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Erscheinung:21.06.2011 | Thema Kapitalanlagen von Versicherern Sammelverfügung zu Anzeige- und Berichtspflichten der Versicherungsunternehmen über ihre Kapitalanlagen

Sammelverfügung vom 21.06.2011 - Anordnung betreffend die Anzeige- und Berichtspflichten der Versicherungsunternehmen über ihre Kapitalanlagen

A. Anordnung

Anordnung gegenüber allen der Aufsicht der BaFin unterstehenden Versicherungsunternehmen (einschl. Rückversicherungsunternehmen) – ausgenommen der Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das Versicherungsgeschäft in Deutschland betreiben und den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Versicherungswesens unterliegen

Die der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Aufsichtsbehörde unterstehenden Versicherungsunternehmen haben gemäß § 54 Abs. 4 Satz 2 VAG den Erwerb der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände bzw. Anlagen anzuzeigen und gemäß § 54d VAG über ihre gesamten Vermögensanlagen zu berichten. Diese Anzeige- und Berichtspflichten waren bisher nach den Anordnungen und Hinweisen des Rundschreibens 11/2005 (VA) vom 22.07.2005 zu erfüllen.

Durch die Zweite, Dritte und Vierte Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung von Versicherungsunternehmen vom 21.12.2007 (BGBl. I, S. 3278), 29.06.2010 (BGBl. I, S. 841) bzw. vom 25.02.2011 (BGBl I S. 250) wurde die Anlageverordnung den Änderungen des Marktumfeldes und den Gesetzesänderungen angepasst. Insbesondere die Neuregelungen des Investmentgesetzes durch das Investmentänderungsgesetz vom 21.12.2007 (BGBl. I, S. 3089) wurden mit der neuen Struktur von Sondervermögen und Investmentgesellschaften in die Anlageverordnung übertragen und die Investitionsmöglichkeiten im gebundenen Vermögen von Versicherern erweitert. Darüber hinaus wurden die direkten Anlagemöglichkeiten vergrößert (z.B. im Hinblick auf geschlossene Immobilienfonds), und es wurden die Mischungs- und Streuungsquoten der Kapitalanlagen modifiziert.

Zudem haben die 8. und 9. VAG-Novelle vom 28.05.2007 (BGBl. I, S. 923) bzw. 23.12.2007 (BGBl. I, S. 3248) zu einigen Änderungen der Bedeckungsvorschriften, insbes. §§ 66 Abs. 6 a, 121b VAG geführt, welche entsprechende Anpassungen in Bezug auf das Berichtswesen erfordern.

Die BaFin hat bereits mit Rundscheiben 4/2011 (VA) – Hinweise zur Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (nachfolgend: „Kapitalanlagerundschreiben“) – ihre Verwaltungspraxis in Bezug auf die Anlageverordnung konkretisiert und an die neuen Rahmenbedingungen angeglichen. Nunmehr werden auch die Anzeige- und Berichtspflichten der Versicherungsunternehmen grundlegend der neuen Rechtslage angepasst.

Gemäß § 81 Abs. 1 Sätze 2, 4 und 5, Abs. 2 Sätze 1 und 2 i.V.m. §§ 7 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 54, 54d, 66 VAG, § 81b Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VAG, § 121a Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 i.V.m. § 121b VAG sowie § 1 Abs. 4 AnlV ordne ich daher folgendes an:

I. Anzeige- und Berichtspflichten über die gesamten Vermögensanlagen gemäß §§ 54 Abs. 4 und 54d VAG (betrifft nur Erstversicherungsunternehmen)

1. Form und Frist der Anzeigen über den Erwerb oder die Anlage von Vermögensgegenständen gemäß § 54 Abs. 4 VAG

Die Anzeigen nach § 54 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 VAG sind unter Verwendung der als Anlagen „Beteiligungen“ und „Verbundene Unternehmen“ beigefügten Vordrucke zu erstatten.

