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Erscheinung:21.05.2013, Stand:geändert am 19.12.2016 Aufsichtsrichtlinie

Richtlinie zur Durchführung und Qualitätssicherung der laufenden Überwachung der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute durch die Deutsche Bundesbank (Aufsichtsrichtlinie)

Präambel

Die BaFin übt als zuständige Verwaltungsbehörde gemäß § 6 Abs. 1 KWG und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV) die Aufsicht über die Institute nach Maßgabe des KWG aus. Sie ist außerdem nationale zuständige Behörde gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (SSM-Verordnung - SSM-VO). Die Bundesbank ist zuständige Stelle gemäß Art. 4 Abs. 1 CRD IV in dem in § 7 KWG definierten Umfang. Durch die SSM-VO werden die Verantwortlichkeiten und Befugnisse der nationalen Behörden nicht berührt, soweit sie nicht auf die EZB übertragen wurden (Art. 1 Abs. 5 SSM-VO, Art. 2 Nr. 9 Satz 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (SSM-Rahmenverordnung)).

§ 7 Abs. 1 KWG regelt die Zusammenarbeit zwischen der BaFin und der Bundesbank bei der laufenden Überwachung der Institute durch die Bundesbank. Diese hat nach § 1 des Gesetzes zur Überwachung der Finanzstabilität (FinStabG) u.a. laufend die für die Finanzstabilität maßgeblichen Sachverhalte zu analysieren (makroprudentielle Überwachung).

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 KWG ergehen die Richtlinien der BaFin zur laufenden Aufsicht im Einvernehmen mit der Bundesbank. Diese Richtlinien und damit auch die Aufsichtsrichtlinie sollen die Einheitlichkeit und Qualität bankaufsichtlichen Handelns sowie eine transparente und möglichst überschneidungsfreie Aufgabenabgrenzung sicherstellen und sind von der Bundesbank und der BaFin bei der Durchführung der laufenden Aufsicht zu beachten.

Am 4. November 2014 hat die Europäische Zentralbank (EZB) die ihr durch die SSM-VO übertragenen Aufgaben übernommen. Seitdem übt sie insbesondere die direkte Aufsicht über die bedeutenden Institutsgruppen mit Sitz in Deutschland und der Eurozone aus und nimmt die Aufsichtsfunktion über die nationalen Aufsichtsbehörden des SSM zum Zweck der Sicherstellung einer harmonisierten und qualitativ hochwertigen Aufsicht über weniger bedeutende Institute wahr. Um ein einheitliches und widerspruchsfreies Handeln der deutschen Bankenaufsicht im SSM sicherzustellen, sind klare Strukturen in der Zusammenarbeit von BaFin und Bundesbank zu schaffen.

Hierzu grenzt die Aufsichtsrichtlinie die Schnittstellen zwischen den Aufgaben der BaFin und den Aufgaben der Bundesbank so ab, dass die Verantwortlichkeiten klar zugeordnet und der für die Aufgabenerfüllung erforderliche Informationsfluss gewährleistet wird.

1 Definition „bedeutende Institute“ und „weniger bedeutende Institute“

Die Aufgabenteilung zwischen BaFin und Bundesbank unterscheidet sich je nach Einstufung der Institute und Institutsgruppen gemäß der SSM-VO in bedeutende und weniger bedeutende Institute und Institutsgruppen.

1.1 Bedeutende Institute

(1) Bedeutende Institute im Sinne dieser Richtlinie sind Institute und Institutsgruppen, die von der EZB als bedeutend eingestuft werden und gemäß den Kriterien in Art. 6 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 5 b) der SSM-VO in Verbindung mit den Artikeln 39-42 und 50-66 der SSM-Rahmenverordnung definiert werden.

(2) Bundesbank und BaFin werden über die Beteiligung an den gemeinsamen Aufsichtsteams (Joint Supervisory Team - JST) in die Aufsicht der EZB über bedeutende Institute einbezogen. Die BaFin ernennt gem. Artikel 3 Absatz 1 und 4, Absatz 1 der SSM-Rahmenverordnung den NCA-Unterkoordinator des jeweiligen JSTs. Die Bundesbank fungiert als National Central Bank (NCB) i.S.d. Artikel 2 Nr. 9 SSM-Rahmenverordnung und stellt im JST einen eigenen Unterkoordinator.

1.2 Weniger bedeutende Institute

(1) Weniger bedeutende Institute im Sinne dieser Richtlinie sind alle Institute und Institutsgruppen, die von der EZB als weniger bedeutend („less significant“) eingestuft wurden und nicht unter Abschnitt 1.1. dieser Richtlinie fallen. Dabei wird gemäß Abschnitt 5.4.1 des Aufsichtshandbuchs der EZB nach Instituten mit niedriger, mittlerer und hoher Priorität unterschieden.

