiges Gewicht beimessen (Ref. CESR/10-049, S. 8 Rdnr. 8). Das bedeutet, dass die Kapitalanlagegesellschaft sich nicht ausschließlich auf das externe Rating verlassen darf.

4 Die Geldmarktanlagestrategie besteht darin, den Wert des investierten Geldes zu erhalten und eine Wertsteigerung entsprechend den Geldmarktzinssätzen zu erwirtschaften. Dagegen steht es nicht im Einklang mit der Geldmarktanlagestrategie in Derivate zu investieren zu dem Zweck, Mehrerträge über den Geldmarktzinssatz hinaus zu erzielen.

5 Bei variabel verzinslichen Instrumenten errechnet sich die Zinsbindungsdauer aus dem Zeitraum bis zum nächsten Zinsanpassungstermin. Die gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer dient dazu, die Zinssensitivität des Geldmarktfonds zu bestimmen.

6 Die Restlaufzeit eines Instruments entspricht dem Zeitraum bis zur Endfälligkeit eines Instrumentes, d.h. dem Zeitpunkt, zu dem der Nominalbetrag zurückgezahlt wird. Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit dient dazu, das Kreditrisiko zu messen. Sowohl für die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit als auch für die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Zinsbindungsdauer ist der Einfluss von Derivaten, Bankguthaben und Portfoliomanagementtechniken zu berücksichtigen.

7 Siehe Fn. 8.

8 Die Kapitalanlagegesellschaft und die Depotbank können an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres von der Rücknahme der Anteile sowie von der Berechnung des Rücknahmepreises absehen.

9 Siehe Fn. 1.

10 Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2004.

11 Siehe die Übergangsbestimmungen in Box 4 in CESR’s Guidelines on a common definition of European money market funds (Ref. CESR/10-049; S. 12).

12 Investmentvermögen, die bereits vor dem 1. Juli 2011 bestehen, müssen die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe d und e bzw. Nummer 4 Buchstabe c und d genannten Kriterien für die gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer und gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit erst ab 1. Januar 2012 einhalten. Da diese Investmentvermögen noch Vermögensgegenstände im Portfolio haben können, die vor dem 1. Juli 2011 erworben wurden und bis zum 31. Dezember 2011 noch nicht den Kriterien dieser Richtlinie in der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung entsprechen müssen, können folglich auch die Kriterien „gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer und gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit“ in Bezug auf das gesamte Portfolio bis zum 31. Dezember 2011 noch nicht erfüllt werden.

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