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Erscheinung:15.01.2014 | Geschäftszeichen GW 3-K 5004-127581-2013/0001 Allgemeinverfügung: Freistellung als E-Geld-Agenten für die Prepaid Services Company Ltd. sowie Paysafecard.com Deutschland für das freigestellte E-Geld-Produkt "paysafecard"

Allgemeinverfügung der BaFin betreffend die Freistellung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 GwG i.V.m. § 25i Abs. 5 KWG im Rahmen der Tätigkeit als E-Geld-Agenten i.S.d. § 1a Abs. 6 ZAG für die Prepaid Services Company Ltd. sowie der Paysafecard.com Deutschland, Zweigniederlassung der Prepaid Services Company Ltd. für das freigestellte E-Geld-Produkt "paysafecard" vom 23.12.2013

I.

Hiermit stelle ich die in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen E-Geld-Agenten i.S.d. § 1a Abs. 6 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG) der Prepaid Services Company Ltd. gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG) i.V.m. § 25i Abse. 2, 5 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) widerruflich

  • von der Verpflichtung zur Identifizierung des Vertragspartners gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 GwG nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 und 4 GwG,
  • von der Verpflichtung zur Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 GwG und
  • von der Pflicht zur Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 GwG frei,

soweit sie als E-Geld-Agenten im Sinne des § 1a Abs. 6 ZAG das von der deutschen Zweigniederlassung der Prepaid Services Company Ltd. (namentlich: Paysafecard.com Deutschland, Zweigniederlassung der Prepaid Services Company Ltd.) emittierte und mit Bescheid vom 23.12.2013 nach Maßgabe des § 25i Abs. 5 KWG freigestellte E-Geld-Produkt „paysafecard“ i.S.d. § 1a Abs. 3 ZAG im Übrigen nach Maßgabe von § 25i Abs. 2 KWG vertreiben.

II.

Die Freistellung erfolgt unter den nachfolgenden Nebenbestimmungen:

  1. Der Freistellungsbescheid gilt ausschließlich für den Vertrieb des von der Paysafecard.com Deutschland, Zweigniederlassung der Prepaid Services Company Ltd. in der Bundesrepublik Deutschland emittierten E-Geld-Produktes namens „paysafecard“, für das die inländische Emittentin mit Bescheid vom 23.12.2013 gemäß § 25i Abs. 5 KWG freigestellt wurde.

    Bei dem von der Freistellung gemäß § 25i Abs. 5 KWG betroffenen E-Geld-Produkt „paysafecard“ handelt es sich um einen Voucher mit einer 16stelligen PIN, der nicht wiederaufladbar ist und auf einem Papierbeleg gedruckt ausgegeben wird.

  2. Der Freistellungsbescheid gilt ausschließlich für den Vertrieb in inländischen Betriebsstätten der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen E-Geld-Agenten der Prepaid Services Company Ltd. gem. § 1a Abs. 6 ZAG.

  3. Auf den Freistellungsbescheid darf zu Zwecken der Werbung nicht hingewiesen werden.

III.

Weitere Auflagen behalte ich mir vor.

IV.

Die Allgemeinverfügung gilt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben.

V.

Der Bescheid mit Begründung kann bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, an der Hauptpforte eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden.

Im Auftrag

gez. Dr. Fürhoff

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