(2) Kreditinstitute, die keine CRR-Kreditinstitute sind, sowie Finanzdienstleistungsinstitute und Zahlungsinstitute werden in Bezug auf die Zusammenarbeit mit der Bundesbank grundsätzlich wie weniger bedeutende Institute behandelt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die EZB bei diesen Institutionen keine Aufsichtsfunktion wahrnimmt.

1.3 Wechsel von Instituten

Der Übergang eines Institut in die direkte Aufsicht der EZB oder aus der EZB-Aufsicht in die nationale Verantwortung setzt einen etwa einjährigen Übergangsprozess voraus (Teil 5.2, Abschnitt 1.3 und 1.4 des Aufsichtshandbuchs der EZB). Alle Verfahrensschritte zur Gründung bzw. Beendigung eines dafür neu einzurichtenden JSTs stimmen Bundesbank und BaFin zunächst untereinander und im Weiteren mit der EZB ab.

2 Grundlagen der Zusammenarbeit

2.1 Aufgaben und Zuständigkeiten bei der Aufsicht über bedeutende Institute

(1) Die Regelungen der SSM-VO sowie der auf dieser beruhenden von der EZB erlassenen SSM-Rahmenverordnung und Arbeitsanweisungen (Instructions, unter anderem das „Aufsichtshandbuch der EZB“) sehen eine gemeinsame Teilnahme von BaFin und Bundesbank am einheitlichen Aufsichtsmechanismus vor, die sich nach der auf nationaler Ebene getroffenen Zuständigkeitsverteilung gemäß §§ 6 und 7 KWG richtet. Die Vorbereitung und Durchführung von Rechtsakten in Bezug auf Kreditinstitute gemäß Art. 6 Abs. 3 SSM-VO obliegt allein der BaFin. Hierzu gehören insbesondere Erlaubnisverfahren, die Prüfung bedeutender Beteiligungen, die Eignung von Geschäftsleitern und Mitgliedern von Aufsichtsgremien, die Zulassung interner Risikomessverfahren sowie Verfahren zu Sanierungs- und Abwicklungsplänen. Die BaFin arbeitet unter Berücksichtigung der Beiträge durch die Bundesbank der EZB zu.

(2) Die EZB nimmt im Rahmen der gemeinsamen Aufsichtseinheiten (Joint Supervisory Teams, JST) die direkte Beaufsichtigung der bedeutenden Institute wahr.

(3) Die Tätigkeit von BaFin und Bundesbank im Rahmen der gemeinsamen Aufsichtsteams ist durch den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit geprägt. Beide Institutionen sollen zu jeder Zeit über den gleichen Informationsstand verfügen.

(4) BaFin und Bundesbank streben an, gegenüber der EZB eine einheitliche Position in Bezug auf Vorschläge für aufsichtsrechtliche Ermessensentscheidungen und Bewertungen zu kommunizieren. Sollte sich im Einzelfall, trotz vorheriger Eskalation auf dem Dienstweg, keine gemeinsame Position von BaFin und Bundesbank ergeben, legt der BaFin-Unterkoordinator die Position der Mitarbeiter von BaFin und Bundesbank im JST fest, die dann deren Grundlage der weiteren Arbeit im JST wird. Dies schließt eine vorausgehende, offene Diskussion unterschiedlicher Standpunkte unter Einbeziehung des EZB-Koordinators nicht aus.

2.2 Aufgaben und Zuständigkeiten bei der Aufsicht über weniger bedeutende Institute

2.2.1 Rolle der EZB

Die EZB nimmt eine Aufsichtsfunktion über die nationalen Aufsichtsbehörden des SSM zum Zweck der Sicherstellung einer harmonisierten und qualitativ hochwertigen Aufsicht über weniger bedeutende Institute wahr. Die Verantwortung für die Beaufsichtigung dieser Institute verbleibt bei der BaFin, vorbehaltlich der Befugnisse der EZB nach Art. 4 Abs. 1 lit. a) und lit. c) SSM-VO. Die EZB kann zudem zu jeder Zeit entscheiden, die Aufsichtsverantwortung zu übernehmen, wenn sie dies für die Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards für erforderlich hält.

2.2.2 Aufsicht durch die BaFin

(1) Die BaFin beurteilt abschließend zusammenfassend und zukunftsgerichtet,

  • ob den von den Instituten eingegangenen Risiken Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen gegenüberstehen, die ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten und


  • ob das Institut sichergestellt hat, dass den eingegangenen Risiken eine angemessene Liquiditäts- und Eigenmittelausstattung gegenübersteht.

Maßgebliche Grundlage für die Beurteilung ist das Risikoprofil des Instituts.

(2) Unbeschadet der Befugnis der Bundesbank zur Bewertung der Prüfungsfeststellungen obliegt der BaFin die abschließende Beurteilungs- und Entscheidungsbefugnis bei allen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen und Auslegungsfragen. Dabei stützt sich die BaFin bei ihren Entscheidungen in der Regel auf die Bewertungen der Bundesbank.

