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Erscheinung:22.07.2013, Stand:geändert am 08.04.2020 | Thema Investmentfonds Fondskategorien-Richtlinie

Richtlinie zur Festlegung von Fondskategorien gemäß § 4 Absatz 2 Kapitalanlagegesetzbuch und weitere Transparenzanforderungen an bestimmte Fondskategorien

Auf Grund des § 4 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) erlässt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht folgende Richtlinie:

Präambel

Gemäß § 4 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) Richtlinien zur Festlegung von Fondskategorien erlassen. Ziel dieser Richtlinie ist es, dem Anleger eine Orientierung zur Unterscheidung der angebotenen Investmentvermögen zu ermöglichen. Zu diesem Zweck legt diese Richtlinie fest, wie ein Investmentvermögen nach den Anlagebedingungen oder der Satzung investiert sein muss, damit es z.B. als Aktien-, Renten- oder Geldmarktfonds klassifiziert werden kann. Die Richtlinie dient außerdem der weiteren Umsetzung der “ESMA Leitlinien zu börsengehandelten Indexfonds (Exchange-Traded Funds, ETF) und anderen OGAW-Themen“ vom 01.08.2014 (ESMA/2014/937).

Grundsätzlich darf die jeweilige Fondskategorie gemäß Artikel 2 und 3 dieser Richtlinie bei der Namensgebung oder im Vertrieb für das Investmentvermögen nur benutzt werden, wenn dieses entsprechend klassifiziert werden kann. Etwaige weitere Bestimmungen zur Namensgebung, einschließlich der zwingenden Verwendung von Zusätzen neben dem Namen des Investmentvermögens, bleiben hiervon unberührt. Des Weiteren schreibt Artikel 4 dieser Richtlinie einen bestimmten Namenszusatz spezifischen Fondskategorien vor. Zudem stellt er weitere Transparenzanforderungen an bestimmte Fondskategorien, die über die Namensverwendung hinausgehen, beispielsweise weitere Angaben in Verkaufsunterlagen. Auch hier bleiben weitere Bestimmungen (etwa die Verkaufsprospektangaben gemäß KAGB) unberührt.

Artikel 1
Anwendungsbereich

Diese Richtlinie findet Anwendung auf inländische Publikumsinvestmentvermögen gemäß §§ 162 bis 272 des Kapitalanlagegesetzbuches soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

Artikel 2
Fondskategorien; Grundregel

(1) Vorbehaltlich des Artikels 3 setzt die Verwendung einer Fondskategorie (z.B. Aktienfonds, Equity Funds, Rentenfonds, Bond Funds, Immobilienfonds, Private-Equity Fonds etc.) oder einer ihrer begrifflichen Bestandteile (z.B. Renten, Bonds, Aktien, Immobilien, Private-Equity etc.) bei der Namensgebung oder im Vertrieb voraus, dass gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent des Wertes des Investmentvermögens in den die Fondskategorie bezeichnenden, d.h. namensgebenden Vermögensgegenstand, angelegt sein müssen (z.B. Aktienfonds: mehr als 50 Prozent Aktien; Rentenfonds: mehr als 50 Prozent (fest-)verzinsliche Wertpapiere etc.).

(2) Auf die in Absatz 1 genannte Bestandsgrenze werden Derivate nicht angerechnet, soweit sie die Quote des namensgebenden Vermögensgegenstandes erhöhen; reduzieren sie hingegen das Exposure, finden sie entsprechende Berücksichtigung. Im Übrigen werden auf die in Absatz 1 genannte Bestandsgrenze auch mittelbare Investitionen in die namensgebenden Vermögensgegenstände über das Halten von Anteilen an anderen Investmentvermögen derselben Fondskategorie angerechnet (beispielsweise mittelbare Investitionen in Aktien über das Halten von Anteilen an anderen Aktienfonds).