Eine Anzeigepflicht nach § 54 Abs. 4 Satz 1 VAG besteht unabhängig von einer Berichtspflicht gemäß § 54d VAG. Sie ist auch dann zu erfüllen, wenn der Vermögenswert als Anlage des restlichen Vermögens erworben wird. Wird ein Vermögensgegenstand aus dem restlichen Vermögen dem gebundenen Vermögen zugeführt, ist eine neue Anzeige abzugeben, ggf. sind zusätzliche Unterlagen einzureichen. Dies gilt ebenfalls, wenn ein Vermögensgegenstand, der dem gebundenen Vermögen in der Vergangenheit über die Öffnungsklausel gemäß § 2 Abs. 2 AnlV zugeführt wurde, nun in den Anlagekatalog gemäß 2 Abs. 1 AnlV fällt. Anzeigen und Berichte können einander nicht ersetzen.

Die Anzeigen sind gemäß § 54 Abs. 4 Satz 2 VAG bis zum Ende des auf den Erwerb des Vermögensgegenstandes oder die Anlage folgenden Monats vorzunehmen. Die fristgerechte Anzeige kann ein ggf. erforderliches Genehmigungsverfahren nach § 2 Abs. 3 AnlV nicht ersetzen.

2. Form und Frist der Berichte über die Neuanlagen und Vermögensbestände gemäß § 54d VAG

Für die Berichte sind die Nachweisungen 670 und 673 sowie die als Anlagen „Fonds“, „Immobilien“, „Streuung“, „Hedgefonds“, „Rohstoffprodukte“ und „ABS/CLN“ beigefügten Vordrucke zu verwenden. Die Berichtspflicht besteht auch dann, wenn der Vermögenswert dem restlichen Vermögen zuzuordnen ist – außer bei der Anlage „Streuung“. Wird ein Vermögensgegenstand aus dem restlichen Vermögen dem gebundenen Vermögen zugeführt, ist ein neuer Bericht abzugeben, ggf. sind zusätzliche Unterlagen einzureichen. Dies gilt ebenfalls, wenn ein Vermögensgegenstand, der dem gebundenen Vermögen in der Vergangenheit über die Öffnungsklausel gemäß § 2 Abs. 2 AnlV zugeführt wurde, nun in den Anlagekatalog gemäß 2 Abs. 1 AnlV fällt. Die Nachweisungen 670 und 673 sind immer einzureichen.

Die Nachweisung 670 dient als erster Überblick über alle Vermögensanlagen eines Versicherungsunternehmens, geordnet nach den Anlagearten der Anlageverordnung. Aus ihr ergibt sich die Anlage „Mischung“, die zusätzlich zu dieser Sammelverfügung als Muster veröffentlicht wird.

Hinsichtlich einiger besonderer Anlagearten wird die Nachweisung 670 in der Nachweisung 673 und den weiteren Anlagen konkretisiert.

Die Nachweisung 673 (Vierteljährlicher Bericht über Finanzinnovationen und die Struktur der Kapitalanlagen) soll die Aufsichtsbehörde insbesondere über den Bestand risikoreicher Kapitalanlagen, wie direkt oder indirekt gehaltene High-Yield-Anleihen und Anlagen im Default-Status, Hedgefonds und strukturierte Produkte, die an Rohstoffrisiken gebunden sind (in folgenden „Rohstoffprodukte“), sowie sonstige strukturierte Produkte, in Kenntnis setzen.

Darüber hinaus sind in der Nachweisung 673 unter Nr. 6 alle direkt und über Spezialfonds gehaltenen Vermögensanlagen (einschl. Grundstücke), aufgegliedert nach Ausstellern (bzw. Standort) in Deutschland, den Ländern der Europäischen Währungsunion, den Ländern der Europäischen Union, den OECD-Ländern und den Ländern außerhalb der OECD, einzutragen.

Aufgrund der unterschiedlichen Kriterien, nach denen die Berichte aufgebaut sind, kann es notwendig sein, einen Vermögensgegenstand mehrmals, d. h. auf mehreren verschiedenen Anlagen zu nennen (z. B. direkte Anlagen in Hedgefonds auf der Anlage „Fonds“ und auf der Anlage „Hedgefonds“).