(3) Die BaFin trifft aufgrund ihrer Beurteilung sämtliche Entscheidungen über aufsichtsrechtliche Maßnahmen. Dies sind insbesondere Allgemeinverfügungen und Verwaltungsakte einschließlich sämtlicher Prüfungsanordnungen sowie die Festlegung aufsichtlicher Anforderungen. Auf Grundlage der aufsichtlichen Erkenntnisse, Vorgaben, Warnungen und Empfehlungen der relevanten europäischen Stellen und des Ausschusses für Finanzstabilität sowie unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Risikokomitees und des Gremiums laufende Aufsicht legt die BaFin außerdem im Benehmen mit der Bundesbank die Aufsichtsstrategie und Aufsichtsplanung fest und passt sie ggf. unterjährig an. Im Vorfeld und bei der Durchführung gravierender aufsichtsrechtlicher Maßnahmen findet eine enge Abstimmung bezüglich der bankaufsichtlichen Tätigkeiten zwischen der BaFin und der Bundesbank statt.

(4) Die BaFin gibt den Instituten rechtsverbindliche Auskünfte zur Anwendung des KWG, den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen und den Rundschreiben der BaFin sowie den einschlägigen EU-Normen.

2.2.3 Laufende Überwachung durch die Bundesbank

(1) Die Bundesbank nimmt die Aufgaben der laufenden Überwachung bei weniger bedeutenden Instituten, mit Einschränkung nach 2.2.4 dieser Richtlinie, im Rahmen von § 7 Abs. 1 KWG wahr. Die laufende Überwachung umfasst insbesondere die Sachverhaltsaufklärung, die Auswertung der eingehenden und zu erhebenden Informationen, die darauf aufbauende Bewertung aktueller und potentieller Risiken sowie die Bewertung von Prüfungsfeststellungen. Hierbei berücksichtigt sie die makroprudentiellen Erkenntnisse aus ihrer Tätigkeit nach dem FinStabG, Vorgaben, Warnungen und Empfehlungen der relevanten europäischen Stellen sowie des Ausschusses für Finanzstabilität und beachtet die inhaltlichen Vorgaben der BaFin.

(2) Die Ergebnisse und Bewertungen aus der laufenden Überwachung stellt die Bundesbank der BaFin unverzüglich zur Verfügung, damit diese eine abschließende Beurteilung und Entscheidung über die Sachverhalte vornehmen kann; sie fließen zudem ins Risikoprofil nach Abschnitt 3.2.1 ein. Unstimmigkeiten im Hinblick auf die regelmäßig einzureichenden Unterlagen klärt die Bundesbank selbständig mit den Instituten, ggf. im Rahmen des Auskunftsrechts nach § 44 Abs. 1 S. 1 KWG.

(3) Auswertung im Sinne dieser Richtlinie bedeutet, dass eingegangene Informationen zusammengefasst und entsprechend ihrer Bedeutung für die Aufgaben der Bankenaufsicht aufbereitet werden. Als Bewertung wird im Folgenden die Einschätzung der Auswirkungen eines Sachverhalts für das jeweilige Institut und dessen Bedeutung für die Bankenaufsicht bezeichnet. Die durch die Bundesbank im Rahmen der laufenden Überwachung auszuwertenden und zu bewertenden Informationen sind insbesondere diejenigen, die in den von den Instituten eingereichten Unterlagen, den Prüfungsberichten nach § 26 KWG und den Jahresabschlussunterlagen enthalten sind. Ferner sind die Informationen aus den Aufsichtsgesprächen und der Durchführung und Auswertung der bankgeschäftlichen Prüfungen zu bewerten.

2.2.4 Probleminstitute, aufsichtsintensive Institute und potenziell systemgefährdende Institute

(1) Als Probleminstitute sind solche Institute anzusehen, bei denen die wirtschaftliche Situation Anlass zu besonderer Besorgnis gibt, gravierende aufsichtliche Feststellungen getroffen wurden oder bankaufsichtliche Eingriffe vorzubereiten oder einzuleiten sind.

(2) Aufsichtsintensive Institute sind regelmäßig solche, bei denen sich aus den aufsichtlich verfügbaren Informationen negative Entwicklungsmöglichkeiten erkennen lassen. Eine entsprechende Einordnung eines Institutes ist auch möglich, wenn aufgrund seiner nicht unerheblichen Bedeutung für den Gesamt- oder einen relevanten Teilmarkt ein besonderes aufsichtliches Interesse besteht oder ein tieferer Einblick für vergleichende Zwecke gewonnen werden soll.