Artikel 3
Sonderregelungen

Bei der Namensgebung oder im Vertrieb setzt die Verwendung der Fondskategorie

1. "Dachfonds" (Fund of Funds etc.) oder einer ihrer begrifflichen Bestandteile voraus, dass gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent des Wertes des Investmentvermögens in Zielfondsanteilen angelegt sein müssen. So setzt beispielsweise die Bezeichnung (Dach-) Aktienfonds voraus, dass gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent des Wertes des Investmentvermögens in Zielfonds angelegt werden, die Aktienfonds im Sinne von Artikel 2 sind. Der übrige Teil des Investmentvermögens darf - soweit nicht Zielfonds - in Geldmarktfondsanteilen, Geldmarktinstrumenten oder Bankguthaben gehalten werden; weitere Direktanlagen als die Letztgenannten dürfen nicht getätigt werden. Bei der Anlage in Fondsanteilen ist insbesondere auch § 196 Absatz 1 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches zu beachten (vgl. Artikel 5 Absatz 2).

2. "Indexfonds" (Index Funds etc.) oder einer ihrer begrifflichen Bestandteile voraus, dass

  • das Investmentvermögen ein indexnachbildendes Investmentvermögen nach Artikel 4 Absatz 3 ist und
  • nach den Anlagebedingungen sicherzustellen ist, dass die im Investmentvermögen gehaltenen Wertpapiere und Derivate unter Wahrung einer angemessenen Risikomischung einen bestimmten, allgemein und von der BaFin anerkannten Wertpapierindex zu mindestens 95 Prozent nachbilden. Ferner müssen diese Vermögensgegenstände grundsätzlich gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 95 Prozent des Wertes des Investmentvermögens darstellen; in von der BaFin zu genehmigenden Ausnahmefällen kann von diesem Wert abgewichen werden. Der verbleibende Anteil ist in Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten oder Geldmarktfondsanteilen anzulegen; bei der Anlage in Geldmarktfondsanteilen ist insbesondere auch § 196 Absatz 1 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches zu beachten (vgl. Artikel 5 Absatz 2). Der entsprechende Wertpapierindex soll im Fondsnamen enthalten sein.

3. “Geldmarktfonds” oder des begrifflichen Bestandteils “Geldmarkt” (money market) voraus, dass das Investmentvermögen ein Geldmarktfonds i.S.d. Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds ist.1

4. „ETF“ (Exchange-Traded Fund, börsengehandelter Indexfonds etc.) voraus, dass das Investmentvermögen ein ETF im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 ist.

5. „OGAW ETF2“ oder „UCITS ETF“ (auch in vergleichbarer Schreibweise) voraus, dass das Investmentvermögen ein OGAW und ein ETF im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 ist.

Artikel 4
Besondere Anforderungen an spezifische Fondskategorien

(1) Für ein offenes Publikumsinvestmentvermögen, bei dem mindestens ein Anteil oder eine Aktie, auch einer einzelnen Anteilklasse oder eines Teilinvestmentvermögens, durchgängig während des Handelstages auf mindestens einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes oder innerhalb eines multilateralen Systems im Sinne des § 2 Absatz 21 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt wird und für das mindestens ein Market Maker sicherstellt, dass der börsengehandelte Wert der Anteile oder Aktien nicht wesentlich vom Nettoinventarwert und, sofern relevant, vom indikativen Nettoinventarwert3 abweicht, (ETF)4 sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen:

1. bei der Namensgebung, in den Anlagebedingungen, im Verkaufsprospekt, den wesentlichen Anlegerinformationen sowie in Vertriebsunterlagen und Vertriebsmitteilungen ist die Bezeichnung „UCITS ETF“ zu verwenden, wenn es sich um einen OGAW handelt,

2. der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen sowie die Vertriebsunterlagen und Vertriebsmitteilungen müssen Informationen zu den Grundsätzen zur Transparenz des Portfolios enthalten und die Angaben, an welcher Stelle Informationen zum Portfolio und, sofern relevant, der indikative Nettoinventarwert veröffentlicht ist und

3. sofern relevant, muss der Verkaufsprospekt die Angabe enthalten, wie und wie häufig der indikative Nettoinventarwert berechnet wird.

(2) Für einen ETF im Sinne des Absatzes 1, der aktiv verwaltet wird, so dass dessen Portfolioverwalter nach eigenem Ermessen im Rahmen der festgelegten Anlageziele und Anlagepolitik über die Zusammensetzung des Portfolios entscheidet und die Anlagestrategie nicht auf der Nachbildung eines Indexes beruht, müssen der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen sowie Vertriebsunterlagen und Vertriebsmitteilungen Angaben zur aktiven Verwaltung, zur Umsetzung der aktiven Anlagepolitik und, sofern relevant, zur Benchmark, die übertroffen werden soll, enthalten. Weitergehende Anforderungen an den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen, die sich aus der BaFin-Veröffentlichung zu Angaben in Verkaufsprospekten vom 04.04.2017 sowie aus dem ESMA-Q&A Application of the UCITS-Directive ergeben, bleiben hierdurch unberührt.