Die Anlagen „Hedgefonds“, „Rohstoffprodukte“ und „ABS/CLN“ schließen sich jedoch gegenseitig aus. Eine Vermögensanlage, die nach ihren Ausstattungsmerkmalen formal mehreren dieser drei Anlageklassen zugeordnet werden könnte, ist jeweils der spezielleren Anlageklasse zuzuordnen. Dabei gilt für Anlagen mit Anbindung an mehrere Risiken, dass sie nur einmal anzugeben sind, und zwar in folgender Rangfolge: „Hedgefonds und strukturierte Produkte, die an Hedgefonds oder -Indizes gebunden sind“ vor „strukturierte Produkte, die an Rohstoffrisiken gebunden sind“ vor „ABS/CLN sowie andere Anlagen, die der Übertragung von Kreditrisiken dienen“

Bei dem Bericht nach der Anlage „Fonds“ sind immer die gesamten Vermögensbestände dieser Anlageart einzutragen; die Gesamtbeträge aus der Anlage „Fonds“ müssen sich in der Nachweisung 670, Seite 4, Zeilen 16 ff. wieder finden. Die Anlage „Fonds“ stellt damit eine Konkretisierung der Bestandsangaben zu den Anlagearten des § 2 Abs. 1 Nr. 15-17 AnlV aus der Nachweisung 670 dar und ist immer einzureichen, wenn das Unternehmen entsprechende Anlagen im Bestand hat.

Die Anlage „Streuung“ ist an die modifizierten Streuungsvorschriften gemäß § 4 AnlV angeglichen worden. Auch die Anlage „Streuung“ ist stets einzureichen.

Die Anlagen „Immobilien“, „Hedgefonds“, „Rohstoffprodukte“ und „ABS/CLN“ sind nur vorzulegen, wenn Neuanlagen getätigt wurden.1) Die Bestände dieser Anlagearten ergeben sich aus den Nachweisungen 670 und 673.

Die Berichte sind unverzüglich, spätestens bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats einzureichen. Soweit eine Berichtspflicht nicht besteht, ist eine Fehlanzeige nicht erforderlich.

II. Berichtspflichten über die Zeitwerte, stillen Reserven und stillen Lasten der Vermögensanlagen sowie die unterjährige Bedeckung der zu schätzenden versicherungstechnischen Passiva gemäß §§ 54, 54d, 66, 81b VAG i.V.m. § 1 AnlV (betrifft nur Erstversicherungsunternehmen)

Die Aufstellung der Buchwerte und Zeitwerte der Kapitalanlagen und der in ihnen enthaltenen stillen Reserven und stillen Lasten erfolgt in der immer einzureichenden Nachweisung 671. Es kann dabei in einer Anlageart (Zeile) sowohl stille Reserven als auch stille Lasten geben.

Außerdem ist die vierteljährliche Bedeckungsrechnung der versicherungstechnischen Passiva durch das Sicherungsvermögen und das sonstige gebundene Vermögen darzustellen, da auch unterjährig eine ausreichende Bedeckung jederzeit gegeben sein muss.

Das Soll des gebundenen Vermögens (Sicherungsvermögen und sonstiges gebundenes Vermögen) ist dazu entsprechend §§ 54, 66 VAG und in Anlehnung an die Nachweisung 103 BerVersV unterjährig zu den Berichtsstichtagen zu ermitteln. Dies kann teilweise nur durch Schätzungen, Näherungsverfahren und mit Hilfe der unternehmensinternen Prognoserechnungen erfolgen. Die Versicherungsunternehmen sind gehalten, Schätzungen sorgfältig durchzuführen. Hierzu wird das Merkblatt „Hinweise zur Schätzung der versicherungstechnischen Passiva für die Nachweisung 671“ veröffentlicht.

Die Prüfung der Bedeckung erfolgt beim Sicherungsvermögen auf Bruttobasis (inkl. der Anteile der Rückversicherer) und beim sonstigen gebundenen Vermögen auf Nettobasis.

Die Nachweisung 671 mit den ggf. formlos vorzulegenden Darstellungen ist unverzüglich, spätestens bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats, einzureichen.

