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Erscheinung:16.02.2010, Stand:geändert am 17.05.2022 | Thema BaFin Grundsätze der Zusammenarbeit

zwischen Bundesministerium der Finanzen (BMF) und Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

BMF hat die Federführung für die Finanzmarktpolitik der Bundesregierung und gestaltet für alle Bereiche der Finanzdienstleistungsaufsicht den rechtlichen Rahmen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene mit. BMF ist neben BaFin und Deutscher Bundesbank Mitglied im Ausschuss für Finanzstabilität, der u.a. die für die Finanzstabilität maßgeblichen Sachverhalte erörtert.

BaFin nimmt die Aufsicht über Finanzdienstleistungsunternehmen aller Sektoren des deutschen Finanzmarktes nach den einschlägigen Aufsichtsgesetzen wahr, führt bei Bedarf geordnete Abwicklungen von Instituten durch, erhebt die Bankenabgabe und verwaltet die davon nicht an den einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund, SRF) abzuführenden Mittel. Sie bekämpft im Rahmen ihrer Zuständigkeit gesetzeswidriges Handeln im Finanzbereich, setzt Verhaltensstandards für die Finanzmärkte, schützt im Rahmen ihrer Aufsicht auch die Interessen der Anlegerinnen und Anleger sowie des Kollektivs der Verbraucherinnen und Verbraucher und ergreift präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sie ist Teil des Europäischen Systems der Finanzaufsicht und nimmt Mandate in europäischen und internationalen Gremien zu Aufsichts- und Abwicklungsfragen wahr.

BaFin untersteht nach § 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes der Rechts- und Fachaufsicht des BMF. Im Hinblick auf das Erfordernis einer effizienten, kompetenten und objektiven Finanzmarktaufsicht und die besondere Sachnähe und -kompetenz der BaFin ist diese in ihren aufsichtlichen Maßnahmen operativ unabhängig und trifft diese in eigener Verantwortung.

Daher vereinbaren BMF und BaFin folgende Prinzipien ihrer Zusammenarbeit:

  1. Zieldialog: Das Kerninstrument der Rechts- und Fachaufsicht des BMF ist der Zieldialog zwischen BMF und BaFin, der auf Basis der abgestimmten Ziele geführt wird.
  2. Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht: Bei der Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht wird die operative Unabhängigkeit der BaFin respektiert. Daher werden Aufsichtsmaßnahmen der BaFin, soweit nicht gesetzlich eine Beteiligung des BMF vorgesehen ist, durch BMF grundsätzlich nicht ex ante überprüft. Aufsichtsmaßnahmen sind Einzelaufsichtsmaßnahmen, die durch ein einzelnes Aufsichtsobjekt bedingt sind, sowie sonstige Maßnahmen mit unmittelbarer Rechtswirkung für das Verhalten von Finanzmarktteilnehmern. Darunter fallen auch Allgemeinverfügungen, sofern sie nicht standardsetzenden Charakter haben.
  3. Berichte: Über die Art und Weise ihrer Aufsicht berichtet BaFin BMF risikoorientiert und mit Blick auf die Erreichung der abgestimmten Ziele in Standardberichten (zum Beispiel Berichte der Koordinationseinheit für Fokusaufsicht und Task Force).
    BMF kann ad hoc Berichte (auch zu Einzelunternehmen) oder Einschätzungen der BaFin anfordern, wenn breite Auswirkungen auf den Finanzmarkt insgesamt oder einen Sektor zu befürchten sind, eine kritische Infrastruktur betroffen ist, ein erheblicher Schaden für Anlegerinnen und Anleger oder Verbraucherinnen und Verbraucher drohen könnte, ein tatsächliches oder potentielles öffentliches Interesse besteht, die Integrationsverantwortung betroffen ist oder dies zur Erfüllung eigener Aufgaben des BMF anderweitig erforderlich ist.
    Anfragen aus dem parlamentarischen Raum beantwortet BMF unter Zulieferung der erforderlichen Berichte durch BaFin. BaFin setzt BMF bei politisch wichtigen oder veröffentlichungspflichtigen Aufsichtsentscheidungen grundsätzlich gleichzeitig mit Bekanntgabe in Kenntnis.
    Zwischen BMF und BaFin findet ein regelmäßiger fachlicher Austausch in geeigneten Formaten statt. BaFin unterrichtet BMF zeitnah und, soweit Vertraulichkeitsbestimmungen es erlauben, über Themen und die Ergebnisse der Besprechungen in den einschlägigen europäischen und internationalen Gremien, in denen BaFin mitwirkt. BMF informiert BaFin über die für ihre Aufgabenerfüllung wesentlichen politischen Entwicklungen.
  4. Zusammenarbeit in der Regulierung: In der nationalen, europäischen und internationalen Regulierung unterstützt BaFin insbesondere auf Grundlage ihrer Expertise aus der Aufsicht und aus der Mitwirkung in europäischen und internationalen Gremien die Erfüllung der Ziele und Aufgaben des BMF. Dies schließt die technische Unterstützung bei der Analyse, Bewertung und Vorbereitung von Regulierungs- und Gesetzgebungsvorhaben ein.
  5. Nationale Regulierung und Standardsetzung durch BaFin: Zu Rechtsverordnungen, norminterpretierenden Veröffentlichungen und Allgemeinverfügungen, soweit diese standardsetzenden Charakter haben, leitet BaFin rechtzeitig die Abstimmung mit BMF ein. Ein standardsetzender Charakter ist zu bejahen, wenn im Hinblick auf künftige Aufsichtsmaßnahmen der BaFin für einen oder mehrere Finanzsektoren zur Konkretisierung gesetzlicher Vorgaben grundlegende Anforderungen an das Verhalten von Finanzmarktteilnehmern gestellt werden.
  6. Personal und Organisation: Erlasse im Geschäftsbereich des BMF, die die Organisation, Verhaltensregeln oder andere Vorkehrungen im Bereich der Bundesfinanzverwaltung betreffen, finden auf BaFin, unter besonderer Berücksichtigung ihrer Dienstherrnfähigkeit, grundsätzlich Anwendung. Als Dienstherrin erlässt BaFin Dienstanweisungen für ihre Beschäftigten in eigener Verantwortung.
  7. Öffentlichkeitsarbeit: Die mit ihrem Aufsichtsmandat in Verbindung stehende Öffentlichkeitsarbeit betreibt BaFin in eigener Verantwortung.

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