(3) Ein Institut ist nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG) potentiell systemgefährdend, wenn es entweder ein global systemrelevantes Institut nach § 10f KWG (G-SRI) oder ein anderweitig systemrelevantes Institut nach § 10g KWG (A-SRI) ist oder wenn für dieses Institut keine vereinfachten Anforderungen gemäß den Kriterien nach § 19 Absatz 2 SAG festgesetzt werden können. Die Einstufung der Institute nimmt die BaFin im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank vor.

(4) Aufgrund der gebotenen Intensivierung der Aufsichtstätigkeit bei den unter (1) bis (3) angeführten Instituten ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Bundesbank und BaFin erforderlich. Reichen die vorliegenden Informationen für eine abschließende Beurteilung nicht aus, kann die BaFin die Bundesbank jederzeit mit der zusätzlichen Sachverhaltsaufklärung betrauen und vertiefende Analysen der Bundesbank anfordern.

3 Instrumente der Aufsicht zur Risikoerkennung

3.1 Der bankaufsichtliche Überprüfungs- und Evaluierungsprozesses für bedeutende Institute

(1) Gemäß Artikel 4 Abs. 1 Ziff. (f) SSM-VO ist bei bedeutenden Instituten ausschließlich die EZB für die Durchführung von aufsichtlichen Überprüfungen zuständig. Auf dieser Grundlage darf sie zusätzliche Eigenmittelanforderungen, besondere Offenlegungspflichten, besondere Liquiditätsmaßnahmen und sonstige Maßnahmen festlegen. Zu diesem Zweck wird ein SSM-eigener Supervisory Review and Evaluation Process (SREP) entwickelt.

(2) Details der Zusammenarbeit regeln Bundesbank und BaFin einvernehmlich, wenn sich aus der Tätigkeit im SSM Regelungsbedarf ergibt.

3.2 Der bankaufsichtliche Überprüfungs- und Evaluierungsprozess für weniger bedeutende Institute

Der bankaufsichtliche Überprüfungs- und Evaluierungsprozess bei weniger bedeutenden Instituten umfasst

(i) die Sachverhaltsaufklärung,

(ii) die Auswertung und zukunftsgerichtete Bewertung aktueller und potentieller Risiken aufgrund der ermittelten Sachverhalte,

(iii) eine zusammenfassende und zukunftsgerichtete Beurteilung aller Informationen,

(iv) die auf der Grundlage der Beurteilung getroffenen Entscheidungen über aufsichtsrechtliche Maßnahmen und deren Durchführung sowie

(v) die risikoorientierte Aufsichtsplanung.

3.2.1 Risikoprofil

(1) Das Risikoprofil umfasst eine Bewertung aller Risiken des Instituts, seiner Organisation und internen Kontrollverfahren sowie seiner Risikotragfähigkeit. Die Bundesbank bewertet zukunftsgerichtet und risikoorientiert die erhobenen Sachverhalte unter Abwägung aller Risiken aus der Geschäftstätigkeit des Institutes und seines Risikomanagements im Risikoprofil und macht in Abstimmung mit der BaFin Vorschläge für aufsichtliches Handeln; sie berücksichtigt dabei ihre institutsrelevanten Daten und makroprudentiellen Erkenntnisse und die Vorgaben an den aufsichtlichen Überprüfungs- und Evaluierungsprozess. Die Erstellung des Risikoprofils erfolgt auf der Grundlage der hierzu von Bundesbank und BaFin einvernehmlich entwickelten Struktur und Bewertungssystematik. Das Risikoprofil wird mindestens einmal jährlich bis spätestens zum 30. September von der Bundesbank erstellt und der BaFin zur Abstimmung und Entscheidung zugeleitet. Darüber hinaus nimmt die Bundesbank bei wesentlichen zusätzlichen Informationen, insbesondere wenn sich dadurch die Bewertung des Instituts in wesentlichen Teilbereichen oder die Risikoklassifizierung ändert oder nach Aufforderung durch die BaFin, eine unterjährige Aktualisierung vor.

(2) Die von der Bundesbank vorgenommenen Bewertungen und Einstufungen müssen es der BaFin ermöglichen, auf der Grundlage des Risikoprofils des Instituts den bankaufsichtlichen Handlungsbedarf oder weiteren Informationsbedarf angemessen zu beurteilen. Die BaFin ergänzt das Risikoprofil um Erkenntnisse aus weiteren Quellen (bspw. Verbandsgesprächen), eine Einstufung als Probleminstitut/aufsichtsintensives Institut, eine abschließende Würdigung, Handlungsvorschläge sowie um die Risikoeinstufung der EZB.

(3) Der in Absatz 1 aufgeführte Termin steht unter dem Vorbehalt möglicher Änderungen der Vorgaben der EZB.

