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Erscheinung:30.05.2008 | Geschäftszeichen WA 11 – Wp 2002 – 2008/0006 Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung 31h Abs. 2 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gestattet nach § 31h Abs. 2 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) für Geschäfte, die die Voraussetzungen des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 erfüllen, eine verzögerte Veröffentlichung der Informationen nach § 31h Abs. 1 WpHG. Die Verzögerung der Veröffentlichung darf dabei den nach Anhang II Tabelle 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 für das betreffende Wertpapier geltenden Zeitraum nicht überschreiten.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.

Begründung:

Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Geschäfte im Rahmen von Wertpapierdienstleistungen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WpHG mit zum Handel an einem organisierten Markt zugelassenen Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems abschließen, sind nach § 31h Abs. 1 WpHG verpflichtet, das Volumen, den Marktpreis und den Zeitpunkt des Abschlusses dieser Geschäfte zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit möglich auf Echtzeitbasis zu veröffentlichen.

Nach § 31h Abs. 2 Satz 1 WpHG kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Maßgabe des Kapitels IV Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 je nach Umfang der abgeschlossenen Geschäfte eine verzögerte Veröffentlichung von Informationen nach § 31h Abs. 1 WpHG gestatten.

Die Pflicht von Wertpapierdienstleistungsunternehmen zur Veröffentlichung von außerhalb geregelter Märkte oder multilaterer Handelssysteme abgeschlossenen Geschäften nach § 31h Abs. 1, Abs. 3 WpHG dient dem Ziel der umfassenden und zeitnahen Transparenz des Marktgeschehens und ergänzt hiermit die für geregelte Märkte und multilaterale Handelssysteme bestehenden entsprechenden Verpflichtungen. Diese Veröffentlichungen sind grundsätzlich soweit wie möglich in Echtzeit vorzunehmen, spätestens drei Minuten nach Geschäftsabschluss. Nach § 31h Abs. 2 WpHG kann jedoch eine verzögerte Veröffentlichung von Großgeschäften gestattet werden, da in diesen Fällen berechtigte Interessen der Geschäftsteilnehmer an einer marktschonenden Ausführung bestehen. Mit dieser Gestattungsmöglichkeit wurde Artikel 28 Abs. 2 MiFID der Finanzmarkt-Richtlinie 2004/39/EG in das nationale Recht umgesetzt. In Verbindung mit den unmittelbar anwendbaren Artikel 28 und Tabelle 4 Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 kann dabei für Geschäfte, die zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das auf eigene Rechnung handelt, und einem seiner Kunden stattfinden, eine verzögerte Veröffentlichung gestattet werden, wenn diese Geschäfte ein bestimmtes Mindestvolumen erreichen oder überschreiten. Die in Tabelle 4 Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 bestimmten maximal zulässigen Verzögerungen je nach Volumen und durchschnittlichem Tagesumsatz des betroffenen Wertpapiers stellen nach derzeitiger Auffassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht dabei ein ausgewogenes und abgestuftes System zur Verfügung, das sowohl das Interesse des Marktes an einer umgehenden Kenntnis abgeschlossener Geschäfte als auch das mit steigendem Volumen wachsende Interesse der Handelspartner an einer marktschonenden Ausführung von Großgeschäften angemessen berücksichtigt. Zur Ermittlung der für ein bestimmtes Geschäft nach Tabelle 4 Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 geltenden Voraussetzungen einer verzögerten Veröffentlichung und der maximalen Dauer der Verzögerung hat der Ausschuss der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden (CESR) nach Artikel 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 eine Liste mit den Daten der entsprechenden Wertpapiere im Internet veröffentlicht. Diese Datenbank ist unter http://mifiddatabase.cesr.eu unter dem Menüpunkt „shares admitted to trading on EU regulated markets“ zugänglich. Eine Suchfunktion mit Namen des Emittenten, der ISIN oder anderer Parameter erleichtert die Ermittlung der für das jeweilige Wertpapier im konkreten Fall geltenden maximal zulässigen Verzögerung der Veröffentlichung.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass diese Allgemeinverfügung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

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