1. Über-/Unterdeckung auf der Basis von Buchwerten

Sollte die Nachweisung in dem Posten I.I oder I.+II.C „Über- / Unterdeckung“ in der Spalte 1 einen negativen Wert, also eine Unterdeckung der versicherungstechnischen Passiva mit geeigneten Aktiva zu Buchwerten aufweisen, ist der BaFin formlos darzulegen, welche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Bedeckung geplant und / oder durchgeführt wurden. Lässt sich eine Unterdeckung innerhalb eines Quartals nicht beseitigen, so ist im Zuge der neuen Quartalsmeldungen über die Entwicklung der Bedeckungssituation und die Fortschritte der eingeleiteten Maßnahmen zu berichten. Ggf. ist die Darstellung der Maßnahmen der aktuellen Lage anzupassen.

2. Über-/Unterdeckung auf der Basis von Zeitwerten – Unterwertigkeit des Sicherungsvermögens

Nach § 66 Abs. 3 VAG kann die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der niedrigeren Zeitwerte der Vermögensgegenstände des Sicherungsvermögens (Vorhandensein von sog. stillen Lasten) eine Zuführung zum Sicherungsvermögen anordnen, wenn dies zur Wahrung der Belange der Versicherten geboten erscheint.

Sollte die Nachweisung in dem Posten I.I „Über- / Unterdeckung“ in der Spalte 2 einen negativen Wert - also eine Unterwertigkeit des Sicherungsvermögens aufgrund niedrigerer saldierter Zeitwerte in den Vermögensanlagen - aufweisen, ist der BaFin formlos darzulegen, aus welchen Kapitalanlagen sich die Unterwertigkeit ergibt. Hierbei ist insbesondere auf die Zuordnung dieser Kapitalanlagen zum Anlage- oder Umlaufvermögen sowie auf ihre Bewertung einzugehen.

Weiterhin ist formlos darzulegen, welche Maßnahmen zur Wiederherstellung einer werthaltigen Bedeckung geplant und / oder durchgeführt wurden. Lässt sich eine Unterwertigkeit innerhalb eines Quartals nicht beseitigen, so ist im Zuge der neuen Quartalsmeldungen über die Entwicklung der werthaltigen Bedeckung und die Fortschritte der eingeleiteten Maßnahmen zu berichten. Ggf. ist die Darstellung der Maßnahmen der aktuellen Lage anzupassen.

Resultiert die Unterwertigkeit aus stillen Lasten von im Anlagevermögen geführten Kapitalanlagen, die bei Endfälligkeit zu einem garantierten Wert zurückgezahlt werden (z.B. zum Nennwert bewertete Namensschuldverschreibungen ohne wesentliches Bonitätsrisiko), kann das Versicherungsunternehmen anstelle von Maßnahmen zur Beseitigung der Unterwertigkeit auch die Unbedenklichkeit der bestehenden Unterwertigkeit nachweisen. Hierzu ist mit Hilfe eines geeigneten Asset Liability Managements (ALM) darzulegen, dass trotz temporär niedrigerer Zeitwerte der Kapitalanlagen die Belange der Versicherten nicht gefährdet sind. In den ALM-Analysen ist dabei von sich negativ auswirkenden Annahmen (Stressszenarien) auszugehen, z.B. erhöhten Stornowahrscheinlichkeiten des Altbestandes oder Rückkäufen bei Personenversicherern bzw. erhöhtem Schadenaufkommen bei Schaden- und Unfallversicherern.

Ein Versicherungsunternehmen hat dazu ausgehend von seinem Geschäft und der konkreten Situation sein ALM so zu gestalten, dass auch für derartige, nicht als sehr wahrscheinlich erwartete Änderungen von Risikoparametern geeignete unternehmensindividuelle Szenarien betrachtet werden. Nur auf diese Weise können die Zusammenhänge sichtbar gemacht werden, die individuell bei einem Versicherer eine außergewöhnlich große negative oder sogar bedrohende Auswirkung auf das Unternehmen haben. Die Aufsichtsbehörde gestattet den Versicherern somit die Verwendung eigener Berechnungsmethoden für die ALM-Analysen. Sie kann verlangen, dass dabei bestimmte Rechnungsannahmen zugrunde gelegt werden.