3.2.2 Aufsichtsplanung

(1) Die Aufsichtsplanung umfasst Aufsichtshandlungen, wie z. B. die Auswertung der Prüfungsberichte, die Aufsichtsgespräche, die Prüfungen nach § 44 KWG, aufsichtliche Stresstests und ggf. das Setzen von Prüfungsschwerpunkten nach § 30 KWG. Sie legt die Schwerpunkte der aufsichtlichen Tätigkeiten fest. Die Prüfungsplanung spezifiziert dabei, welche Institute einschließlich Zweigstellen und Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedsstaaten geprüft werden sollen. Die Aufsichtsstrategie des SSM muss berücksichtigt werden.

(2) Die Vorschläge für die Aufsichts- und Prüfungsplanung für das Folgejahr müssen bis zum 15. November zwischen beiden Häusern abgestimmt sein.

(3) Die endgültige Aufsichtsplanung legt die BaFin bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres fest. Die Planung berücksichtigt die verfügbaren Ressourcen bei Bundesbank und BaFin, mit der Zielsetzung einer möglichst gleichmäßigen Auslastung im Jahresverlauf. Anlassbezogene Abweichungen von der Aufsichtsplanung können von der BaFin in Abstimmung mit der Bundesbank vorgenommen werden.

3.2.3 Bekanntgabe aufsichtlicher Entscheidungen

(1) Die BaFin trifft abschließende Aussagen zur Vereinbarkeit konkreter oder abstrakter Sachverhalte mit den jeweils maßgeblichen nationalen, europäischen oder internationalen Rechtsnormen, Verlautbarungen, Rundschreiben oder sonstigen bankaufsichtlicher Regelungen im Benehmen mit der Bundesbank. Die bei der Aufsicht über weniger bedeutende Institute gegenüber der EZB bestehenden Anzeige- und Berichtspflichten nach Art. 6 Abs. 6 3. UA und Abs. 7 der SSM-VO obliegen der BaFin.

(2) Die von der Bundesbank im Rahmen der laufenden Überwachung getroffenen Prüfungsfeststellungen und Bewertungen legt die BaFin im Regelfall ihren Aufsichtsmaßnahmen zugrunde.

(3) Die Aufforderungen gegenüber den Instituten zur Beseitigung festgestellter Mängel werden von der BaFin getroffen. Der BaFin obliegt dabei insbesondere die Festlegung der Inhalte und des Zeitrahmens der Mängelbeseitigung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Mängel bei der Jahresabschlussprüfung, bei bankgeschäftlichen oder sonstigen Prüfungen gemäß § 44 KWG oder durch andere Quellen festgestellt wurden.

(4) Die Bekanntgabe und Erläuterung der abschließenden Beurteilung des Instituts mit Hilfe des Risikoprofils erfolgt bei problematischen oder aufsichtsintensiven Instituten in Anlassgesprächen, die grundsätzlich unter Leitung der BaFin stattfinden. In anderen Fällen kann die Bekanntgabe und Erläuterung des zwischen BaFin und Bundesbank abgestimmten Risikoprofils auch in Routinegesprächen erfolgen.

3.3 Instrumente der Erkenntnisgewinnung bei bedeutenden Kreditinstituten

(1) Die Zusammenarbeit in den gemeinsamen Aufsichtsteams erfolgt anhand der Vorgaben des Aufsichtshandbuchs der EZB und der im Abschnitt 2.1 aufgestellten Grundsätze.

(2) Der Bundesbank obliegt die Federführung bei der Durchführung von Sonderprüfungen im SSM, soweit sie von der EZB hierzu beauftragt wird. Bundesbank und BaFin steht das im Aufsichtshandbuch der EZB verankerte Beitrittsrecht zu eigenen Prüfungen der EZB zu. Die Bundesbank teilt der BaFin Auffälligkeiten im Rahmen der Prüfungsdurchführung mit. Den Prüfungsbericht übersendet die Bundesbank zeitgleich der EZB und der BaFin.

(3) Die Bundesbank ist federführend bei der Auswertung von Sonderprüfungsberichten Dritter im SSM.

(4) Die Bundesbank wertet die bei ihr eingehenden Jahresabschlüsse und Prüfungsberichte nach § 26 KWG aus. Sie wendet dabei grundsätzlich zur Sicherstellung eines hohen Qualitätsstandards – soweit erforderlich - die von der BaFin und der Bundesbank gemeinsam entwickelten einheitlichen Auswertungskriterien an.

3.4 Instrumente der Erkenntnisgewinnung bei weniger bedeutenden Instituten

3.4.1 Aufsichtsgespräche

(1) Aufsichtsgespräche werden routinemäßig oder anlassbezogen durchgeführt. Bei der Häufigkeit, Dauer und Intensität der Aufsichtsgespräche ist der Grundsatz der Proportionalität zu beachten.

