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Erscheinung:14.04.2014 Freistellung der kontogebundenen GeldKarte der Deutschen Kreditwirtschaft

Allgemeinverfügung der BaFin betreffend die Freistellung gemäß § 25n Abs. 5 KWG der kontogebundenen GeldKarte der Deutschen Kreditwirtschaft

An

  1. alle Zahlungsdienstleister gemäß § 1 Abs. 1 ZAG, die am institutsübergreifenden System "GeldKarte" der Deutschen Kreditwirtschaft teilnehmen und die GeldKarte herausgeben sowie
  2. alle Verpflichteten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2b. und 2c. GwG, die die gemäß Nr. 1) emittierte GeldKarte vertreiben oder rücktauschen.

I.

1) Freistellung der unter Ziffer 1 genannten Verpflichteten

Hiermit stelle ich alle Zahlungsdienstleister gemäß § 1 Abs. 1 ZAG, die am institutsübergreifenden System „GeldKarte“ der Deutschen Kreditwirtschaft teilnehmen und die GeldKarte in ihrer kontogebundenen Variante ausgeben gemäß § 25n Abs. 5 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG)

  • von der Verpflichtung zur Identifizierung des Vertragspartners nach § 25n Abs. 1 KWG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG) im Falle der Aufladung der kontogebundenen GeldKarte gegen andere Zahlungsmittel als das zugehörige

    Kontokorrentkonto,

  • von der Verpflichtung zur kontinuierlichen Überwachung der Transkationen der GeldKarte nach § 25n Abs. 1 KWG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG mit Ausnahme der Entlade- und Ladevorgänge, die gegen das eigene Kontokorrentkonto des E-Geld-Inhabers durchgeführt werden, und
  • von der Verpflichtung, Daten zur GeldKarte in einer nach § 24c Abs. 1 KWG zu führenden Datei zu speichern

widerruflich frei, soweit sie das E-Geld-Geschäft im Sinne des § 1a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 ZAG dadurch erbringen, dass sie die kontogebunde-ne GeldKarte der Deutschen Kreditwirtschaft auf Grundlage der Vereinbarung über das institutsübergreifende System GeldKarte der Deutschen Kreditwirtschaft emittieren.

2) Freistellung der unter Ziffer 2 genannten Verpflichteten

Hiermit stelle ich alle Verpflichteten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2b. und 2c. GwG, die die kontogebundene GeldKarte der Deutschen Kreditwirtschaft für einen an diesem System teilnehmenden Zahlungsdienstleister vertreiben oder rücktauschen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 GwG i.V.m. § 25n Abs. 5 KWG für diese Tätigkeit

  • von der Verpflichtung zur Identifizierung des Vertragspartners nach § 3 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 GwG im Falle der Aufladung der kontogebundenen GeldKarte gegen andere Zahlungsmittel als das zugehörige Kontokorrentkonto und
  • von der Verpflichtung zur kontinuierlichen Überwachung der Transaktionen nach § 3 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG
    widerruflich frei, soweit diese Verpflichteten die kontogebundene Geld-Karte der Deutschen Kreditwirtschaft vertreiben oder rücktauschen.

II.

Auf diese Allgemeinverfügung darf nicht zu Zwecken der Werbung hingewiesen werden.

III.

Weitere Auflagen behalte ich mir vor.

IV.

Die Allgemeinverfügung gilt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben.

V.

Der Bescheid mit Begründung kann bei der Bundesanstalt für Finanz-dienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108 in 53117 Bonn, an der Hauptpforte eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden.

Im Auftrag

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