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Erscheinung:09.06.2008, Stand:geändert am 30.03.2022 | Thema BaFin Organisationsstatut für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (OsBaFin)

Zuletzt geändert gemäß § 6 Abs. 1 FinDAG durch Beschluss des Direktoriums der BaFin vom 30. März 2022

§ 1 Gesamtverantwortung und Geschäftsbereiche

(1) Die Mitglieder des Direktoriums leiten die BaFin im Rahmen ihres Mandats als integrierte Aufsichtsbehörde in gemeinsamer Verantwortung. Die Mitglieder des Direktoriums arbeiten kollegial zusammen und unterrichten sich gegenseitig fortlaufend und rechtzeitig über alle grundlegenden Entscheidungen und Vorgänge.

(2) Die gesetzlichen Aufgaben der BaFin werden in den Geschäftsbereichen „Innere Verwaltung“, „Bankenaufsicht“, „Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht“, „Wertpapieraufsicht/Asset-Management“, „Abwicklung und Geldwäscheprävention“ und „Strategie, Policy und Steuerung“ wahrgenommen, die jeweils von einer Exekutivdirektorin bzw. einem Exekutivdirektor operativ verantwortet werden. Der Präsidentin bzw. dem Präsidenten sind die Organisationseinheiten „Personal und Service“, „Informationstechnik“, „Innenrevision“ und „Präsidialbüro“ zugeordnet.

(3) Das Nähere regelt der Geschäftsverteilungsplan.

§ 2 Die Präsidentin bzw. der Präsident

(1) Der Präsident bzw. die Präsidentin bestimmt die strategische Ausrichtung der BaFin als Allfinanzaufsicht national und international und entscheidet in Fällen von strategischer Bedeutung. Dies umfasst auch die Bestimmung der Kommunikationsstrategie der BaFin.

(2) Der Präsident bzw. die Präsidentin nimmt, unterstützt durch den Exekutivdirektor bzw. die Exekutivdirektorin „Strategie, Policy und Steuerung“, die zentrale Steuerungsfunktion wahr. Diese umfasst insbesondere:

  1. Transformationsprozesse der BaFin als Allfinanzaufsicht;
  2. Monitoring der Marktinnovationen;
  3. Koordination der Fokusaufsicht;
  4. Koordination der Task Force.

(3) Die zentrale Steuerungsfunktion des Präsidenten bzw. der Präsidentin wird durch Zieldialoge unterstützt, die zwischen BMF und BaFin und innerhalb der BaFin zwischen dem Präsidenten bzw. der Präsidentin und den Exekutivdirektoren bzw. Exekutivdirektorinnen regelmäßig stattfinden. Der Prozess, die Frequenz und die Dokumentation dieser Zieldialoge werden in einem gesonderten Konzept verbindlich festgelegt.

(4) Der Präsident oder die Präsidentin kann den Exekutivdirektoren bzw. Exekutivdirektorinnen im Einzelfall Weisungen erteilen und Vorgänge aus deren Geschäftsbereichen an sich ziehen. In diesen Fällen liegt auch die operative Verantwortung für einen solchen Vorgang bei der Präsidentin oder dem Präsidenten. Die Vorgaben der Präsidentin bzw. des Präsidenten sind für die übrigen Direktoriumsmitglieder verbindlich und von ihnen in ihrem Geschäftsbereich selbständig umzusetzen.

(5) Der Präsident bzw. die Präsidentin stellt den Haushaltsplan der BaFin auf und legt den Personal- und Mitteleinsatz in der BaFin fest.

(6) Die Präsidentin bzw. der Präsident unterrichtet den Verwaltungsrat über die Geschäftsführung der BaFin.

(7) Die Präsidentin bzw. der Präsident ist oberste Dienstbehörde für die Beschäftigten der BaFin. Oberste Dienstbehörde für die Präsidentin bzw. den Präsidenten und die Exekutivdirektorinnen bzw. Exekutivdirektoren ist das Bundesministerium der Finanzen.

(8) Der Präsident oder die Präsidentin nimmt die Funktion des Dienstvorgesetzten für die Beschäftigten der BaFin wahr. Er oder sie ist für die Entscheidungen in allen personellen Angelegenheiten zuständig. Er oder sie kann seine bzw. ihre Befugnisse auf die Leitung der Abteilung „Personal und Service“ übertragen.

(9) Die Präsidentin bzw. der Präsident ist Leiter der Dienststelle i.S.d. § 8 BPersVG und wird insoweit von der Leitung der Abteilung „Personal und Service“ vertreten.