(2) Routinemäßige Aufsichtsgespräche mit den einzelnen Instituten dienen insbesondere der regelmäßigen Erörterung der wirtschaftlichen Entwicklung, der Risikolage sowie der allgemeinen Geschäftslage der Institute auf Grundlage der ausgewerteten Jahresabschlussunterlagen und der abgestimmten Risikoprofile. Sie können nach Abstimmung mit der BaFin auch das Abstellen von festgestellten Mängeln zum Gegenstand haben, für die das Ergreifen von Maßnahmen nicht erforderlich erscheint. Sie werden von der Bundesbank grundsätzlich jährlich durchgeführt; insbesondere bei kleinen Instituten, deren Solvenz gesichert ist und die bankaufsichtlich unauffällig sind, kann auf eine jährliche Durchführung von Aufsichtsgesprächen verzichtet werden. Die BaFin hat das Recht zur Teilnahme. Routinemäßige Aufsichtsgespräche werden von der Bundesbank so rechtzeitig geplant, dass die BaFin teilnehmen kann. Verzichtet sie auf eine Teilnahme, wird sie von den Ergebnissen zeitnah unterrichtet.

(3) Anlassbezogene Aufsichtsgespräche haben Sachverhalte oder Themen zum Gegenstand, die aufgrund bedeutender Entwicklungen beim Institut eine besondere bankaufsichtliche Würdigung erfordern. Die Initiative zu anlassbezogenen Aufsichtsgesprächen kann von der Bundesbank oder der BaFin ausgehen; sie sind jeweils zwischen BaFin und Bundesbank abzustimmen. Die Leitung obliegt grundsätzlich der BaFin. Wird auf eine Teilnahme verzichtet, ist eine zeitnahe Unterrichtung über die Ergebnisse sicherzustellen (vgl. 2.2.4).

3.4.2 Gespräche mit Dritten

Für Gespräche mit Wirtschaftsprüfern oder sonstigen Dritten über einzelne Institute gilt Abschnitt 3.4.1 Abs. 2 oder Abs. 3 sinngemäß.

3.4.3 Auswertung der Jahresabschlüsse und Prüfungsberichte nach § 26 KWG

(1) Die Bundesbank wertet die bei ihr eingehenden Jahresabschlüsse und Prüfungsberichte nach § 26 KWG aus und fertigt für jedes Institut einen Auswertungsbericht an. Sie wendet dabei zur Sicherstellung eines hohen Qualitätsstandards die von der BaFin und der Bundesbank gemeinsam entwickelten einheitlichen Auswertungskriterien an. Die BaFin kann bei Bedarf Auswertungsschwerpunkte vorgeben, die einer besonders intensiven Betrachtung bedürfen. Das Ergebnis der Auswertung geht in das Risikoprofil des Instituts ein.

(2) In Einzelfällen kann die BaFin von der Bundesbank die Anfertigung eines Kurzvermerks statt eines Auswertungsberichtes oder im Vorfeld eines Auswertungsvermerks zunächst die Übermittlung eines Kurzvermerks anfordern. Falls sie dies für angemessen erachtet, kann die Bundesbank der BaFin ebenfalls die Ausfertigung eines Kurzvermerks statt eines Auswertungsberichtes vorschlagen.

(3) Die Reihenfolge der Auswertungen durch die Bundesbank soll anhand der voraussichtlichen Dringlichkeit der Fälle und in Abhängigkeit von der Risikosituation des Instituts sowie der Schwere der Feststellungen in vorangegangenen Prüfungsberichten erfolgen. Einzelheiten werden in der Aufsichtsplanung festgelegt, die ggf. unterjährig angepasst wird.

3.4.4 Auskunftsersuchen

Bei Auskunftsersuchen, die mehrere Institute betreffen, stimmen sich BaFin und Bundesbank über Notwendigkeit und Inhalt der Erhebung dieser Informationen ab. Die Bundesbank oder die BaFin können nach vorheriger Abstimmung die Informationen erheben und auswerten. Die Befugnis der Bundesbank zu Informationserhebungen im Hinblick auf ihre Verantwortung im Bereich der Finanzstabilität bleibt unberührt (vgl. Artikel 127 Abs. 5 AEUV und § 6 FinStabG).

3.4.5 Anordnung und Auswertung von Prüfungen nach § 44 KWG; sonstige Prüfungen

(1) Die BaFin ordnet Prüfungen gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG und § 44b Abs. 2 Satz 1 KWG bei den Instituten an und richtet den Prüfungsauftrag, sofern es sich um eine Prüfung durch die Bundesbank handelt, an die Zentrale der Bundesbank, die über die für das betroffene Institut zuständige Hauptverwaltung das Institut über die Zusammensetzung des Prüfungsteams unterrichtet. Die Zusammensetzung des Prüfungsteams obliegt dabei der Bundesbank.

(2) Sofern der Prüfungsauftrag an Dritte geht, unterrichtet die BaFin die Bundesbank durch Übersendung einer Kopie des Prüfungsauftrags und stellt sicher, dass eine Kopie des Prüfungsberichts nach dessen Fertigstellung unverzüglich auch der Bundesbank zugeht.