Kann die Unbedenklichkeit einer Unterwertigkeit nicht ausreichend nachgewiesen werden oder führen die ALM-Analysen zu dem Ergebnis, dass das Versicherungsunternehmen bei Eintritt derartiger Stressszenarien gezwungen wäre, stille Lasten enthaltende Kapitalanlagen vorzeitig zu realisieren, sind vorsorglich entsprechende Zuführungen zum Sicherungsvermögen vorzunehmen. Das Versicherungsunternehmen hat hierzu Maßnahmen darzulegen (s.o., 3. Absatz).

III. Berichtspflichten über die Zeitwerte, stillen Reserven und stillen Lasten der Vermögensanlagen sowie die unterjährige Bedeckung der zu schätzenden versicherungstechnischen Passiva gemäß §§ 54, 54d, 81b, 121b VAG (betrifft nur Rückversicherungsunternehmen)

Die Aufstellung der Buchwerte und Zeitwerte der Kapitalanlagen und der in ihnen enthaltenen stillen Reserven und stillen Lasten erfolgt in der immer einzureichenden Nachweisung 671. Es kann dabei in einer Anlageart (Zeile) sowohl stille Reserven als auch stille Lasten geben.

Außerdem ist die halbjährliche Bedeckungsrechnung der versicherungstechnischen Passiva durch das qualifizierte Vermögen entsprechend § 121b VAG darzustellen, da auch unterjährig eine ausreichende Bedeckung jederzeit gegeben sein muss.

Das Soll ist dazu entsprechend § 121b Abs. 2 VAG und in Anlehnung an die Nachweisung 251 BerVersV halbjährlich zu den Berichtsstichtagen zu ermitteln. Dies kann teilweise nur durch Schätzungen, Näherungsverfahren und mit Hilfe der unternehmensinternen Prognoserechnungen erfolgen. Die Versicherungsunternehmen sind gehalten, Schätzungen sorgfältig durchzuführen.

Die Prüfung der Bedeckung erfolgt dabei auf Nettobasis.

Die Nachweisung 671 mit den ggf. formlos vorzulegenden Darstellungen ist unverzüglich, spätestens bis zum Ende des auf das Kalenderhalbjahr folgenden Monats, einzureichen.

Sollte die Nachweisung in dem Posten I.I „Über- / Unterdeckung“ in der Spalte 1 einen negativen Wert, also eine Unterdeckung der versicherungstechnischen Passiva mit geeigneten Aktiva zu Buchwerten aufweisen, ist der BaFin formlos darzulegen, welche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Bedeckung geplant und / oder durchgeführt wurden. Lässt sich eine Unterdeckung innerhalb eines Halbjahres nicht beseitigen, so ist im Zuge der neuen Halbjahresmeldungen über die Entwicklung der Bedeckungssituation und die Fortschritte der eingeleiteten Maßnahmen zu berichten. Ggf. ist die Darstellung der Maßnahmen der aktuellen Lage anzupassen.

Sollte die Nachweisung in dem Posten I.I „Über- / Unterdeckung“ in der Spalte 2 einen negativen Wert - also eine Unterwertigkeit des qualifizierten Vermögens aufgrund niedrigerer saldierter Zeitwerte in den Vermögensanlagen - aufweisen, ist der BaFin formlos darzulegen, aus welchen Kapitalanlagen sich die Unterwertigkeit ergibt. Hierbei ist insbesondere auf die Zuordnung dieser Kapitalanlagen zum Anlage- oder Umlaufvermögen sowie auf ihre Bewertung einzugehen.

IV. Erleichterungen für kleinere Versicherungsunternehmen bei der Aufstellung und Vorlage der Nachweisungen 670, 671 und 673

1. Befreiung für bestimmte kleinere Vereine

Kleinere Vereine im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 VAG, bei denen die Kapitalanlagen am Abschlussstichtag des vorausgegangenen Geschäftsjahres 5 Mio. EUR nicht überstiegen haben, werden jeweils für das 1., 2. und 3. Quartal eines Geschäftsjahres von der Aufstellung und der Vorlage der Nachweisungen 670, 671 und 673 befreit. Die Nachweisungen 670, 671 und 673 sind dann nur für das 4. Quartal eines Geschäftsjahres einzureichen.2) Für das 4. Quartal kann keine weitere Erleichterung gewährt werden.

