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Erscheinung:20.04.2011 | Thema Kapitalanlagen von Versicherern Sammelverfügung zu Darlegungspflichten gemäß § 1 Abs. 4 Anlageverordnung

Sammelverfügung vom 15.04.2011 – Anordnung betreffend die Darlegungspflichten gemäß § 1 Abs. 4 Anlageverordnung

A. Anordnung

Anordnung gegenüber allen zum Direktversicherungsgeschäft zugelassenen Versicherungsunternehmen

a) mit Sitz im Inland

b) mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

c) im Sinne des § 110d VAG.

Die BaFin benötigt Informationen, um prüfen zu können, ob die Versicherungsunternehmen in der Lage sind, die Risiken der Vermögensanlagen zu identifizieren, zu bewerten, zu steuern und zu überwachen. Auch wenn Versicherer ihr Anlagemanagement und/oder Risikomanagement teilweise oder vollständig auslagern, sind sie weiterhin dafür verantwortlich, dass die Verfügbarkeit der Informationen zu Aufsichtszwecken gewährleistet bleibt.

Gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 VAG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2, § 54d VAG, § 1 Abs. 4 AnlV ordne ich an:

Der BaFin sind jährlich, spätestens zwei Monate nach Ende des Kalenderjahres, folgende Informationen zu übermitteln:

  1. eine allgemeine Beschreibung der für das laufende Geschäftsjahr beabsichtigten Anlagepolitik und dem geplanten Anlagebestand einschließlich einer Beschreibung der Ergebnisse aus der Asset-Liability-Management-Analyse und deren Umsetzung in der Anlagepolitik sowie eine Darstellung der Risiken des Anlagebestandes;
  2. die aktuellen innerbetrieblichen Anlagerichtlinien für die Kapitalanlage (die einzelnen Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind anzugeben und in den Richtlinien entsprechend kenntlich zu machen, ggf. in Form von Austauschseiten).

Wesentliche Änderungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Soweit sich bei den Informationen zu 2 im Verhältnis zum Vorjahr keine wesentlichen Änderungen ergeben haben, sollte bei der Vorlage der Informationen zu 1 darauf hingewiesen werden.

B. Hinweis auf Rundschreiben 4/2011 (VA) - Hinweise zur Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (§ 54 VAG, §§ 1 ff. Anlageverordnung)

Ergänzende Hinweise zu der zuvor getroffenen Anordnung finden sich im Rundschreiben 4/2011 (Gz VA 54 – I 3200 – 2010/0008). Das Rundschreiben enthält Hinweise zur Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen und dient gleichzeitig als Kompendium, das die bisherige Verwaltungspraxis der Bundesanstalt zur Anlage des gebundenen Vermögens sowie zum Anlagemanagement und den internen Kontrollverfahren zusammenführt.

C. Änderung des Rundschreibens 6/2005 (VA)

Die Verweisung des Rundschreibens 6/2005 (VA) in Abschnitt B II 2 a)aa) auf Teil A Abschnitt II des Rundschreibens 29/2002 (VA) wird durch die Verweisung auf Abschnitt B.3 des Rundschreibens 4/2011 (VA) ersetzt. Die Verweisung des Rundschreibens 6/2005 (VA) in Abschnitt B II 3 auf Teil A Abschnitt IX des Rundschreibens 29/2002 (VA) wird durch die Verweisung auf Abschnitt B.2 des Rundschreibens 4/2011 (VA) ersetzt. Die weiteren Ausführungen des Rundschreibens 6/2005 (VA) in den genannten Abschnitten bleiben unberührt.

D. Inkrafttreten und Aufhebung des Rundschreibens 15/2005 (VA)

Die Anordnung tritt ab 01.06.2011 in Kraft. Das Rundschreiben 15/2005 (VA) wird aufgehoben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, oder Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt am Main, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Hinweis:
Die Sammelverfügung vom 15.04.2011 – Anordnung betreffend die Darlegungspflichten gemäß § 1 Abs. 4 Anlageverordnung wurde gegenüber den von der BaFin beaufsichtigten Solvency-II Erstversicherungsunternehmen am 01.01.2016 aufgehoben. Gegenüber den von der BaFin beaufsichtigten Solvency-I Versicherungsunternehmen wurde die Sammelverfügung vom 15.04.2011 mit Schreiben vom 12.11.2018 aufgehoben.

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