(3) Über die Durchführung der Auswertung der Prüfungsberichte von Prüfungen aus besonderem Anlass findet zwischen BaFin und der Bundesbank eine Abstimmung statt. Alle anderen Prüfungsberichte - einschließlich der Berichte über Prüfungen der öffentlich-rechtlichen und privaten Einlagensicherungseinrichtungen werden - von der Bundesbank ausgewertet. Bei der Notwendigkeit des Erlasses von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen auf Grund von gravierenden Feststellungen kann die BaFin vertiefende eigene Analysen vornehmen. Die Bundesbank stellt der BaFin die Auswertungsberichte regelmäßig innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Prüfungsberichte zur Verfügung.

(4) Die Bundesbank stellt der BaFin bei Prüfungen, welche die Bundesbank durchgeführt hat, den Prüfungsbericht innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Prüfungshandlungen im Institut zur Verfügung. In kritischen Einzelfällen kann mit der BaFin eine kürzere Einreichungsfrist abgestimmt werden.

(5) Die Information der EZB über die Ergebnisse von Prüfungen, mit denen sie die Bundesbank beauftragt hat, obliegt der Bundesbank unter zeitgleicher Information der BaFin.

3.4.6 Bankgeschäftliche Prüfungen und Prüfungsteilnahme BaFin

(1) Zu den Prüfungen gemäß § 44 KWG gehören bankgeschäftliche Prüfungen (§ 7 Abs. 1 KWG) zur Beurteilung der angemessenen Eigenkapitalausstattung und der Risikosteuerungsverfahren der Institute. Dies sind Prüfungen zur Einhaltung der §§ 25a und 25b KWG, orientiert am Maßstab der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk), die auf die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und die Angemessenheit des Risikomanagements gerichtet sind, sowie Prüfungen zur aufsichtlichen Zulassung und zur laufenden Kontrolle (Nachschau) bankinterner Risikomessverfahren (derzeit: IRBA, AMA, Marktrisiko, Liquiditätsmodelle). Bankgeschäftliche Prüfungen sind nicht Prüfungen der Werthaltigkeit von Forderungen und dafür bestellter Sicherheiten sowie der Risikovorsorge im Kreditgeschäft, wie sie Wirtschaftsprüfer bei Prüfungen des Jahresabschlusses oder bei Sonderprüfungen vornehmen.

(2) Die bankgeschäftlichen Prüfungen obliegen gemäß § 7 Abs. 1 KWG als Teil der laufenden Überwachung der Bundesbank und werden im Regelfall durch ihre Hauptverwaltungen durchgeführt. Die BaFin kann diese in besonders begründeten Ausnahmefällen auch selbst durchführen oder im Benehmen mit der Bundesbank Dritte mit der Durchführung bankgeschäftlicher Prüfungen beauftragen. Das Recht der EZB zur Durchführung von Prüfungen bei weniger bedeutenden Instituten bleibt unberührt.

(3) Die BaFin kann sich an Prüfungen der Bundesbank beteiligen; dabei können Mitarbeiter der BaFin in Abstimmung mit der Bundesbank Prüfungshandlungen vornehmen und im Rahmen des Prüfungsauftrages einzelne Prüfungsfelder prüfen. Die Regelung gilt entsprechend in Fällen der Prüfungsdurchführung durch die BaFin gemäß Absatz 2 Satz 2.

(4) Auffälligkeiten, die im Rahmen der Durchführung einer bankgeschäftlichen Prüfung festgestellt werden, sind unverzüglich an die BaFin und an die zuständige Hauptverwaltung der Bundesbank zu melden. Den Prüfungsbericht übersendet die Bundesbank der BaFin in der Regel innerhalb von 2 Monaten nach Abschluss der bankgeschäftlichen Prüfung.

3.4.7 Stresstests

Bei der Durchführung von aufsichtlichen Stresstests i. S. d. § 6b Abs. 3 KWG und nach Vorgaben der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 arbeiten die BaFin und die Bundesbank eng zusammen. Zusätzliche Stresstests führt die Bundesbank regelmäßig gemäß der Aufsichtsplanung durch, oder wenn sich aus ihren Erkenntnissen die Notwendigkeit solcher Tests ergibt.

3.5 Melde- und Anzeigewesen

3.5.1 Übermittlung von Meldungen an die EZB

Die Übermittlung eingehender Datensätze, Dokumente und Informationen zum Melde- und Anzeigenwesen sowie zur Datenverarbeitung an die EZB obliegt der Bundesbank. Sie stellt dabei sicher, dass die BaFin unmittelbar Zugriff auf die eingegangenen Daten, Dokumente und Informationen erhält.