2. Befreiung auf Antrag

Kleinere Versicherungsunternehmen, in der Regel kleinere Vereine im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 VAG, bei denen die Kapitalanlagen am Abschlussstichtag des vorausgegangenen Geschäftsjahres 5 Mio. EUR überstiegen haben, können auf Antrag von der Aufsichtsbehörde bis auf weiteres von der Aufstellung und Vorlage der Nachweisungen 670, 671 und 673 nach dieser Sammelverfügung jeweils für das 1., 2. und 3. Quartal eines Geschäftsjahres befreit werden, wenn die Vorlage der Nachweisungen aufgrund der Kapitalanlagenstruktur und -strategie sowie der Bedeckungssituation des Unternehmens nicht geboten erscheint. Die Nachweisungen 670, 671 und 673 sind dann nur für das 4. Quartal eines Geschäftsjahres einzureichen.2) Für das 4. Quartal kann auch auf Antrag keine weitere Erleichterung gewährt werden.

Diese Erleichterungen für kleinere Versicherungsunternehmen knüpfen an die Regelungen gemäß 1. an. Eine Entscheidung über eine Befreiung durch die BaFin wird sich an den unterschiedlichen Informationsbedürfnissen, die mit den einzelnen Nachweisungen verfolgt werden, orientieren.

Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, den Turnus, in dem die Nachweisungen vorzulegen sind, zu verlängern, bspw. nur halbjährliche Vorlage.

Bei Unternehmen, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, behalten bereits erteilte Befreiungen nach Maßgabe des jeweiligen Befreiungsschreibens bis auf Weiteres ihre Gültigkeit.

V. Vordrucke für die Anzeigen und Berichte / Hinweis auf die Melde- und Veröffentlichungsplattform MVP

Dieser Sammelverfügung sind die für die Erfüllung der Anzeige- und Berichtspflichten erforderlichen Vordrucke (Anzeigen und Berichte) anliegend beigefügt. Die Vordrucke setzen die BaFin in die Lage, ihre Überwachungs- und Prüfungspflicht auszuüben.

Für die Erstellung der Nachweisungen 670, 671 und 673 gelten grundsätzlich die Vorschriften aus der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der BaFin (BerVersV), Anlage 2, Abschnitt C. Das bedeutet, dass die Nachweisungen entweder in elektronischer Form oder in maschinenlesbarer Papierform3) einzureichen sind.

Für alle Versicherungsunternehmen, die Nachweisungen nach der BerVersV oder dieser Sammelverfügung in elektronischer Form (Datenträger oder MVP) einreichen, gelten für die Erstellung der Meldungen 1-3 nach dem Rundschreiben 3/2000 (Derivate-Rundschreiben) auch die Vorschriften gemäß Anlage 2, Abschnitt C zur BerVersV. Das bedeutet, dass alle Unternehmen, die Nachweisungen elektronisch einreichen, auch die Nachweisungen 661 ff. elektronisch vorzulegen haben.

Im Einzelnen sind folgende Dokumente nach dieser Sammelverfügung zu übermitteln:

NachweisungKurzbezeichnung der Vordrucke
670Vierteljährlicher Bericht über die Zusammensetzung der
Kapitalanlagen
671Vierteljährlicher, bei Rück-VU halbjährlicher, Bericht über die Buch- und Zeitwerte der Kapitalanlagen und die Bedeckung der vt. Passiva
673Vierteljährlicher Bericht über Finanzinnovationen und die Struktur der Kapitalanlagen

Die Anlagen für die Anzeigen und Berichte stehen auf der Internetseite der BaFin unter www.bafin.de zum Download bereit. Sie sind der BaFin elektronisch über ihre Melde- und Veröffentlichungsplattform – MVP – einzureichen. Dabei sind die Dateien – gemäß Abschnitt 3.7 des Benutzerhandbuchs zur MVP –„gepackt“ zu übermitteln, wobei für ein Versicherungsunternehmen auch mehrere Dateien in einem Archiv gebündelt werden können. Einzelheiten hierzu sind auf der Internetseite der BaFin unter „Meldeplattform MVP“ veröffentlicht.

