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Erscheinung:14.03.2014 | Thema Eigenmittel Allgemeinverfügung der BaFin zu Artikel 89 der CRR

Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 20.02.2014 zu Artikel 89 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

  1. CRR-Institute nach § 1 Absatz 3d Satz 3 Kreditwesengesetz und Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, für die nach § 1a Kreditwesengesetz vorbehaltlich § 2 Absatz 8a, 9, 9a, 9b und 9e beziehungsweise Absatz 7 bis 9 Kreditwesengesetz die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte, die Bestimmungen des Kreditwesengesetzes, die auf Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verweisen, sowie die in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Kreditwesengesetz und § 13 Absatz 1 Kreditwesengesetz so gelten als seien sie CRR-Institute, wenden auf die in Artikel 89 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten qualifizierten Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors die Risikogewichtung in Höhe von 1250 % nach Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an. Das Wahlrecht der Institute nach Artikel 90 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bleibt hiervon unberührt.
  2. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs gemäß § 36 Absatz 2 Nummer 3 Verwaltungsverfahrensgesetz.
  3. Die Allgemeinverfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.

Begründung:

Die Allgemeinverfügung beruht auf Artikel 89 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und regelt die Ausübung des der Bundesanstalt dort eingeräumten Wahlrechts hinsichtlich der Behandlung von qualifizierten Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors der Institute nach § 1 Absatz 1b Kreditwesengesetz.

Durch die Auswahl der Alternative nach Artikel 89 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kommt es zu keinem Verbot von qualifizierten Beteiligungen, die die 15 Prozent- bzw. die 60 Prozentgrenze überschreiten, sondern den Instituten wird die Risikogewichtung in Höhe von 1250 Prozent gestattet. Dadurch können die Institute auch das Wahlrecht nach Artikel 90 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausüben. Insgesamt eröffnet sich für die Institute dadurch ein flexibler Rahmen zum Umgang mit qualifizierten Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors, der dem Verbot nach Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzuziehen ist.

Der Widerrufsvorbehalt dient dem Zweck, die getroffene Auswahlentscheidung revidieren zu können, sollte sich herausstellen, dass die Risikogewichtung nicht ausreicht, um die Risiken im Zusammenhang mit dem Eingehen von qualifizierten Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors hinreichend abzudecken. Zudem kann es auch durch die Übernahme der Aufsicht durch die Europäische Zentralbank im Rahmen des Single Supervisory Mechanism (SSM) zu einer Neubewertung der unter Ziffer 1 getroffenen Entscheidung kommen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden.

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