(10) Beauftragte der BaFin, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für einen speziellen Aufgabenbereich förmlich bestellt bzw. gewählt wurden (z.B. der/die Beauftragte für den Haushalt, der/die Datenschutzbeauftragte, die Gleichstellungsbeauftragte, die Ansprechperson Korruptionsprävention) sind dem Präsidenten bzw. der Präsidentin als Leiter(in) der Dienststelle unmittelbar unterstellt. Ist der/die Beauftragte organisatorisch nicht dem Bereich des Präsidenten bzw. der Präsidentin zugeordnet, wird der Präsident bzw. die Präsidentin unbeschadet des unmittelbaren Vortragsrecht der/des Beauftragten bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten von der Exekutivdirektorin bzw. dem Exekutivdirektor des jeweiligen Geschäftsbereiches vertreten, in dem der/die Beauftragte organisatorisch verortet ist. Ausgenommen von dieser Regelung ist der bzw. die Beauftragte für den Anleger- und Verbraucherschutz.

(11) Ist die Präsidentin bzw. der Präsident an der Wahrnehmung ihrer bzw. seiner Geschäfte verhindert, so vertritt sie bzw. ihn die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident. Ist auch die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident an der Wahrnehmung ihrer bzw. seiner Geschäfte verhindert, richtet sich die weitere Vertretung nach der Dauer der Zugehörigkeit zum Direktorium der BaFin.

§ 3 Die Exekutivdirektorinnen bzw. Exekutivdirektoren

(1) Die Exekutivdirektorinnen bzw. Exekutivdirektoren führen ihre Geschäftsbereiche in eigener Verantwortung und treffen alle Entscheidungen aus der operativen Tätigkeit ihres Geschäftsbereichs und beachten, sofern vorhanden, Vorgaben des Präsidenten bzw. der Präsidentin.

(2) Die Exekutivdirektorinnen bzw. Exekutivdirektoren unterrichten die Präsidentin bzw. den Präsidenten rechtzeitig über alle Vorgänge, die von strategischer Bedeutung oder erheblicher politischer oder sonstiger Tragweite für die Aufgabenwahrnehmung oder Reputation der BaFin sein können. Der Präsident bzw. die Präsidentin ist Standardsetzer für alle personellen Aufgaben. Die Exekutivdirektorin bzw. der Exekutivdirektor des Geschäftsbereichs „Innere Verwaltung“ ist Standardsetzer für alle organisatorischen und haushalterischen Aufgaben. Er bzw. sie unterstützt den Präsidenten bzw. die Präsidentin bei der Aufstellung des Haushaltsplans und der Festlegung des Personal- und Mitteleinsatzes der BaFin.

(3) Soweit Angelegenheiten eines Geschäftsbereichs zugleich die Zuständigkeit mindestens eines weiteren Geschäftsbereiches betreffen, ist eine Abstimmung mit dem oder den anderen Geschäftsbereichen herbeizuführen. Die Bestimmungen der GoBaFin über die Beteiligung anderer Organisationseinheiten bleiben unberührt.

(4) Die Exekutivdirektorinnen bzw. Exekutivdirektoren berichten dem Verwaltungsrat über wesentliche Entwicklungen ihrer Aufgabenbereiche.

§ 4 Das Direktorium

(1) Das Direktorium besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und den Exekutivdirektorinnen bzw. Exekutivdirektoren. Das Direktorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Exekutivdirektorinnen und die Exekutivdirektoren vertreten sich mit dem Stimmrecht gegenseitig. Der Präsident bzw. die Präsidentin wird in ihrem bzw. seinem Stimmrecht durch die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten vertreten.

(3) Das Direktorium berät den Präsidenten bzw. die Präsidentin zu strategischen Fragen und Fragen der zentralen Steuerung.

(4) Vor der Aufstellung des Haushaltsplans und bei Änderungen der Geschäftsverteilung auf die Geschäftsbereiche hört der Präsident bzw. die Präsidentin die übrigen Mitglieder des Direktoriums an.

(5) Das Direktorium beschließt in folgenden Angelegenheiten:

  1. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Direktoriumsmitgliedern, wenn eine Abstimmung gemäß § 3 Abs. 3 nicht erzielt werden kann;
  2. Änderungen der Geschäftsordnung der BaFin;
  3. Änderungen dieses Organisationsstatuts;
  4. den Erlass von geschäftsbereichsübergreifenden Verwaltungsvorschriften, die das sachliche Verwaltungshandeln (Aufsichtspraxis) der BaFin regeln.

Bei Beschlüssen nach Satz 1 Nr. 3 kann der Präsident bzw. die Präsidentin nicht überstimmt werden.

(6) Jedes Direktoriumsmitglied kann Aufsichtsthemen in den gemeinsamen Sitzungen zur Diskussion stellen.

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