Für die Nutzung der MVP ist hier das Sammelzertifikat „Versicherungsaufsicht“ erforderlich. Einzelheiten zur Beantragung sind dem „Benutzerhandbuch zur Zugangsverwaltung“ zu entnehmen.

Die elektronische Übermittlung der Anlagen über die MVP soll eine interne Weiterverarbeitung und leichtere Auswertung der gemeldeten Daten in der BaFin ermöglichen. Hierzu ist es erforderlich, dass die Dateien nach folgendem einheitlichen Muster im Dateinamen gemeldet werden:

„BWx_Registernummer_Name der Anlage_QuartalJahr.doc“ (oder ggf. .xls, docs)

Beispiele:

  • BW1_1234_VerbundeneUnternehmen_1Q2012.doc
  • BW5_5678_Hedgefonds_4Q2011.doc

Die im Dateinamen vorangestellte Bezeichnung „BW“ steht für „Berichtswesen“. Die dritte Stelle im Dateinamen ist die erste Zahl der jeweiligen Registernummer.

Eine Übersicht über die vorgelegten Anlagen ist ratsam, da es für das Versicherungsunternehmen den Nachweis über die Vorlage erleichtert. Diese Übersicht ist mit dem Dateinamen „BWx_Registernummer_Uebersicht_QuartalJahr.doc“ zu melden.

Sind einer Anzeige oder einem Bericht gemäß den Erläuterungen (Fußnoten) zusätzliche Unterlagen wie Allgemeine und Besondere Vertragsbedingungen, Prospekte, Gesellschaftsverträge, Gutachten oder umfangreiche Schaubilder beizufügen, so sind diese zusammen mit einer Kopie der Anzeige oder des Berichts, welche(r) über die MVP gesandt wurde, postalisch, d.h. schriftlich, der BaFin einzureichen. Die Meldung via MVP umfasst vorerst allein die beigefügten Vordrucke. Umfangreiche Anlagen können noch nicht weiterverarbeitet werden.

Im Einzelnen sind folgende Dokumente nach dieser Sammelverfügung zu übermitteln:

AnlageKurzbezeichnung der Vordrucke und Dateien (Muster)
Beteiligungen

Anzeige gem. § 54 Abs. 4 Nr. 2 VAG über den Erwerb oder die Veränderung von Beteiligungen

BWx_xxxx_Beteiligungen_xQ20xx.doc

Fonds

Bericht gem. § 54d VAG im ... Quartal 20.. über Fonds nach § 2 Abs. 1 Nr. 15–17 AnlV

BWx_xxxx_Fonds_xQ20xx.doc oder BWx_xxxx_Fonds_xQ20xx.xls

Immobilien

Bericht gem. § 54d VAG im … Quartal 20.. über den Erwerb von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Anteilen an Grundstücksgesellschaften, Anlagen in Real Estate Investment Trusts (REITs), Geschlossenen Immobilienfonds

BWx_xxxx_Immobilien_xQ20xx.doc

Verbundene Unternehmen

Anzeige gem. § 54 Abs. 4 Nr. 3 VAG über den Erwerb von Anlagen bei einem im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unternehmen

BWx_xxxx_VerbundeneUnternehmen_xQ20xx.doc

Streuung

Bericht über die Streuung des gebundenen Vermögens gem. § 4 AnlV im ... Quartal 20..

BWx_xxxx_Streuung_xQ20xx.doc

Hedgefonds

Bericht gem. § 54d VAG über Hedgefonds und strukturierte Produkte, die an Hedgefonds oder -Indizes gebunden sind, im ... Quartal 20..

BWx_xxxx_Hedgefonds_xQ20xx.doc

Rohstoffprodukte

Bericht gem. § 54d VAG über strukturierte Produkte, die an Rohstoffrisiken gebunden sind, im ... Quartal 20..

BWx_xxxx_Rohstoffprodukte_xQ20xx.doc

ABS/CLN

Bericht gem. § 54d VAG über Asset Backet Securities (ABS) und Credit Linked Notes (CLN) sowie andere Anlagen, die der Übertragung von Kreditrisiken dienen, im ... Quartal 20..

