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Erscheinung:19.12.2012, Stand:geändert am 14.12.2022 | Thema BaFin Geschäftsordnung des Direktoriums der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (GoDirBaFin)

In der durch Beschluss des Direktoriums der BaFin vom 14. Dezember 2022 gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 OsBaFin geänderten Fassung

§ 1 Vorsitz

Der Präsident bzw. die Präsidentin führt den Vorsitz im Direktorium und leitet die Sitzungen.

§ 2 Sitzungen des Direktoriums

(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident lädt zu den Sitzungen des Direktoriums ein. Das Direktorium tritt in der Regel in Abständen von zwei Wochen zusammen. Eine Teilnahme an der Direktoriumssitzung in Form von Video- oder Telefonkonferenz ist einer physischen Teilnahme grundsätzlich gleichwertig. Die Sitzungen sollen möglichst längerfristig und auf den gleichen Wochentag terminiert werden. Die Mitglieder des Direktoriums sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen des Direktoriums teilzunehmen.

(2) Die Einladung erfolgt schriftlich oder elektronisch. Die Tagesordnung und die erforderlichen Unterlagen sollen den Mitgliedern des Direktoriums und der oder dem Beauftragten für den Anleger- und Verbraucherschutz spätestens am dritten Werktag vor der Sitzung vorliegen. Sitzungsunterlagen, bei denen Belange des Anleger- und Verbraucherschutzes offensichtlich nicht betroffen sind, sind der oder dem Beauftragten für den Anleger- und Verbraucherschutz nicht vorzulegen. Beschlussvorlagen müssen kurz, präzise und lösungsorientiert formuliert sein.

(3) In dringenden Fällen kann die Präsidentin bzw. der Präsident auch telefonisch oder in sonstiger geeigneter Weise zu einer Sitzung einladen. Ferner sind auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern Sitzungen anzuberaumen.

(4) An den Sitzungen des Direktoriums nehmen die Mitglieder des Direktoriums, die Stabsstellenleitung des Präsidialbüros und eine Schriftführerin bzw. ein Schriftführer aus dem Präsidialbüro und soweit Belange des Anleger- und Verbraucherschutzes betroffen sein können, die oder der Beauftragte für den Anleger- und Verbraucherschutz teil. Die Sitzungen des Direktoriums sind vertraulich; dies gilt insbesondere hinsichtlich des Beratungsverlaufs und des Abstimmungsverhaltens. Bei Abwesenheit eines Mitglieds des Direktoriums kann in Abstimmung mit der vertretenden Exekutivdirektorin bzw. dem vertretenden Exekutivdirektor der bzw. die geschäftsplanmäßige Vertreter bzw. Vertreterin für den Geschäftsbereich an der Sitzung des Direktoriums teilnehmen, bei Abwesenheit des bzw. der Beauftragten für den Anleger- und Verbraucherschutz erfolgt diese Abstimmung mit dem/der Exekutivdirektor(in) für Wertpapieraufsicht. Zur Beratung über einzelne Tagesordnungspunkte können darüber hinaus auch andere Personen, die nicht dem Direktorium angehören, hinzugezogen werden.

§ 3 Beschlussfassung

(1) Das Direktorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn die einstimmige Beschlussfassung ist im Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz oder der Satzung der BaFin vorgegeben. Das Abstimmungsergebnis wird im Protokoll kenntlich gemacht. Die Direktoriumsmitglieder haben das Recht, ihre abweichenden Voten schriftlich zu Protokoll zu geben.

(2) Das Direktorium ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Stimmenthaltungen zählen bei der Feststellung der einfachen Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichstand gibt die Stimme der Präsidentin bzw. des Präsidenten den Ausschlag. Hat sich bei Stimmgleichstand die Präsidentin bzw. der Präsident der Stimme enthalten, gilt der Beschlussvorschlag als abgelehnt.

(3) Über fachliche Angelegenheiten aus dem Geschäftsbereich eines Exekutivdirektors oder einer Exekutivdirektorin soll nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn der Geschäftsbereich fachlich durch das zuständige Direktoriumsmitglied oder seinen fachlichen Vertreter vertreten ist.

(4) Werden persönliche Angelegenheiten eines Direktoriumsmitglieds beraten, so hat dieses Mitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme, nimmt jedoch an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil.

(5) Soweit erforderlich enthalten Beschlussvorlagen eine Aussage zu Kosten, personellen Auswirkungen und Alternativen des Beschlusses sowie ihrer Übereinstimmung mit den europäischen und nationalen Rechtsvorschriften.

(6) Auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren oder elektronisch gefasst werden. Die Bestimmungen der GoBaFin über die Beteiligung anderer Organisationseinheiten gelten entsprechend.

(7) Ist bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, das Direktorium nicht oder nicht rechtzeitig beschlussfähig, gelten die vorhandenen Direktoriumsmitglieder als zur Beschlussfassung berechtigt. Sie stellen in eigener Verantwortung die Situation i.S.d. Satzes 1 fest und treffen die notwendigen Entscheidungen.

§ 4 Protokoll

(1) Aus dem Protokoll sollen sich Ort und Zeit, die Teilnehmer, die Tagesordnungspunkte und die wesentlichen Ergebnisse der Sitzung, insbesondere der Inhalt der gefassten Beschlüsse ergeben. Bezugnahmen auf schriftliche Beschlussvorlagen sind möglich. Das Protokoll wird von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten und von der Protokollführerin bzw. vom Protokollführer unterzeichnet. Die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse ist nicht von der Protokollierung abhängig.

(2) Das Protokoll wird den Mitgliedern des Direktoriums unverzüglich zur Genehmigung zugeleitet. Es gilt als genehmigt, wenn innerhalb von einer Woche nach Übersendung, bei Abwesenheit (z.B. Dienstreise oder Urlaub) innerhalb einer Woche nach Rückkehr, kein Mitglied schriftlich oder elektronisch Einwendungen inhaltlicher Art erhoben hat.

(3) Soweit das Protokoll nicht genehmigt wird, entscheidet das Direktorium in der nächsten Sitzung über die Änderungs- und Ergänzungsanträge abschließend.

(4) Das Protokoll ist vertraulich. Eine Weitergabe des Protokolls an die Persönlichen Referentinnen bzw. Persönlichen Referenten der Mitglieder des Direktoriums, die Beschäftigten des Präsidialbüros sowie die Abteilungsleitungen des Präsidialbereichs und der Geschäftsbereiche ist grundsätzlich möglich. Das Direktorium verständigt sich vorab darauf, welche Punkte des Protokolls nicht für eine Weitergabe in Betracht kommen.

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