3.5.2 Melde- und Anzeigewesen weniger bedeutende Institute

(1) Meldungen nach dem KWG und auf dessen Grundlage erlassener Rechtsverordnungen bearbeitet die Bundesbank. Sie klärt erforderlichenfalls die Sachverhalte weiter auf, bewertet sie und legt sie der BaFin zeitnah dar. Über besondere Auffälligkeiten und über kritische Entwicklungen informiert sie die BaFin unverzüglich. Die Bundesbank kann in diesem Zusammenhang gegenüber der BaFin Stellung nehmen und Vorschläge zum weiteren Vorgehen unterbreiten. Die abschließende bankaufsichtliche Beurteilung und Entscheidung des Sachverhalts obliegt der BaFin.

(2) Bei der Bearbeitung einzelner Anzeigetatbestände stimmen sich BaFin und Bundesbank wegen der besonderen Eilbedürftigkeit der ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte, insbesondere bei den §§ 2c, 28 Abs. 1 oder 29 Abs. 3 KWG, bereits bei Eingang der Anzeige über die weitere Vorgehensweise ab. Die abschließende bankaufsichtliche Entscheidung liegt bei der BaFin.

3.6 Datenverarbeitung

(1) Die Bundesbank nimmt die zeitnahe Erfassung und Auswertung aller Anzeigen, Meldungen sowie der Inhalte der Jahresabschlüsse, Prüfungsberichte und Ausweise nach § 25 KWG in die EDV vor. Sie stellt die uneingeschränkte und direkte Zugriffsmöglichkeit der BaFin auf alle erfassten von der Bankenaufsicht benötigten Datensätze und Informationen sicher; hierzu gehören auch die im Rahmen der monatlichen Bilanzstatistik erhobenen Angaben.

(2) Die technischen Rahmenbedingungen werden zwischen der BaFin und der Bundesbank abgestimmt. Einzelheiten werden einvernehmlich entschieden.

4 Grundsatz- und Querschnittsaufgaben

(1) Bei Grundsatz- und Querschnittsaufgaben obliegt die abschließende Auslegung grundsätzlich der BaFin. Zuständigkeiten der EZB bleiben hiervon unberührt.

(2) Zur Vermeidung von Doppelarbeit sind Vorhaben und Projekte von grundsätzlicher Bedeutung für die Aufsicht zwischen Bundesbank und BaFin abzustimmen. Grundsätzliche Bedeutung haben diese Vorhaben und Projekte insbesondere dann, wenn sie der Weiterentwicklung des Aufsichtsrechts und/oder des aufsichtlichen Instrumentariums dienen.

5 Strategie- und Risikoausschuss der BaFin und Gremium laufende Aufsicht

(1) Die BaFin verfügt über einen geschäftsbereichsübergreifenden Strategie- und Risikoausschuss. Die BaFin richtet eine externe Schnittstelle zur Bundesbank ein.

(2) Die Bankenaufsicht der Bundesbank und der BaFin richten ein Gremium laufende Aufsicht ein. Es tritt in der Regel vierteljährlich im Wechsel bei Bundesbank und BaFin zusammen, bei aktuellem Anlass auch kurzfristig zwischen zwei turnusmäßigen Sitzungen.

(3) Das Gremium laufende Aufsicht dient der strategischen und operativen Ausrichtung der Tätigkeit von Bundesbank und BaFin im Bereich der Bankenaufsicht sowie dem Austausch zu risikoorientierten Fragestellungen. Die gewonnenen Erkenntnisse fließen in die Aufsichtsstrategie und Aufsichtsplanung ein, die der EZB zur Kenntnis gegeben werden.

6 Schlussbestimmungen

6.1 Grundsätzliche Fragen zur Anwendung der Aufsichtsrichtlinie

(1) Einzelfragen grundsätzlicher Bedeutung zur Anwendung dieser Aufsichtsrichtlinie werden zwischen BaFin und Bundesbank regelmäßig erörtert. Weitergehende Regelungen zu den aufsichtlichen Prozessen und Schnittstellen zwischen BaFin und Bundesbank wird die BaFin im Einvernehmen mit der Bundesbank bedarfsgerecht festlegen.

(2) Im Rahmen der JST für die bedeutenden Institute finden über diese Aufsichtsrichtlinie hinaus ggf. weitere Abstimmungen und die Vereinbarung weiterer Richtlinien der Zusammenarbeit zwischen BaFin und Bundesbank statt.

6.2 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten zwischen BaFin und Bundesbank im Rahmen der laufenden Überwachung sollen einvernehmlich beigelegt werden. Dies geschieht in den regelmäßigen Treffen zwischen den Leitungen der Bankenaufsicht in Bundesbank und BaFin. Wird dort bei Meinungsverschiedenheiten von erheblicher Bedeutung keine Einigung erzielt, gilt § 4a Satz 2 FinDAG.

6.3 Inkrafttreten

Diese Aufsichtsrichtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie ersetzt die Richtlinie vom 21. Mai 2013.

Bonn und Frankfurt, den 19.12.2016

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