BWx_xxxx_ABSCLN_xQ20xx.doc

Die „gepackte“ Datei („.zip“-Format oder „gz“-Format) ist mit einem Dateinamen nach folgendem Muster zu erstellen:

  • BWx_xxxx_xQ20xx.zip oder BWx_xxxx_xQ20xx.gz

Das Ausfüllen und Übersenden der Vordrucke entbindet die Versicherungsunternehmen im Übrigen nicht von ihrer Pflicht zur Prüfung der Kapitalanlagen auf die allgemeinen Anlagegrundsätze des § 54 VAG und den Vorgaben der Anlageverordnung bei Erwerb und während der Haltedauer. Diese Prüfungen sind nachweisbar zu dokumentieren (vgl. Kapitalanlagerundschreiben).

Die regelmäßige unternehmensinterne Überprüfung gilt insbesondere auch für die Mischung der Kapitalanlagen. Als Hilfsmittel hierzu wurde eine Anlage „Mischung“ (Muster des Berichts über die Mischung von Anlagen im Sicherungsvermögen und im gesamten gebundenen Vermögen (§ 3 AnlV, § 54d VAG)) veröffentlicht, die die Auslegung der Anlageverordnung hinsichtlich der Mischungsquoten durch die Aufsichtsbehörde widerspiegelt.

Die BaFin behält sich vor, im Einzelfall bei der Feststellung von Vermögensbeständen in den Nachweisungen 670 ff. im Rahmen ihres Auskunftsrechts weitere Informationen über die Einzelanlagen einzuholen.

B. Inkrafttreten und Übergangsregelung

Die Anordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft. Das Rundschreiben 11/2005 (VA) wird zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

Für die Verwendung der Anlagen des Rundschreibens 11/2005 (VA) gilt – sofern sie nicht durch diese Anordnung entfallen sind eine Übergangsfrist bis zum 31.10.2011, soweit sie sich auf Kapitalanlagen beziehen, die bis zum 30.09.2011 erworben wurden oder über die per 30.09.2011 zu berichten ist. Die Vordrucke nach dieser Anordnung sind spätestens für Anzeigen und Berichte ab dem 4. Quartal 2011 zu verwenden.

Die neuen Nachweisungen 670, 671 und 673 (bei Rückversicherungsunternehmen nur Nachweisung 671) sind erstmals für den Stichtag 31.12.2011 einzureichen.

Die Einreichung der Anlage „Strukturierte Produkte“ nach dem Rundschreiben 11/2005 (VA) kann ab sofort entfallen.

Über den Gesamtbestand an strukturierten Produkten, die an Rohstoffrisiken gebunden sind, ist mit der Anlage „Rohstoffprodukte“ per 31.12.2011 zu berichten, sofern über diese Anlagen nicht bereits zuvor mit der Anlage „Hedgefonds“ oder „Strukturierte Produkte“ berichtet wurde.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Anordnung gemäß Teil A. dieser Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, oder Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt am Main, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Fußnoten

1) Eine Neuanlage schließt die wiederholte Anlage in einem Produkt ein, d.h. es ist auch über einen Neukauf, Nachkauf / Zugang des gleichen Produkts unter Hinweis auf den erstmaligen Erwerb zu berichten. Ausgenommen bleiben Zuschreibungen.

2) Bei Versicherungsunternehmen, deren Bilanzstichtag nicht mit einem Meldestichtag für die Erstellung der Nachweisungen übereinstimmt, gilt als Meldestichtag für das 4. Quartal eines Geschäftsjahres der dem Bilanzstichtag folgende Meldestichtag.

3) Diejenigen Versicherungsunternehmen, die die Nachweisungen in Papierform einreichen, haben der BaFin entsprechende Musterausdrucke vorzulegen (vgl. BerVersV, Anlage 2 Abschnitt C Punkt 3.2.2.1).

„Hinweis:
Die Sammelverfügung vom 21.06.2011 - Anordnung betreffend die Anzeige- und Berichtspflichten der Versicherungsunternehmen über ihre Kapitalanlagen wurde gegenüber den von der BaFin beaufsichtigten Solvency-II Erst- und Rückversicherungsunternehmen am 01.01.2016 aufgehoben.“

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