(3) Für ein offenes Publikumsinvestmentvermögen, dessen Anlagestrategie auf der Nachbildung der Entwicklung eines oder mehrerer Indizes beruht (indexnachbildendes Investmentvermögen), muss der Verkaufsprospekt die folgenden Angaben enthalten:

1. eine eindeutige Beschreibung des Indexes oder der Indizes einschließlich Informationen zu den Komponenten oder einen Verweis auf eine Internetseite, auf der die genaue Zusammensetzung des Indexes oder Indizes veröffentlicht ist,

2. Informationen zur Methode, mit der der Index abgebildet wird (beispielsweise inwiefern eine vollständige physische Nachbildung, ein sampling oder eine synthetische Nachbildung erfolgt) und zur Auswirkung der ausgewählten Methode bezüglich des Exposures gegenüber dem Index und bezüglich des Kontrahentenrisikos,

3. Informationen zum prognostizierten Tracking Error5 unter normalen Marktbedingungen und

4. die Beschreibung der Faktoren, die die Nachbildung beeinflussen (beispielsweise Transaktionskosten, Wiederanlage von Dividenden etc.). Die Informationen nach Nummer 2 müssen in zusammengefasster Form auch in den wesentlichen Anlegerinformationen enthalten sein.

Artikel 5
Sonstige Bestimmungen

(1) Der Katalog der nach dem Kapitalanlagegesetzbuch für die in Artikel 1 aufgeführten Investmentvermögen zulässigen Vermögensgegenstände wird durch diese Richtlinie nicht erweitert.

(2) Die Anlagegrenzen des Kapitalanlagegesetzbuchs, einschließlich hiernach erlassener Rechtsverordnungen, bleiben unberührt.

(3) Die in dieser Richtlinie genannten Anlagegrenzen sind Bestandsgrenzen.

Artikel 6
Inkrafttreten

Die Fassung dieser Richtlinie tritt am 08.04.2020 in Kraft und ersetzt die Fassung dieser Richtlinie vom 22. Juli 2013, zuletzt geändert am 17.04.2015.

Fußnoten:

  1. 1 Nach der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds verwendet ein OGAW oder AIF die Bezeichnung „Geldmarktfonds“ in Bezug auf sich selbst oder die von ihm aufgelegten Anteile nur, wenn er gemäß dieser Verordnung zugelassen wurde.
    Die Verordnung unterscheidet zwischen Geldmarktfonds mit konstantem Nettoinventarwert (Constant Net Asset Value, CNAV), kurzfristigen Geldmarktfonds und Standard-Geldmarktfonds.
  2. 2 Diese Regelung soll eine missbräuchliche Verwendung des Begriffes verhindern. Der Begriff kann nicht verwendet werden. Für alle OGAW, die ETF sind, ist zwingend die Bezeichnung „UCITS ETF“ vorgeschrieben.
  3. 3 Der indikative Nettoinventarwert ist ein Maß für den Innertageswert des Nettoinventarwerts eines ETF auf der Grundlage der neuesten Informationen. Es handelt sich nicht um den Wert zu dem Anleger ihre Anteile oder Aktien auf dem Sekundärmarkt kaufen und verkaufen können.
  4. 4 Bei Investmentvermögen, die im Freiverkehr, auf Initiative von Dritten und ohne Mitwirkung der Kapitalverwaltungsgesellschaft notiert sind, wird es sich regelmäßig nicht um einen ETF handeln, da i.d.R. Market Maker hier nicht laufend Liquidität bereitstellen, und damit kein durchgängiger Handel erfolgt und die Angebots- und Nachfragepreise häufig wesentlich vom Nettoinventarwert abweichen.
  5. 5 Der Tracking Error ist die Volatilität der Differenz zwischen der Rendite des indexnachbildenden Investmentvermögens und der Rendite des oder der nachgebildeten Indizes.

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